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Document 31993D0222

93/222/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1993 zur Genehmigung des spanischen Programms für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen für Landwirte in Castilla-La Mancha

ABl. L 95 vom 21.4.1993, p. 36–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/222/oj

31993D0222

93/222/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1993 zur Genehmigung des spanischen Programms für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen für Landwirte in Castilla-La Mancha

Amtsblatt Nr. L 095 vom 21/04/1993 S. 0036 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0113
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0113


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. März 1993 zur Genehmigung des spanischen Programms für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen für Landwirte in Castilla-La Mancha

(93/222/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 768/89 des Rates vom 21. März 1989 zur Einführung vorübergehender landwirtschaftlicher Einkommensbeihilfen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/89 der Kommission vom 19. Dezember 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die vorübergehenden landwirtschaftlichen Einkommensbeihilfen (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1110/91 (3), insbesondere auf

Artikel 10

Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Spanien hat der Kommission am 17. Februar 1993 seine Absicht mitgeteilt, ein Programm für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen für Vollerwerbslandwirte in Castilla-La Mancha aufzulegen. Die spanischen Behörden haben der Kommission am 5. März 1993 weitere Auskünfte zu diesem Programm erteilt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Verordnung (EWG) Nr. 768/89 und ihren Durchführungsbestimmungen, insbesondere den mit Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung vorgesehenen Zwecken.

Die in dieser Entscheidung vorgesehen Maßnahmen wurden dem Verwaltungsausschuß für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen am 22. März 1993 zur Anhörung vorgelegt.

Der EAGFL-Ausschuß wurde am 23. März 1993 zu den Hoechstbeträgen gehört, mit denen der Gemeinschaftshaushalt infolge der Genehmigung dieses Programms jährlich belastet werden kann -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von den spanischen Behörden der Kommission am 17. Februar 1993 mitgeteilte Programm für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen für Landwirte in Castilla-La Mancha wird genehmigt.

Artikel 2

Der Gemeinschaftshaushalt darf infolge dieser Entscheidung jährlich mit höchstens folgenden Beträgen belastet werden:

/* Tabellen: S. ABl. */

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. März 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 29. 3. 1989, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 371 vom 20. 12. 1989, S. 17.

(3) ABl. Nr. L 110 vom 1. 5. 1991, S. 72.

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