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[4] adversae factionis] wie § 1, = ‘die Gegenpartei’, welche Liv. hier (anders 21.10.1 ff.; 30, 42, 13) als eine tyrannische, nur ihren Nutzen suchende, das Recht und das Wohl des Staates nicht achtende darstellt. referebatur] geht zunächst auf den damaligen Quästor, aber was von ihm galt, fand auch bei jedem anderen statt; = weil er (als Quästor) dem Herkommen gemäfs aufgenommen wurde, wie in Rom die, welche das erste höhere Amt bekleideten; s. 22.49.17; dagegen sagt Aristoteles Pol. 2.8.3 über die Wahl der Richter: τὸ δὲ τὰς πενταρχίας . . τὴν τῶν ἑκατὸν αἱρεῖσθαι τὴν μεγίστην ἀρχὴν . ., ὀλιγαρχικόν. τὸ δ᾽ ἀμίσθους . . ἀριστοκρατικὸν θετέον: καὶ τὸ τὰς δίκας ὑπὸ τῶν ἀρχείων δικάζεσθαι πάσας, καὶ μὴ ἄλλας ὑπ᾽ ἄλλων, καθάπερ ἐν Λακεδαίμονι. Die Aufnahme unter die Richter wäre darnach durch die Pentarchieen, die sonst nicht bekannt sind, erfolgt. Die Aufnahme des Quästors zeigt, dafs auch der Staatsschatz unter der Aufsicht der Richter stand. pro futuris mox . .] ‘entsprechend den bald..’
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