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    <title>News Archiv - Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer - Köln Berlin Bonn Düsseldorf Hamburg München</title>
    <link>http://www.grprainer.com</link>
    <description>News-Archiv Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg und München beraten im Kapitalmarktrecht Bankrecht Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Anwalt Anwälte.</description>
    <language>de-DE</language>
    <managingEditor>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</managingEditor>
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      <title>Insolvenzschutz der betrieblichen Altersversorgung eines GmbH-Geschäftsführers</title>
      <description>Versorgungsansprüche eines Geschäftsführers und Minderheitsgesellschafters einer
        GmbH sind jedenfalls dann insolvenzgeschützt, wenn der Geschäftsführer und Gesellschafter bei der Führung des Unternehmens
        keine rechtliche Möglichkeit zu beherrschendem Einfluss hatte. 
         
         Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Versorgungsberechtigten während seiner Tätigkeit für das Unternehmen ein
        Mehrheitsgesellschafter gegenüberstand. Auch Minderheitsgesellschafter, denen ein anderer Minderheitsgesellschafter gegenübersteht,
        der aber aufgrund einer Stimmrechtsverteilungsregelung im Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, genießen für
        ihre Versorgungsansprüche Insolvenzschutz. 
         (BAG-Urt. v. 16.4.97 - 3 AZR 869/95) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
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        GmbH sind jedenfalls dann insolvenzgesch&#xFC;tzt, wenn der Gesch&#xE4;ftsf&#xFC;hrer und Gesellschafter bei der F&#xFC;hrung des Unternehmens
        keine rechtliche M&#xF6;glichkeit zu beherrschendem Einfluss hatte. 
         
         Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Versorgungsberechtigten w&#xE4;hrend seiner T&#xE4;tigkeit f&#xFC;r das Unternehmen ein
        Mehrheitsgesellschafter gegen&#xFC;berstand. Auch Minderheitsgesellschafter, denen ein anderer Minderheitsgesellschafter gegen&#xFC;bersteht,
        der aber aufgrund einer Stimmrechtsverteilungsregelung im Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, genie&#xDF;en f&#xFC;r
        ihre Versorgungsanspr&#xFC;che Insolvenzschutz. 
         (BAG-Urt. v. 16.4.97 - 3 AZR 869/95) Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
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<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/der-chef-hoert-mit_2.html</feedburner:origLink>
      <title>Der Chef hört mit</title>
      <description>Das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und
        Arbeitgeber ist im allgemeinen unzulässig. Es verletzt das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Auf diese Weise erlangte
        Beweismittel dürfen nicht verwertet werden. Wer jemanden mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber
        zu informieren. 
         Dieser ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, dass niemand mithört. Eine Vernehmung des heimlich mithörenden
        Zeugen ist nicht vorgesehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Partei, die ihn hat mithören lassen, keinen gewichtigen Grund dafür
        hatte, dieses heimlich zu tun. (BAG-Urt. v. 29.10.97 - 5 AZR 508/96) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
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        Arbeitgeber ist im allgemeinen unzul&#xE4;ssig. Es verletzt das Pers&#xF6;nlichkeitsrecht des Gespr&#xE4;chspartners. Auf diese Weise erlangte
        Beweismittel d&#xFC;rfen nicht verwertet werden. Wer jemanden mith&#xF6;ren lassen will, hat seinen Gespr&#xE4;chspartner vorher dar&#xFC;ber
        zu informieren. 
         Dieser ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, dass niemand mith&#xF6;rt. Eine Vernehmung des heimlich mith&#xF6;renden
        Zeugen ist nicht vorgesehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Partei, die ihn hat mith&#xF6;ren lassen, keinen gewichtigen Grund daf&#xFC;r
        hatte, dieses heimlich zu tun. (BAG-Urt. v. 29.10.97 - 5 AZR 508/96) Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970677/0/archiv_feed.php~Der-Chef-h%c3%b6rt-mit.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/der-chef-hoert-mit_2.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/gleichbehandlung-bei-der-betrieblichen-altersversorgung_3.html</feedburner:origLink>
      <title>Gleichbehandlung bei der betrieblichen Altersversorgung</title>
      <description>Grundsätzlich verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz die sachfremde Unterscheidung
          zwischen Arbeitnehmern eines Betriebs nach bestimmten Merkmalen. Wird eine Gruppenbildung bei der betrieblichen Altersversorgung vorgesehen,
          so muss sie - gemessen an den mit der Regelung verfolgten Zwecken - sachlich berechtigt sein. Mit Zusagen von Leistungen der betrieblichen
          Altersversorgung kann der Arbeitgeber verschiedene Zwecke verfolgen. Die Förderung und Belohnung von Betriebstreue ist ein zulässiger
          Zweck. Der Arbeitgeber kann die Zusage auf solche Arbeitnehmer beschränken, die er enger an das Unternehmen binden will. Die
          Unterscheidung zwischen Mitarbeitern mit leitenden Aufgaben und sonstigen Mitarbeitern ist sachlich berechtigt. 
           Der Arbeitgeber darf auch Mitarbeiter im Außendienst durch Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung enger an das
          Unternehmen binden. Für diese Bevorzugung gibt es gute Gründe. (BAG-Urt. v. 17.2.98 - 3 AZR 783/96)
        
        Zu den Grundsätzen, die Arbeitgeber und Betriebsrat bei dem Aufstellen einer Versorgungsordnung durch
          Betriebsvereinbarung zu beachten haben, gehört auch der Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt
          ebenfalls für die Ermittlung der für die Berechnung einer Betriebsrente maßgeblichen Bemessungsgrundlagen (rentenfähiger
          Arbeitsverdienst). Einzelne Lohnbestandteile können unberücksichtigt bleiben, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt.
       
        
          Arbeitgeber und Betriebsrat können den Versorgungsbedarf so beschreiben, dass nur das Festgehalt,
            nicht auch Provisionen, zum rentenfähigen Arbeitsverdienst gehören.
          Der Ausschluss von variablen Lohnbestandteilen aus der Bemessungsgrundlage kann auch durch Gründe
            der Klarheit und der einfachen Handhabung gerechtfertigt sein.
          Die Grenze der zulässigen Gestaltung einer Betriebsvereinbarung ist jedoch überschritten, wenn
            die Gruppe der Außendienstmitarbeiter tatsächlich keine oder keine angemessene Betriebsrente erhalten kann. (BAG-Urt. v.
            17.2.98 - 3 AZR 578/96)
         
        
Hat ein Arbeitgeber seinen Innendienstmitarbeitern unabhängig vom Gehalt eine Betriebsrente zugesagt,
          so darf er die Außendienstler davon nicht mit dem Argument ausnehmen, sie hätten ein "generell höheres Einkommen".
          (BAG-Urt. - 3 AZR 355/96) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
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          zwischen Arbeitnehmern eines Betriebs nach bestimmten Merkmalen. Wird eine Gruppenbildung bei der betrieblichen Altersversorgung vorgesehen,
          so muss sie - gemessen an den mit der Regelung verfolgten Zwecken - sachlich berechtigt sein. Mit Zusagen von Leistungen der betrieblichen
          Altersversorgung kann der Arbeitgeber verschiedene Zwecke verfolgen. Die F&#xF6;rderung und Belohnung von Betriebstreue ist ein zul&#xE4;ssiger
          Zweck. Der Arbeitgeber kann die Zusage auf solche Arbeitnehmer beschr&#xE4;nken, die er enger an das Unternehmen binden will. Die
          Unterscheidung zwischen Mitarbeitern mit leitenden Aufgaben und sonstigen Mitarbeitern ist sachlich berechtigt. 
           Der Arbeitgeber darf auch Mitarbeiter im Au&#xDF;endienst durch Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung enger an das
          Unternehmen binden. F&#xFC;r diese Bevorzugung gibt es gute Gr&#xFC;nde. (BAG-Urt. v. 17.2.98 - 3 AZR 783/96)
        
        Zu den Grunds&#xE4;tzen, die Arbeitgeber und Betriebsrat bei dem Aufstellen einer Versorgungsordnung durch
          Betriebsvereinbarung zu beachten haben, geh&#xF6;rt auch der Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt
          ebenfalls f&#xFC;r die Ermittlung der f&#xFC;r die Berechnung einer Betriebsrente ma&#xDF;geblichen Bemessungsgrundlagen (rentenf&#xE4;higer
          Arbeitsverdienst). Einzelne Lohnbestandteile k&#xF6;nnen unber&#xFC;cksichtigt bleiben, wenn es hierf&#xFC;r sachliche Gr&#xFC;nde gibt.
       
        
          Arbeitgeber und Betriebsrat k&#xF6;nnen den Versorgungsbedarf so beschreiben, dass nur das Festgehalt,
            nicht auch Provisionen, zum rentenf&#xE4;higen Arbeitsverdienst geh&#xF6;ren.
          Der Ausschluss von variablen Lohnbestandteilen aus der Bemessungsgrundlage kann auch durch Gr&#xFC;nde
            der Klarheit und der einfachen Handhabung gerechtfertigt sein.
          Die Grenze der zul&#xE4;ssigen Gestaltung einer Betriebsvereinbarung ist jedoch &#xFC;berschritten, wenn
            die Gruppe der Au&#xDF;endienstmitarbeiter tats&#xE4;chlich keine oder keine angemessene Betriebsrente erhalten kann. (BAG-Urt. v.
            17.2.98 - 3 AZR 578/96)
         
        
Hat ein Arbeitgeber seinen Innendienstmitarbeitern unabh&#xE4;ngig vom Gehalt eine Betriebsrente zugesagt,
          so darf er die Au&#xDF;endienstler davon nicht mit dem Argument ausnehmen, sie h&#xE4;tten ein &quot;generell h&#xF6;heres Einkommen&quot;.
          (BAG-Urt. - 3 AZR 355/96) Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970678/0/archiv_feed.php~Gleichbehandlung-bei-der-betrieblichen-Altersversorgung.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
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<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/zwei-mann-gmbh-anforderungen-an-abberufung-eines-der-beiden-gesellschafter-geschaeftsfuehrer_4.html</feedburner:origLink>
      <title>Zwei-Mann-GmbH: Anforderungen an Abberufung eines der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer</title>
      <description>Bei GmbH-Geschäftsführern, die nicht Gesellschafter sind, ist ein wichtiger
        Grund zur Abberufung und fristlosen Kündigung des Dienstvertrages gegeben, wenn das Verhältnis zwischen den beiden Geschäftsführern
        tiefgreifend zerrüttet und eine normale Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Voraussetzung ist, dass der abzuberufende Geschäftsführer
        zu dem Zerwürfnis wesentlich beigetragen hat. Ein Verschulden oder gar überwiegendes Verschulden des Abzuberufenden ist nicht
        erforderlich. 
         
         Sind die zerstrittenen Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, ist für den wichtigen Grund zur Abberufung und
        Dienstvertragskündigung außerdem erforderlich, dass erhebliche, objektiv feststellbare Umstände vorliegen. Diese Umstände
        können sich aus der Situation und Wertigkeit der einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführer (z. B. Dauer und Qualität der
        bisherigen Amtsführung, Verdienste für das Unternehmen) oder aus dem Interesse des Gesellschaftsunternehmens (z. B. geschäftliche
        Verbindungen, Beziehungen zur Belegschaft), die für das Ausscheiden des einen und für das Verbleiben des anderen Geschäftsführers
        sprechen, ergeben. 
         
         Bei der Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern, insbesondere in einer Zwei-Mann-GmbH, geht es darum, dass nicht einer der
        Beteiligten, den anderen willkürlich aus der Geschäftsführung drängen darf, z. B. durch gezieltes Herbeiführen von
        Kontroversen und Streitigkeiten, um dann gestützt auf das eingetretene Zerwürfnis den anderen abzuberufen.
         
         Beim Kündigungsgrund "unheilbares Zerwürfnis zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern" ist die Kündigungsfrist
        gewahrt, wenn innerhalb der letzten zwei Wochen vor der Kündigung ein weiteres, letztes Ereignis liegt, das den Streit der Beteiligten
        noch vertieft bzw. die unheilbare Zerrüttung nochmals eindringlich deutlich gemacht hat und das demjenigen, dem gekündigt wird, als
        Pflichtwidrigkeit oder zumindest als ein das Zerwürfnis verstärkendes bzw. weiter aufrechterhaltendes Verhalten zuzurechnen ist. (LG
        Karlsruhe, Urt. v. 29.4.98 - O 120/96 KfH I) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
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        Grund zur Abberufung und fristlosen K&#xFC;ndigung des Dienstvertrages gegeben, wenn das Verh&#xE4;ltnis zwischen den beiden Gesch&#xE4;ftsf&#xFC;hrern
        tiefgreifend zerr&#xFC;ttet und eine normale Zusammenarbeit nicht mehr m&#xF6;glich ist. Voraussetzung ist, dass der abzuberufende Gesch&#xE4;ftsf&#xFC;hrer
        zu dem Zerw&#xFC;rfnis wesentlich beigetragen hat. Ein Verschulden oder gar &#xFC;berwiegendes Verschulden des Abzuberufenden ist nicht
        erforderlich. 
         
         Sind die zerstrittenen Gesch&#xE4;ftsf&#xFC;hrer gleichzeitig Gesellschafter, ist f&#xFC;r den wichtigen Grund zur Abberufung und
        Dienstvertragsk&#xFC;ndigung au&#xDF;erdem erforderlich, dass erhebliche, objektiv feststellbare Umst&#xE4;nde vorliegen. Diese Umst&#xE4;nde
        k&#xF6;nnen sich aus der Situation und Wertigkeit der einzelnen Gesellschafter-Gesch&#xE4;ftsf&#xFC;hrer (z. B. Dauer und Qualit&#xE4;t der
        bisherigen Amtsf&#xFC;hrung, Verdienste f&#xFC;r das Unternehmen) oder aus dem Interesse des Gesellschaftsunternehmens (z. B. gesch&#xE4;ftliche
        Verbindungen, Beziehungen zur Belegschaft), die f&#xFC;r das Ausscheiden des einen und f&#xFC;r das Verbleiben des anderen Gesch&#xE4;ftsf&#xFC;hrers
        sprechen, ergeben. 
         
         Bei der Abberufung von Gesellschafter-Gesch&#xE4;ftsf&#xFC;hrern, insbesondere in einer Zwei-Mann-GmbH, geht es darum, dass nicht einer der
        Beteiligten, den anderen willk&#xFC;rlich aus der Gesch&#xE4;ftsf&#xFC;hrung dr&#xE4;ngen darf, z. B. durch gezieltes Herbeif&#xFC;hren von
        Kontroversen und Streitigkeiten, um dann gest&#xFC;tzt auf das eingetretene Zerw&#xFC;rfnis den anderen abzuberufen.
         
         Beim K&#xFC;ndigungsgrund &quot;unheilbares Zerw&#xFC;rfnis zwischen den Gesellschafter-Gesch&#xE4;ftsf&#xFC;hrern&quot; ist die K&#xFC;ndigungsfrist
        gewahrt, wenn innerhalb der letzten zwei Wochen vor der K&#xFC;ndigung ein weiteres, letztes Ereignis liegt, das den Streit der Beteiligten
        noch vertieft bzw. die unheilbare Zerr&#xFC;ttung nochmals eindringlich deutlich gemacht hat und das demjenigen, dem gek&#xFC;ndigt wird, als
        Pflichtwidrigkeit oder zumindest als ein das Zerw&#xFC;rfnis verst&#xE4;rkendes bzw. weiter aufrechterhaltendes Verhalten zuzurechnen ist. (LG
        Karlsruhe, Urt. v. 29.4.98 - O 120/96 KfH I) Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970679/0/archiv_feed.php~ZweiMannGmbH-Anforderungen-an-Abberufung-eines-der-beiden-GesellschafterGesch%c3%a4ftsf%c3%bchrer.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/zwei-mann-gmbh-anforderungen-an-abberufung-eines-der-beiden-gesellschafter-geschaeftsfuehrer_4.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/jahresurlaub-nach-stellenwechsel_5.html</feedburner:origLink>
      <title>Jahresurlaub nach Stellenwechsel</title>
      <description>Arbeitsverhältnisse werden nicht nur zum Jahresende, sondern auch innerhalb eines Jahres
        beendet. Danach nimmt der Arbeitnehmer ggf. bei einem anderen Arbeitgeber eine neue Tätigkeit auf. Hier stellt sich die Frage, wie der
        Urlaubsanspruch in diesem Jahr zu behandeln ist.
         
         Wechselt der Arbeitnehmer beispielsweise in der ersten Jahreshälfte und hat er Anfang des Jahres seinen vollen Urlaub erhalten,
        so steht ihm bei seinem neuen Arbeitgeber der volle Urlaub - abzüglich der beim alten Arbeitgeber erhaltenen Urlaubstage - zu. Hat der
        Arbeitnehmer im ersten Arbeitsverhältnis noch keinen Urlaub genommen, dann steht ihm - bei einem Wechsel in der ersten Jahreshälfte
        - beim zweiten Arbeitgeber der volle Urlaub zu.
         
         Scheidet ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus und schließt sich ein neues Arbeitsverhältnis an, so kann
        er - falls beim alten Arbeitgeber noch kein Urlaub genommen war - eine Barabgeltung aus seinem alten Arbeitsverhältnis beanspruchen. Beim
        neuen Arbeitgeber entstehen allenfalls Teilurlaubsansprüche. Bei einem Wechsel in der zweiten Jahreshälfte wird die sechsmonatige
        Wartezeit nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall nur 1/12 des Jahresanspruchs für jeden Beschäftigungsmonat als
        Urlaub gewährt bekommen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970680/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Arbeitsverh&#xE4;ltnisse werden nicht nur zum Jahresende, sondern auch innerhalb eines Jahres
        beendet. Danach nimmt der Arbeitnehmer ggf. bei einem anderen Arbeitgeber eine neue T&#xE4;tigkeit auf. Hier stellt sich die Frage, wie der
        Urlaubsanspruch in diesem Jahr zu behandeln ist.
         
         Wechselt der Arbeitnehmer beispielsweise in der ersten Jahresh&#xE4;lfte und hat er Anfang des Jahres seinen vollen Urlaub erhalten,
        so steht ihm bei seinem neuen Arbeitgeber der volle Urlaub - abz&#xFC;glich der beim alten Arbeitgeber erhaltenen Urlaubstage - zu. Hat der
        Arbeitnehmer im ersten Arbeitsverh&#xE4;ltnis noch keinen Urlaub genommen, dann steht ihm - bei einem Wechsel in der ersten Jahresh&#xE4;lfte
        - beim zweiten Arbeitgeber der volle Urlaub zu.
         
         Scheidet ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahresh&#xE4;lfte aus und schlie&#xDF;t sich ein neues Arbeitsverh&#xE4;ltnis an, so kann
        er - falls beim alten Arbeitgeber noch kein Urlaub genommen war - eine Barabgeltung aus seinem alten Arbeitsverh&#xE4;ltnis beanspruchen. Beim
        neuen Arbeitgeber entstehen allenfalls Teilurlaubsanspr&#xFC;che. Bei einem Wechsel in der zweiten Jahresh&#xE4;lfte wird die sechsmonatige
        Wartezeit nicht erf&#xFC;llt. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall nur 1/12 des Jahresanspruchs f&#xFC;r jeden Besch&#xE4;ftigungsmonat als
        Urlaub gew&#xE4;hrt bekommen. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970680/0/archiv_feed.php~Jahresurlaub-nach-Stellenwechsel.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/jahresurlaub-nach-stellenwechsel_5.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/ermahnung-und-abmahnung-in-der-arbeitswelt_6.html</feedburner:origLink>
      <title>Ermahnung und Abmahnung in der Arbeitswelt</title>
      <description>Die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden in Arbeitsverträgen,
        Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen geregelt. Gelegentlich kommt es zu ständiger Nichteinhaltung dieser Absprachen vonseiten
        des Arbeitnehmers. Für den Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie er auf diese Missachtung reagieren kann. Dabei hat er zwei Möglichkeiten
        - erstens die Ermahnung und zweitens die Abmahnung. Macht der Arbeitgeber von diesen Schritten keinen Gebrauch, muss er damit rechnen, dass
        die regelmäßig vom ihm hingenommenen Pflichtverstöße zu einer inhaltlichen Änderung eines Vertrages führen können
        und der Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass sein Fehlverhalten toleriert wird.
         
        
        
          Ermahnung: Die Ermahnung ermöglicht dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer ohne rechtliche Folgen
            auf seine Pflichtverletzung hinzuweisen. Diese Form der Rüge wählt der Arbeitgeber für den Fall, dass die Pflichtverletzung
            nicht gravierend ist und er den Mitarbeiter nicht verlieren möchte. Wird in der Ermahnung jedoch mit Konsequenzen gedroht, z.&#160;B.
            mit einer Kündigung, so ist die Ermahnung mit einer Abmahnung rechtlich gleichzusetzen. 
         
        
          Abmahnung: In der Regel wird vor der Abmahnung eine Ermahnung ausgesprochen. Ist jedoch beim
            Arbeitnehmer keine Änderung in seinem Verhalten erkennbar, so kann der Arbeitgeber eine Abmahnung mit Androhung einer Kündigung
            aussprechen. Hier ist anzumerken, dass eine verhaltensbedingte Kündigung immer eine Abmahnung voraussetzt. Die abgemahnten
            Pflichtwidrigkeiten muss der Arbeitgeber in örtlicher, zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht im einzelnen schildern.
            Pauschalierte Angaben wie z.&#160;B. "fehlende Sorgfalt", "ungenügende Leistung" oder "häufiges Zu-spät-Kommen"
            reichen nicht aus. Eine Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen, wenngleich die Schriftform aus Gründen der Beweissicherung zu
            empfehlen ist. 
             Das Recht aus einer Abmahnung kann verwirken, wenn sich der Mitarbeiter längere Zeit vertragstreu verhält oder der Arbeitgeber
            weitere Pflichtverletzungen unbeanstandet hinnimmt und der Arbeitnehmer sich deshalb auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
            eingerichtet hat. Ist das Recht aus der Abmahnung verwirkt, bedarf eine verhaltensbedingte Kündigung einer erneuten vorangegangenen
            vergeblichen Abmahnung.
         
        
          Eintragung der Ermahnung bzw. Abmahnung in die Personalakte: Der Mitarbeiter hat einen
            arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seine Personalakte so führt, dass sie ein vollständiges und vor allem
            zutreffendes Bild seiner Persönlichkeit als Arbeitnehmer vermittelt. Er kann daher die Entfernung einer unwirksamen Abmahnung aus der
            Personalakte verlangen. Ist die Abmahnung dagegen wirksam, so hat der Arbeitnehmer das Recht, seiner Personalakte eine Gegendarstellung
            beizufügen. Eine Ermahnung muss aus der Personalakte nicht entfernt werden, selbst wenn sich herausstellt, dass die beanstandeten
            Vertragsverletzungen nicht vorgelegen haben. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung in die
            Personalakte einfügt, da eine Ermahnung im Gegensatz zu einer Abmahnung den Arbeitsvertrag nicht belastet. In der Praxis hat sich die
            Reihenfolge Ermahnung - Abmahnung - Kündigung durchgesetzt. Bitte beachten Sie, dass die Ermahnung eine Abmahnung nicht ersetzen
            kann. Es wird also genau darauf zu achten sein, ob die gerügten Pflichtverletzungen enden.
         Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970681/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden in Arbeitsvertr&#xE4;gen,
        Tarifvertr&#xE4;gen und Betriebsvereinbarungen geregelt. Gelegentlich kommt es zu st&#xE4;ndiger Nichteinhaltung dieser Absprachen vonseiten
        des Arbeitnehmers. F&#xFC;r den Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie er auf diese Missachtung reagieren kann. Dabei hat er zwei M&#xF6;glichkeiten
        - erstens die Ermahnung und zweitens die Abmahnung. Macht der Arbeitgeber von diesen Schritten keinen Gebrauch, muss er damit rechnen, dass
        die regelm&#xE4;&#xDF;ig vom ihm hingenommenen Pflichtverst&#xF6;&#xDF;e zu einer inhaltlichen &#xC4;nderung eines Vertrages f&#xFC;hren k&#xF6;nnen
        und der Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass sein Fehlverhalten toleriert wird.
         
        
        
          Ermahnung: Die Ermahnung erm&#xF6;glicht dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer ohne rechtliche Folgen
            auf seine Pflichtverletzung hinzuweisen. Diese Form der R&#xFC;ge w&#xE4;hlt der Arbeitgeber f&#xFC;r den Fall, dass die Pflichtverletzung
            nicht gravierend ist und er den Mitarbeiter nicht verlieren m&#xF6;chte. Wird in der Ermahnung jedoch mit Konsequenzen gedroht, z.&amp;#160;B.
            mit einer K&#xFC;ndigung, so ist die Ermahnung mit einer Abmahnung rechtlich gleichzusetzen. 
         
        
          Abmahnung: In der Regel wird vor der Abmahnung eine Ermahnung ausgesprochen. Ist jedoch beim
            Arbeitnehmer keine &#xC4;nderung in seinem Verhalten erkennbar, so kann der Arbeitgeber eine Abmahnung mit Androhung einer K&#xFC;ndigung
            aussprechen. Hier ist anzumerken, dass eine verhaltensbedingte K&#xFC;ndigung immer eine Abmahnung voraussetzt. Die abgemahnten
            Pflichtwidrigkeiten muss der Arbeitgeber in &#xF6;rtlicher, zeitlicher und gegenst&#xE4;ndlicher Hinsicht im einzelnen schildern.
            Pauschalierte Angaben wie z.&amp;#160;B. &quot;fehlende Sorgfalt&quot;, &quot;ungen&#xFC;gende Leistung&quot; oder &quot;h&#xE4;ufiges Zu-sp&#xE4;t-Kommen&quot;
            reichen nicht aus. Eine Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen, wenngleich die Schriftform aus Gr&#xFC;nden der Beweissicherung zu
            empfehlen ist. 
             Das Recht aus einer Abmahnung kann verwirken, wenn sich der Mitarbeiter l&#xE4;ngere Zeit vertragstreu verh&#xE4;lt oder der Arbeitgeber
            weitere Pflichtverletzungen unbeanstandet hinnimmt und der Arbeitnehmer sich deshalb auf den Fortbestand des Arbeitsverh&#xE4;ltnisses
            eingerichtet hat. Ist das Recht aus der Abmahnung verwirkt, bedarf eine verhaltensbedingte K&#xFC;ndigung einer erneuten vorangegangenen
            vergeblichen Abmahnung.
         
        
          Eintragung der Ermahnung bzw. Abmahnung in die Personalakte: Der Mitarbeiter hat einen
            arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seine Personalakte so f&#xFC;hrt, dass sie ein vollst&#xE4;ndiges und vor allem
            zutreffendes Bild seiner Pers&#xF6;nlichkeit als Arbeitnehmer vermittelt. Er kann daher die Entfernung einer unwirksamen Abmahnung aus der
            Personalakte verlangen. Ist die Abmahnung dagegen wirksam, so hat der Arbeitnehmer das Recht, seiner Personalakte eine Gegendarstellung
            beizuf&#xFC;gen. Eine Ermahnung muss aus der Personalakte nicht entfernt werden, selbst wenn sich herausstellt, dass die beanstandeten
            Vertragsverletzungen nicht vorgelegen haben. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung in die
            Personalakte einf&#xFC;gt, da eine Ermahnung im Gegensatz zu einer Abmahnung den Arbeitsvertrag nicht belastet. In der Praxis hat sich die
            Reihenfolge Ermahnung - Abmahnung - K&#xFC;ndigung durchgesetzt. Bitte beachten Sie, dass die Ermahnung eine Abmahnung nicht ersetzen
            kann. Es wird also genau darauf zu achten sein, ob die ger&#xFC;gten Pflichtverletzungen enden.
         Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div style=&quot;clear:both;padding-top:1em;&quot;&gt;&lt;a title=&quot;Share with AddToAny&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/26/29970681/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/addtoany.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Add to Delicious&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/3/29970681/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/deliciousflare.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Tweet This&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/24/29970681/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/twitter.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by email&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/19/29970681/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/emailsubscribe.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by RSS&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/20/29970681/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/rss.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt; &lt;/div&gt;</content:encoded>
      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970681/0/archiv_feed.php~Ermahnung-und-Abmahnung-in-der-Arbeitswelt.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/ermahnung-und-abmahnung-in-der-arbeitswelt_6.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/vertraege-zwischen-nahen-angehoerigen_7.html</feedburner:origLink>
      <title>Verträge zwischen nahen Angehörigen</title>
      <description>In der Praxis werden aus Steuerspargründen häufig Verträge (z. B. Arbeits-, Miet-,
          Darlehensverträge) zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen. An derartige Vereinbarungen bzw. Verträge werden strenge
          Anforderungen in bezug auf den Inhalt und die Durchführung gestellt. 
        
        Der Vertrag muss vor Beginn des Leistungsaustausches klar
        und ernsthaft vereinbart worden sein und im Anschluss daran auch tatsächlich entsprechend durchgeführt werden. Ferner ist zu
        beachten, dass die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten muss. Das heißt, dass auch ein fremder Dritter unter den gleichen Verhältnissen
        den Vertrag abgeschlossen hätte. Aus Sicherheitsgründen ist auf die Schriftform zurück zu greifen. Bei zu leistenden Zahlungen
        sollte der Bankweg gewählt werden, bzw. bei Barzahlung eine Quittung die Zahlung bestätigen.  
        
       
Überlässt z. B. der Vater seinem Sohn eine Lagerhalle für dessen Firma und erfolgt der
          Abschluss des Mietvertrages nur mündlich und die monatlichen Mietzahlungen in bar, ohne Beleg, kann der Sohn ggf. die Mietaufwendungen
          nicht als Betriebsausgaben geltend machen. 
        
        Bei einem Arbeitsvertrag unter nahen Angehörigen muss tatsächlich eine Arbeitsleistung erfolgen.
          Die Aufwendungen für im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährte Nebenleistungen (wie Kfz-Überlassung) können nur
          als betrieblich veranlasst herangezogen werden, wenn die Leistungen ausdrücklich vereinbart worden sind; eine entsprechende tatsächliche
          Handhabung oder die betriebliche Üblichkeit genügen nicht. (BFH-Urt. v. 23.9.1998 - XI R 1/98)
Anmerkung: Formale Fehler (z. B. fehlender Miet- bzw. Arbeitsvertrag) können nicht rückwirkend
          behoben werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970682/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;In der Praxis werden aus Steuerspargr&#xFC;nden h&#xE4;ufig Vertr&#xE4;ge (z. B. Arbeits-, Miet-,
          Darlehensvertr&#xE4;ge) zwischen nahen Angeh&#xF6;rigen abgeschlossen. An derartige Vereinbarungen bzw. Vertr&#xE4;ge werden strenge
          Anforderungen in bezug auf den Inhalt und die Durchf&#xFC;hrung gestellt. 
        
        Der Vertrag muss vor Beginn des Leistungsaustausches klar
        und ernsthaft vereinbart worden sein und im Anschluss daran auch tats&#xE4;chlich entsprechend durchgef&#xFC;hrt werden. Ferner ist zu
        beachten, dass die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten muss. Das hei&#xDF;t, dass auch ein fremder Dritter unter den gleichen Verh&#xE4;ltnissen
        den Vertrag abgeschlossen h&#xE4;tte. Aus Sicherheitsgr&#xFC;nden ist auf die Schriftform zur&#xFC;ck zu greifen. Bei zu leistenden Zahlungen
        sollte der Bankweg gew&#xE4;hlt werden, bzw. bei Barzahlung eine Quittung die Zahlung best&#xE4;tigen.  
        
       
&#xDC;berl&#xE4;sst z. B. der Vater seinem Sohn eine Lagerhalle f&#xFC;r dessen Firma und erfolgt der
          Abschluss des Mietvertrages nur m&#xFC;ndlich und die monatlichen Mietzahlungen in bar, ohne Beleg, kann der Sohn ggf. die Mietaufwendungen
          nicht als Betriebsausgaben geltend machen. 
        
        Bei einem Arbeitsvertrag unter nahen Angeh&#xF6;rigen muss tats&#xE4;chlich eine Arbeitsleistung erfolgen.
          Die Aufwendungen f&#xFC;r im Rahmen eines Arbeitsverh&#xE4;ltnisses gew&#xE4;hrte Nebenleistungen (wie Kfz-&#xDC;berlassung) k&#xF6;nnen nur
          als betrieblich veranlasst herangezogen werden, wenn die Leistungen ausdr&#xFC;cklich vereinbart worden sind; eine entsprechende tats&#xE4;chliche
          Handhabung oder die betriebliche &#xDC;blichkeit gen&#xFC;gen nicht. (BFH-Urt. v. 23.9.1998 - XI R 1/98)
Anmerkung: Formale Fehler (z. B. fehlender Miet- bzw. Arbeitsvertrag) k&#xF6;nnen nicht r&#xFC;ckwirkend
          behoben werden. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970682/0/archiv_feed.php~Vertr%c3%a4ge-zwischen-nahen-Angeh%c3%b6rigen.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
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<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitnehmerhaftung_8.html</feedburner:origLink>
      <title>Arbeitnehmerhaftung</title>
      <description>Ein Arbeitnehmer haftet für die Folgen, die aufgrund einer Pflichtverletzung bei seiner betrieblichen Tätigkeit
          resultieren. Dazu zählen mangelnde Arbeitsqualität, Produktion von Ausschuss, mangelnde Beaufsichtigung oder Bedienung von
          Eigentum des Arbeitgebers (z. B. Beschädigung von Maschinen oder Fahrzeugen), die Schädigung von Personen (z. B. Verletzung von
          Arbeitskollegen oder Kunden) als auch die Vernachlässigung sonstiger mit der Arbeitsleistung in Zusammenhang stehender Pflichten (z. B.
          Obhuts- oder Herausgabepflichten bezüglich Material, Werkzeug oder Geld). Die Haftung wird nach Fahrlässigkeit in drei Stufen
          eingeteilt. 
        
          Leichteste Fahrlässigkeit wird angenommen, wenn es sich um geringfügige und leicht
            entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können. Hier wird der Arbeitnehmer zu keiner Haftung
            herangezogen.
        
        
          Bei mittlerer Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer eine anteilige Haftung übernehmen.
            Für die Ermittlung dieses Anteils sind z. B. folgende Umstände zu berücksichtigen: Höhe des Verdienstes, soziale Verhältnisse,
            Gefahrgeneigtheit der Arbeit und insbesondere die Versicherbarkeit durch den Arbeitgeber sowie die Schadenshöhe. 
        
        
          Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Von grober Fahrlässigkeit wird gesprochen, wenn es
            sich um eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung handelt. Das heißt, dass der Arbeitnehmer
            diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, die jedem logisch gewesen wäre. Der Vorsatz dagegen setzt das Wissen und Wollen des
            Schadens voraus. In beiden Fällen ist die volle Haftung des Arbeitnehmers vorgesehen. 
             Grob fahrlässig handelte, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, z. B. auch ein LKW-Fahrer, der einen Unfall verursachte, weil
            er während der Fahrt mit dem Handy telefonierte und dabei eine rote Ampel übersah. (BAG-Urt. v. 12.11.1998 - 8 AZR 221/97)
            
        
        
        Begrenzung der Haftungshöhe: Verschiedene Gerichte haben für die Haftungshöhe
          bestimmte Höchstgrenzen vorgesehen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist die Haftungshöhe auf ein halbes bis ein Monatsgehalt
          beschränkt. Bis zu drei Monatsgehälter halten die Gerichte bei grober Fahrlässigkeit für zumutbar. Bestehen für den
          eingetretenen Schaden Versicherungen (z. B. Betriebshaftpflichtversicherung, Feuerversicherung usw.), muss diese vorrangig in Anspruch
          genommen werden. 
        
 Der Arbeitgeber muss sich seinerseits bei der Ermittlung der quotalen Haftungsverteilung so stellen lassen,
          als habe er zumutbare Versicherungen abgeschlossen. Bei Fahrzeugen wird beispielsweise der Abschluss einer Vollkaskoversicherung als
          zumutbar angesehen. Die Haftungshöhe des Arbeitnehmers wird demnach bei Schäden an einem PKW bzw. LKW automatisch auf die Höhe
          der Selbstbeteiligung beschränkt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970683/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Ein Arbeitnehmer haftet f&#xFC;r die Folgen, die aufgrund einer Pflichtverletzung bei seiner betrieblichen T&#xE4;tigkeit
          resultieren. Dazu z&#xE4;hlen mangelnde Arbeitsqualit&#xE4;t, Produktion von Ausschuss, mangelnde Beaufsichtigung oder Bedienung von
          Eigentum des Arbeitgebers (z. B. Besch&#xE4;digung von Maschinen oder Fahrzeugen), die Sch&#xE4;digung von Personen (z. B. Verletzung von
          Arbeitskollegen oder Kunden) als auch die Vernachl&#xE4;ssigung sonstiger mit der Arbeitsleistung in Zusammenhang stehender Pflichten (z. B.
          Obhuts- oder Herausgabepflichten bez&#xFC;glich Material, Werkzeug oder Geld). Die Haftung wird nach Fahrl&#xE4;ssigkeit in drei Stufen
          eingeteilt. 
        
          Leichteste Fahrl&#xE4;ssigkeit wird angenommen, wenn es sich um geringf&#xFC;gige und leicht
            entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen k&#xF6;nnen. Hier wird der Arbeitnehmer zu keiner Haftung
            herangezogen.
        
        
          Bei mittlerer Fahrl&#xE4;ssigkeit muss der Arbeitnehmer eine anteilige Haftung &#xFC;bernehmen.
            F&#xFC;r die Ermittlung dieses Anteils sind z. B. folgende Umst&#xE4;nde zu ber&#xFC;cksichtigen: H&#xF6;he des Verdienstes, soziale Verh&#xE4;ltnisse,
            Gefahrgeneigtheit der Arbeit und insbesondere die Versicherbarkeit durch den Arbeitgeber sowie die Schadensh&#xF6;he. 
        
        
          Grobe Fahrl&#xE4;ssigkeit und Vorsatz: Von grober Fahrl&#xE4;ssigkeit wird gesprochen, wenn es
            sich um eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung handelt. Das hei&#xDF;t, dass der Arbeitnehmer
            diejenige Sorgfalt au&#xDF;er acht gelassen hat, die jedem logisch gewesen w&#xE4;re. Der Vorsatz dagegen setzt das Wissen und Wollen des
            Schadens voraus. In beiden F&#xE4;llen ist die volle Haftung des Arbeitnehmers vorgesehen. 
             Grob fahrl&#xE4;ssig handelte, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, z. B. auch ein LKW-Fahrer, der einen Unfall verursachte, weil
            er w&#xE4;hrend der Fahrt mit dem Handy telefonierte und dabei eine rote Ampel &#xFC;bersah. (BAG-Urt. v. 12.11.1998 - 8 AZR 221/97)
            
        
        
        Begrenzung der Haftungsh&#xF6;he: Verschiedene Gerichte haben f&#xFC;r die Haftungsh&#xF6;he
          bestimmte H&#xF6;chstgrenzen vorgesehen. Bei mittlerer Fahrl&#xE4;ssigkeit ist die Haftungsh&#xF6;he auf ein halbes bis ein Monatsgehalt
          beschr&#xE4;nkt. Bis zu drei Monatsgeh&#xE4;lter halten die Gerichte bei grober Fahrl&#xE4;ssigkeit f&#xFC;r zumutbar. Bestehen f&#xFC;r den
          eingetretenen Schaden Versicherungen (z. B. Betriebshaftpflichtversicherung, Feuerversicherung usw.), muss diese vorrangig in Anspruch
          genommen werden. 
        
 Der Arbeitgeber muss sich seinerseits bei der Ermittlung der quotalen Haftungsverteilung so stellen lassen,
          als habe er zumutbare Versicherungen abgeschlossen. Bei Fahrzeugen wird beispielsweise der Abschluss einer Vollkaskoversicherung als
          zumutbar angesehen. Die Haftungsh&#xF6;he des Arbeitnehmers wird demnach bei Sch&#xE4;den an einem PKW bzw. LKW automatisch auf die H&#xF6;he
          der Selbstbeteiligung beschr&#xE4;nkt. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970683/0/archiv_feed.php~Arbeitnehmerhaftung.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitnehmerhaftung_8.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/fragerecht-und-auskunftspflicht-bei-neueinstellung_9.html</feedburner:origLink>
      <title>Fragerecht und Auskunftspflicht bei Neueinstellung</title>
      <description>Bei den Einstellungsverhandlungen mit Bewerbern werden neben dienstlichen Themen wie Gehaltshöhe,
          Arbeitszeitregelung, Urlaubsvereinbarung usw. gegebenenfalls auch persönliche Umstände des Arbeitnehmers angesprochen. Hier steht
          auf der einen Seite der Wunsch des Arbeitgebers, möglichst umfassende Informationen über den Bewerber zu erlangen und auf der
          anderen Seite das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. 
Das Fragerecht des Arbeitgebers ist auf Bereiche begrenzt, die im Zusammenhang mit der Besetzung des
          Arbeitsplatzes bzw. der zu leistenden Arbeit wichtig sind. Der Arbeitnehmer hat zugleich eine Offenbarungspflicht, die besagt, dass er dem
          Arbeitgeber bestimmte Umstände, ohne besondere Nachfrage, mitteilen muss, die die Erfüllung der arbeitsvertraglichen
          Leistungspflicht unmöglich machen oder jedenfalls sonst für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von wichtiger Bedeutung sind.
         
Der Offenbarungspflicht unterliegen auf jeden Fall bestehende einschlägige Wettbewerbsverbote.
          Eine Offenbarungspflicht besteht dagegen nicht bei Krankheit (Ausnahme: z. B. ansteckende Krankheiten), Schwangerschaft und
          Schwerbehinderung. Von einer Offenbarungspflicht in diesen Fällen kann nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der o.
          g. Tatsachen seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht erbringen kann. 
Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Frage
        nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin eine Tätigkeit
        übernimmt, die aus Gründen des Mutterschutzes nicht von Schwangeren übernommen werden dar. 
         Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung
        des Vertragsverhältnisses. (BAG-Urt. v. 6.2.2003 &#150; 2 AZR 621/01)
        
    
Das Fragerecht des Arbeitgebers kann sich jedoch auf die vorher angesprochenen Punkte beziehen, wenn
          durch die Beantwortung der Frage das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzt wird. So darf der Arbeitgeber beispielsweise
          nach dem beruflichen Werdegang, dem Gesundheitszustand (soweit er für die Ausübung der Tätigkeit von Bedeutung ist), dem
          Vorliegen einer Schwerbehinderung und dem bereits geleisteten bzw. nicht geleisteten Wehr- und Ersatzdienst fragen. Ein Fragerecht des
          Arbeitgebers besteht allerdings nicht bezüglich einer bestehenden Schwangerschaft, einer Gewerkschaftszugehörigkeit (mit Ausnahme)
          oder einer Religions- und Parteizugehörigkeit. 
Diese Problematik, Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers und Fragerecht des Arbeitgebers, beschäftigt
          auch das Bundesarbeitsgericht (BAG). In einem vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer auf ausdrückliche Nachfrage eine
          vorhandene Schwerbehinderung seinem Arbeitgeber verschwiegen. Nachdem der Arbeitnehmer eine Zeit lang arbeitsunfähig erkrankt war,
          offenbarte er seinem Arbeitgeber die Schwerbehinderung und kündigte den Arbeitsvertrag. 
Das BAG kam zu der Auffassung, dass der geschlossene Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung nichtig
          ist mit der Folge, dass der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit keine Lohnfortzahlung leisten muss. Ferner stellt das
          Gericht fest, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung auch dann wahrheitsgemäß beantwortet werden muss, wenn die Behinderung
          für die auszuübende Tätigkeit ohne Bedeutung ist. (BAG-Urt. v. 3.12.1998 - 2 AZR 754/97) 
In einem weiteren Fall hatte das BAG zu prüfen, ob die Frage nach Vorstrafen erlaubt ist. Das Gericht hält
          diese Frage für zulässig, wenn die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert (z. B. Einstellung als Polizist). Nach
          Ansicht der Richter rechtfertigt eine wahrheitswidrige Beantwortung einer zulässigen Frage ggf. eine Anfechtung des Arbeitsvertrages.
          (BAG-Urt. v. 20.5.1999 - 2 AZR 320/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970684/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Bei den Einstellungsverhandlungen mit Bewerbern werden neben dienstlichen Themen wie Gehaltsh&#xF6;he,
          Arbeitszeitregelung, Urlaubsvereinbarung usw. gegebenenfalls auch pers&#xF6;nliche Umst&#xE4;nde des Arbeitnehmers angesprochen. Hier steht
          auf der einen Seite der Wunsch des Arbeitgebers, m&#xF6;glichst umfassende Informationen &#xFC;ber den Bewerber zu erlangen und auf der
          anderen Seite das Pers&#xF6;nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. 
Das Fragerecht des Arbeitgebers ist auf Bereiche begrenzt, die im Zusammenhang mit der Besetzung des
          Arbeitsplatzes bzw. der zu leistenden Arbeit wichtig sind. Der Arbeitnehmer hat zugleich eine Offenbarungspflicht, die besagt, dass er dem
          Arbeitgeber bestimmte Umst&#xE4;nde, ohne besondere Nachfrage, mitteilen muss, die die Erf&#xFC;llung der arbeitsvertraglichen
          Leistungspflicht unm&#xF6;glich machen oder jedenfalls sonst f&#xFC;r den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von wichtiger Bedeutung sind.
         
Der Offenbarungspflicht unterliegen auf jeden Fall bestehende einschl&#xE4;gige Wettbewerbsverbote.
          Eine Offenbarungspflicht besteht dagegen nicht bei Krankheit (Ausnahme: z. B. ansteckende Krankheiten), Schwangerschaft und
          Schwerbehinderung. Von einer Offenbarungspflicht in diesen F&#xE4;llen kann nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der o.
          g. Tatsachen seine vertraglich geschuldete T&#xE4;tigkeit nicht erbringen kann. 
Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Frage
        nach der Schwangerschaft auch dann eine unzul&#xE4;ssige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin eine T&#xE4;tigkeit
        &#xFC;bernimmt, die aus Gr&#xFC;nden des Mutterschutzes nicht von Schwangeren &#xFC;bernommen werden dar. 
         Das Besch&#xE4;ftigungshindernis ist in diesen F&#xE4;llen vor&#xFC;bergehender Natur und f&#xFC;hrt nicht zu einer dauerhaften St&#xF6;rung
        des Vertragsverh&#xE4;ltnisses. (BAG-Urt. v. 6.2.2003 &amp;#150; 2 AZR 621/01)
        
    
Das Fragerecht des Arbeitgebers kann sich jedoch auf die vorher angesprochenen Punkte beziehen, wenn
          durch die Beantwortung der Frage das Pers&#xF6;nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzt wird. So darf der Arbeitgeber beispielsweise
          nach dem beruflichen Werdegang, dem Gesundheitszustand (soweit er f&#xFC;r die Aus&#xFC;bung der T&#xE4;tigkeit von Bedeutung ist), dem
          Vorliegen einer Schwerbehinderung und dem bereits geleisteten bzw. nicht geleisteten Wehr- und Ersatzdienst fragen. Ein Fragerecht des
          Arbeitgebers besteht allerdings nicht bez&#xFC;glich einer bestehenden Schwangerschaft, einer Gewerkschaftszugeh&#xF6;rigkeit (mit Ausnahme)
          oder einer Religions- und Parteizugeh&#xF6;rigkeit. 
Diese Problematik, Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers und Fragerecht des Arbeitgebers, besch&#xE4;ftigt
          auch das Bundesarbeitsgericht (BAG). In einem vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer auf ausdr&#xFC;ckliche Nachfrage eine
          vorhandene Schwerbehinderung seinem Arbeitgeber verschwiegen. Nachdem der Arbeitnehmer eine Zeit lang arbeitsunf&#xE4;hig erkrankt war,
          offenbarte er seinem Arbeitgeber die Schwerbehinderung und k&#xFC;ndigte den Arbeitsvertrag. 
Das BAG kam zu der Auffassung, dass der geschlossene Arbeitsvertrag wegen arglistiger T&#xE4;uschung nichtig
          ist mit der Folge, dass der Arbeitgeber f&#xFC;r die Zeit der Arbeitsunf&#xE4;higkeit keine Lohnfortzahlung leisten muss. Ferner stellt das
          Gericht fest, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung auch dann wahrheitsgem&#xE4;&#xDF; beantwortet werden muss, wenn die Behinderung
          f&#xFC;r die auszu&#xFC;bende T&#xE4;tigkeit ohne Bedeutung ist. (BAG-Urt. v. 3.12.1998 - 2 AZR 754/97) 
In einem weiteren Fall hatte das BAG zu pr&#xFC;fen, ob die Frage nach Vorstrafen erlaubt ist. Das Gericht h&#xE4;lt
          diese Frage f&#xFC;r zul&#xE4;ssig, wenn die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert (z. B. Einstellung als Polizist). Nach
          Ansicht der Richter rechtfertigt eine wahrheitswidrige Beantwortung einer zul&#xE4;ssigen Frage ggf. eine Anfechtung des Arbeitsvertrages.
          (BAG-Urt. v. 20.5.1999 - 2 AZR 320/98) Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/fragerecht-und-auskunftspflicht-bei-neueinstellung_9.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitsunfaehigkeit-anzeigepflicht-beim-arbeitgeber_10.html</feedburner:origLink>
      <title>Arbeitsunfähigkeit - Anzeigepflicht beim Arbeitgeber</title>
      <description>Die Anzeigepflicht der Arbeitsunfähigkeitbeim Arbeitgeber wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Wann hat dieKrankmeldung zu erfolgen? Muss bei Kurzerkrankungen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungvorgelegt werden? Darf der Arbeitgeber (allein) bestimmen, wann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungvom Arzt vorgelegt werden muss? Nach derzeitiger Rechtslage ist der Arbeitnehmerverpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich amersten Tag der Erkrankung (zu Arbeitsbeginn bzw. in den erstenArbeitsstunden) mitzuteilen. Sobald dem Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauerder Erkrankung bekannt ist, hat auch eine solche Mitteilung an den Arbeitgeberzu erfolgen. 
Dauert die Arbeitsunfähigkeit längerals 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigungüber das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicheDauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. DerArbeitnehmer ist verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung zubringen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger andauert als in der ursprünglichenBescheinigung angegeben.Der Arbeitgeber ist unter besonderen Umständenberechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zuverlangen. Dies ist der Fall, wenn vorangegangene Krankmeldungen einenMissbrauchsverdacht begründen (z. B. bei auffällig häufigerArbeitsunfähigkeit für kurze Dauer oder Beginn der Erkrankung hauptsächlichzum Wochenanfang bzw. Wochenende usw.). Das Bundesarbeitsgericht hatte in jüngsterVergangenheit entschieden, dass der Betriebsrat mitbestimmungspflichtig ist,wenn der Arbeitgeber generell die frühere Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigunganordnet. (BAG-Beschluss v. 25.1.2000 - 1 ABR 3/99) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970685/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Die Anzeigepflicht der Arbeitsunf&#xE4;higkeitbeim Arbeitgeber wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Wann hat dieKrankmeldung zu erfolgen? Muss bei Kurzerkrankungen eine Arbeitsunf&#xE4;higkeitsbescheinigungvorgelegt werden? Darf der Arbeitgeber (allein) bestimmen, wann eine Arbeitsunf&#xE4;higkeitsbescheinigungvom Arzt vorgelegt werden muss? Nach derzeitiger Rechtslage ist der Arbeitnehmerverpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunf&#xE4;higkeit unverz&#xFC;glich amersten Tag der Erkrankung (zu Arbeitsbeginn bzw. in den erstenArbeitsstunden) mitzuteilen. Sobald dem Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauerder Erkrankung bekannt ist, hat auch eine solche Mitteilung an den Arbeitgeberzu erfolgen. 
Dauert die Arbeitsunf&#xE4;higkeit l&#xE4;ngerals 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine &#xE4;rztliche Bescheinigung&#xFC;ber das Bestehen der Arbeitsunf&#xE4;higkeit sowie deren voraussichtlicheDauer sp&#xE4;testens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. DerArbeitnehmer ist verpflichtet, eine neue &#xE4;rztliche Bescheinigung zubringen, wenn die Arbeitsunf&#xE4;higkeit l&#xE4;nger andauert als in der urspr&#xFC;nglichenBescheinigung angegeben.Der Arbeitgeber ist unter besonderen Umst&#xE4;ndenberechtigt, die Vorlage der &#xE4;rztlichen Bescheinigung fr&#xFC;her zuverlangen. Dies ist der Fall, wenn vorangegangene Krankmeldungen einenMissbrauchsverdacht begr&#xFC;nden (z. B. bei auff&#xE4;llig h&#xE4;ufigerArbeitsunf&#xE4;higkeit f&#xFC;r kurze Dauer oder Beginn der Erkrankung haupts&#xE4;chlichzum Wochenanfang bzw. Wochenende usw.). Das Bundesarbeitsgericht hatte in j&#xFC;ngsterVergangenheit entschieden, dass der Betriebsrat mitbestimmungspflichtig ist,wenn der Arbeitgeber generell die fr&#xFC;here Vorlage einer Arbeitsunf&#xE4;higkeitsbescheinigunganordnet. (BAG-Beschluss v. 25.1.2000 - 1 ABR 3/99) Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div style=&quot;clear:both;padding-top:1em;&quot;&gt;&lt;a title=&quot;Share with AddToAny&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/26/29970685/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/addtoany.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Add to Delicious&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/3/29970685/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/deliciousflare.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Tweet This&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/24/29970685/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/twitter.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by email&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/19/29970685/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/emailsubscribe.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by RSS&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/20/29970685/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/rss.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt; &lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
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<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitnehmerweiterbildung-bildungsurlaub_11.html</feedburner:origLink>
      <title>Arbeitnehmerweiterbildung - Bildungsurlaub</title>
      <description>Unter Bildungsurlaub wird die vom Arbeitgeber bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers zur Teilnahme
          an einer Weiterbildungsmaßnahme verstanden.
         
Der Gesetzgeber schuf Möglichkeiten, bei denen der Arbeitnehmer die Weiterbildung nicht ausschließlich
          selbst finanzieren muss. Im Rahmen von Landesgesetzen haben Arbeitnehmer Anspruch auf jährlichen Bildungsurlaub. Der Anspruch auf
          Bildungsurlaub ist an verschiedene Kriterien geknüpft:
        
          Zweck des Bildungsurlaubs: In allen Bundesländern muss die Weiterbildung beruflich oder
            politisch orientiert sein. In Bremen, im Saarland und in Schleswig-Holstein wird zusätzlich die allgemeine Weiterbildung anerkannt.
        
        
          Entstehung des Anspruchs: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub entsteht erst nach
            einer Wartezeit von 6 Monaten.
         
        
          Freistellung: Grundsätzlich beträgt der Anspruch des Arbeitnehmers 5 Arbeitstage
            Bildungsurlaub pro Kalenderjahr. In einigen Bundesländern besteht die Regelung, wonach 10 Arbeitstage in zwei Kalenderjahren
            beansprucht werden können. In Niedersachsen und Rheinland-Pfalz haben die Arbeitnehmer, mit Genehmigung des Arbeitgebers, die Möglichkeit
            den Anspruch von 4 Jahren im vierten Jahr zusammenzulegen. 
             Besteht für einen Tag, an dem eine anerkannte Bildungsveranstaltung besucht wird, keine Arbeitspflicht, ist der Arbeitgeber nicht zu
            einem Freizeitausgleich verpflichtet, indem er den Arbeitnehmer an einem anderen Tag von der Arbeitspflicht freistellt. (BAG-Urt. v.
            21.9.1999 - 9 AZR 765/98)
        
        
          Geltendmachung und Ablehnung des Bildungsurlaubs: Der Bildungsurlaub ist vier bis sechs Wochen
            vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung (je nach Bundesland) beim Arbeitgeber anzumelden und die Teilnahme nachzuweisen (Vorlage der
            Anmeldung und des Programms). Der Arbeitgeber hat seinerseits unverzüglich zu reagieren. In Berlin, Hessen und Niedersachsen muss
            eine Ablehnung schriftlich erfolgen. Nur betriebliche Belange kommen in der Regel als Ablehnungsgrund in Betracht. 
             Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung, wenn er seine Teilnahmeabsicht dem
            Arbeitgeber nicht spätestens vier bzw. sechs Wochen (je nach Bundesland) vor deren Beginn mitgeteilt hat. Die verspätete
            Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung für die vom Arbeitnehmer benannte Bildungsveranstaltung lässt den Anspruch des
            Arbeitnehmers auf Freistellung für eine andere Bildungsveranstaltung unberührt. (BAG-Urt. v. 9.11.1999 - 9 AZR 917/98) 
             Das Schweigen des Arbeitgebers auf die Mitteilung hin, dass der Arbeitnehmer an einer Bildungsveranstaltung teilnehmen möchte, darf
            nicht als Zustimmung ausgelegt werden. In jedem Fall bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Besucht der
            Arbeitnehmer trotzdem die Bildungsveranstaltung (Selbstbeurlaubung), so entsteht für die Zeit der Abwesenheit kein Vergütungsanspruch.
            Eine Anrechnung dieser Tage auf den Erholungsurlaub ist unzulässig.
         Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
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          an einer Weiterbildungsma&#xDF;nahme verstanden.
         
Der Gesetzgeber schuf M&#xF6;glichkeiten, bei denen der Arbeitnehmer die Weiterbildung nicht ausschlie&#xDF;lich
          selbst finanzieren muss. Im Rahmen von Landesgesetzen haben Arbeitnehmer Anspruch auf j&#xE4;hrlichen Bildungsurlaub. Der Anspruch auf
          Bildungsurlaub ist an verschiedene Kriterien gekn&#xFC;pft:
        
          Zweck des Bildungsurlaubs: In allen Bundesl&#xE4;ndern muss die Weiterbildung beruflich oder
            politisch orientiert sein. In Bremen, im Saarland und in Schleswig-Holstein wird zus&#xE4;tzlich die allgemeine Weiterbildung anerkannt.
        
        
          Entstehung des Anspruchs: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub entsteht erst nach
            einer Wartezeit von 6 Monaten.
         
        
          Freistellung: Grunds&#xE4;tzlich betr&#xE4;gt der Anspruch des Arbeitnehmers 5 Arbeitstage
            Bildungsurlaub pro Kalenderjahr. In einigen Bundesl&#xE4;ndern besteht die Regelung, wonach 10 Arbeitstage in zwei Kalenderjahren
            beansprucht werden k&#xF6;nnen. In Niedersachsen und Rheinland-Pfalz haben die Arbeitnehmer, mit Genehmigung des Arbeitgebers, die M&#xF6;glichkeit
            den Anspruch von 4 Jahren im vierten Jahr zusammenzulegen. 
             Besteht f&#xFC;r einen Tag, an dem eine anerkannte Bildungsveranstaltung besucht wird, keine Arbeitspflicht, ist der Arbeitgeber nicht zu
            einem Freizeitausgleich verpflichtet, indem er den Arbeitnehmer an einem anderen Tag von der Arbeitspflicht freistellt. (BAG-Urt. v.
            21.9.1999 - 9 AZR 765/98)
        
        
          Geltendmachung und Ablehnung des Bildungsurlaubs: Der Bildungsurlaub ist vier bis sechs Wochen
            vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung (je nach Bundesland) beim Arbeitgeber anzumelden und die Teilnahme nachzuweisen (Vorlage der
            Anmeldung und des Programms). Der Arbeitgeber hat seinerseits unverz&#xFC;glich zu reagieren. In Berlin, Hessen und Niedersachsen muss
            eine Ablehnung schriftlich erfolgen. Nur betriebliche Belange kommen in der Regel als Ablehnungsgrund in Betracht. 
             Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung, wenn er seine Teilnahmeabsicht dem
            Arbeitgeber nicht sp&#xE4;testens vier bzw. sechs Wochen (je nach Bundesland) vor deren Beginn mitgeteilt hat. Die versp&#xE4;tete
            Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung f&#xFC;r die vom Arbeitnehmer benannte Bildungsveranstaltung l&#xE4;sst den Anspruch des
            Arbeitnehmers auf Freistellung f&#xFC;r eine andere Bildungsveranstaltung unber&#xFC;hrt. (BAG-Urt. v. 9.11.1999 - 9 AZR 917/98) 
             Das Schweigen des Arbeitgebers auf die Mitteilung hin, dass der Arbeitnehmer an einer Bildungsveranstaltung teilnehmen m&#xF6;chte, darf
            nicht als Zustimmung ausgelegt werden. In jedem Fall bedarf es einer Freistellungserkl&#xE4;rung des Arbeitgebers. Besucht der
            Arbeitnehmer trotzdem die Bildungsveranstaltung (Selbstbeurlaubung), so entsteht f&#xFC;r die Zeit der Abwesenheit kein Verg&#xFC;tungsanspruch.
            Eine Anrechnung dieser Tage auf den Erholungsurlaub ist unzul&#xE4;ssig.
         Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970686/0/archiv_feed.php~Arbeitnehmerweiterbildung-Bildungsurlaub.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
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      <title>Probearbeitsverhältnis</title>
      <description>Ein Probearbeitsverhältnis soll dazu dienen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen einer
          angemessenen Zeitspanne testen, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich erscheint. Dieses Probearbeitsverhältnis kann als
          befristetes Arbeitsverhältnis oder als vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart
          werden. 
        
          Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeit oder befristetes Arbeitsverhältnis: Für
            die Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses reicht der Erprobungszweck aus. Das es sich um ein solches Arbeitsverhältnis
            handelt, muss eindeutig aus dem Vertrag hervorgehen, da im Zweifelsfall von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen wird.
            Bei der Vereinbarung einer wirksamen Befristung endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Vertragszeit. Im Falle eines unbefristeten
            Arbeitsverhältnisses mit Probezeit bedarf es keiner erneuten Vereinbarung nach Ablauf der Probezeit. Das Arbeitsverhältnis läuft
            danach automatisch weiter.
        
        
           Dauer der Probezeit: Die Dauer der Probezeit richtet sich i. d. R. nach den Anforderungen des
            jeweiligen Arbeitsplatzes. Allgemein wird eine Probezeit von sechs Monaten als ausreichend angesehen. Eine drei- bis viermonatige
            Probezeit reicht normalerweise bei einfachen Tätigkeiten aus. Bei besonders anspruchsvollen Tätigkeiten kann eine Probezeit von
            neun bis zwölf Monaten vereinbart werden. Ausnahme: Bei Berufsausbildungsverträgen darf die Probezeit grundsätzlich nur ein
            bis drei Monate betragen.
        
        
           Kündigung innerhalb der Probezeit: Bei einer ordentlichen Kündigung kann das
            Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit, sofern diese nicht länger als sechs Monate dauert, mit einer Frist von zwei Wochen
            gekündigt werden. Bei einer längeren Probezeit gelten die gesetzlichen Grundkündigungsfristen. Bei Vorliegen eines
            wichtigen Grundes ist eine außerordentliche Kündigung bei Einhaltung der Zweiwochenfrist ebenfalls erlaubt. Dabei ist
            zu beachten, dass eine fehlende Eignung keinen wichtigen Grund darstellt, da diese ja gerade in der Probezeit geprüft werden soll.
         Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970687/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Ein Probearbeitsverh&#xE4;ltnis soll dazu dienen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen einer
          angemessenen Zeitspanne testen, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit m&#xF6;glich erscheint. Dieses Probearbeitsverh&#xE4;ltnis kann als
          befristetes Arbeitsverh&#xE4;ltnis oder als vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverh&#xE4;ltnisses vereinbart
          werden. 
        
          Unbefristetes Arbeitsverh&#xE4;ltnis mit Probezeit oder befristetes Arbeitsverh&#xE4;ltnis: F&#xFC;r
            die Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsverh&#xE4;ltnisses reicht der Erprobungszweck aus. Das es sich um ein solches Arbeitsverh&#xE4;ltnis
            handelt, muss eindeutig aus dem Vertrag hervorgehen, da im Zweifelsfall von einem unbefristeten Arbeitsverh&#xE4;ltnis ausgegangen wird.
            Bei der Vereinbarung einer wirksamen Befristung endet das Arbeitsverh&#xE4;ltnis mit Ablauf der Vertragszeit. Im Falle eines unbefristeten
            Arbeitsverh&#xE4;ltnisses mit Probezeit bedarf es keiner erneuten Vereinbarung nach Ablauf der Probezeit. Das Arbeitsverh&#xE4;ltnis l&#xE4;uft
            danach automatisch weiter.
        
        
           Dauer der Probezeit: Die Dauer der Probezeit richtet sich i. d. R. nach den Anforderungen des
            jeweiligen Arbeitsplatzes. Allgemein wird eine Probezeit von sechs Monaten als ausreichend angesehen. Eine drei- bis viermonatige
            Probezeit reicht normalerweise bei einfachen T&#xE4;tigkeiten aus. Bei besonders anspruchsvollen T&#xE4;tigkeiten kann eine Probezeit von
            neun bis zw&#xF6;lf Monaten vereinbart werden. Ausnahme: Bei Berufsausbildungsvertr&#xE4;gen darf die Probezeit grunds&#xE4;tzlich nur ein
            bis drei Monate betragen.
        
        
           K&#xFC;ndigung innerhalb der Probezeit: Bei einer ordentlichen K&#xFC;ndigung kann das
            Arbeitsverh&#xE4;ltnis innerhalb der Probezeit, sofern diese nicht l&#xE4;nger als sechs Monate dauert, mit einer Frist von zwei Wochen
            gek&#xFC;ndigt werden. Bei einer l&#xE4;ngeren Probezeit gelten die gesetzlichen Grundk&#xFC;ndigungsfristen. Bei Vorliegen eines
            wichtigen Grundes ist eine au&#xDF;erordentliche K&#xFC;ndigung bei Einhaltung der Zweiwochenfrist ebenfalls erlaubt. Dabei ist
            zu beachten, dass eine fehlende Eignung keinen wichtigen Grund darstellt, da diese ja gerade in der Probezeit gepr&#xFC;ft werden soll.
         Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970687/0/archiv_feed.php~Probearbeitsverh%c3%a4ltnis.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/probearbeitsverhaeltnis_12.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/neuregelungen-bei-teilzeitarbeit-und-befristeten-arbeitsvertraegen_13.html</feedburner:origLink>
      <title>Neuregelungen bei Teilzeitarbeit und befristeten Arbeitsverträgen</title>
      <description>Seit dem 1.1.2001 haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf
        Teilzeitarbeit. Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate beschäftigt sind, können ab 2001 verlangen, dass ihre Arbeitszeit
        verringert wird, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und betriebliche Gründe
        nicht entgegenstehen. 
         
         Im Bereich der "Kettenarbeitsverträge" bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich eines sachlich
        rechtfertigenden Grundes. Darauf kann künftig nur bei Neueinstellungen verzichtet werden. Auf diese Weise sollen die bislang erlaubten
        Befristungsketten verhindert werden, die durch einen mehrfachen Wechsel zwischen Befristungen von Arbeitsverträgen mit und ohne Sachgrund
        entstehen. Der befristete Arbeitsvertrag oder seine höchstens dreimalige Verlängerung darf insgesamt eine Dauer von zwei Jahren
        nicht überschreiten. Tarifliche Abweichungen bleiben dabei möglich. Erleichterte Befristungsmöglichkeiten gelten dagegen für
        Verträge mit Arbeitnehmern ab dem 58. Lebensjahr (früher ab dem 60. Lebensjahr). Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970688/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Seit dem 1.1.2001 haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf
        Teilzeitarbeit. Arbeitnehmer, die l&#xE4;nger als sechs Monate besch&#xE4;ftigt sind, k&#xF6;nnen ab 2001 verlangen, dass ihre Arbeitszeit
        verringert wird, wenn der Arbeitgeber regelm&#xE4;&#xDF;ig mehr als 15 Arbeitnehmer besch&#xE4;ftigt und betriebliche Gr&#xFC;nde
        nicht entgegenstehen. 
         
         Im Bereich der &quot;Kettenarbeitsvertr&#xE4;ge&quot; bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages grunds&#xE4;tzlich eines sachlich
        rechtfertigenden Grundes. Darauf kann k&#xFC;nftig nur bei Neueinstellungen verzichtet werden. Auf diese Weise sollen die bislang erlaubten
        Befristungsketten verhindert werden, die durch einen mehrfachen Wechsel zwischen Befristungen von Arbeitsvertr&#xE4;gen mit und ohne Sachgrund
        entstehen. Der befristete Arbeitsvertrag oder seine h&#xF6;chstens dreimalige Verl&#xE4;ngerung darf insgesamt eine Dauer von zwei Jahren
        nicht &#xFC;berschreiten. Tarifliche Abweichungen bleiben dabei m&#xF6;glich. Erleichterte Befristungsm&#xF6;glichkeiten gelten dagegen f&#xFC;r
        Vertr&#xE4;ge mit Arbeitnehmern ab dem 58. Lebensjahr (fr&#xFC;her ab dem 60. Lebensjahr). Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div style=&quot;clear:both;padding-top:1em;&quot;&gt;&lt;a title=&quot;Share with AddToAny&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/26/29970688/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/addtoany.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Add to Delicious&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/3/29970688/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/deliciousflare.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Tweet This&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/24/29970688/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/twitter.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by email&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/19/29970688/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/emailsubscribe.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by RSS&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/20/29970688/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/rss.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt; &lt;/div&gt;</content:encoded>
      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970688/0/archiv_feed.php~Neuregelungen-bei-Teilzeitarbeit-und-befristeten-Arbeitsvertr%c3%a4gen.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/neuregelungen-bei-teilzeitarbeit-und-befristeten-arbeitsvertraegen_13.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/auslandsreisekrankenversicherung_14.html</feedburner:origLink>
      <title>Auslandsreisekrankenversicherung</title>
      <description>Vor Reiseantritt sollte geprüft werden, ob bei Reisen ins Ausland ausreichender
        Krankenversicherungsschutz gewährleistet ist. 
         
         Mitglieder deutscher Krankenkassen und ihre Anspruchsberechtigten genießen, in den Ländern der EU, in der Schweiz, in der Türkei
        sowie in Tunesien, Krankenversicherungsschutz, da mit diesen Ländern ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Um diese Versorgung in
        Anspruch nehmen zu können ist es erforderlich, dass der Versicherte sich von seiner Krankenkasse einen entsprechenden
        Auslandskrankenschein aushändigen lässt, den er im Bedarfsfall vorzeigen kann. Trotz dieser Vereinbarungen müssen häufig
        noch Zuzahlungen geleistet werden oder der ausländische Arzt bzw. das Krankenhaus behandelt grundsätzlich nur gegen Barzahlung. 
         
         Eine volle Erstattung dieser Kosten erfolgt durch die Krankenkasse nicht in jedem Fall, sodass der Versicherte u. U. einen
        Behandlungskostenanteil selbst tragen muss. 
         
         In allen anderen Ländern, mit denen keine Sozialversicherungsabkommen bestehen, müssen die Kosten selbst getragen werden. Eine
        nachträgliche Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist nicht möglich. Ebenfalls nicht übernommen werden die Kosten für
        einen Rücktransport aus dem Ausland, auch wenn dieser medizinisch notwendig ist. Vor diesem Hintergrund sollte überlegt werden, ob
        der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung ratsam ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970689/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Vor Reiseantritt sollte gepr&#xFC;ft werden, ob bei Reisen ins Ausland ausreichender
        Krankenversicherungsschutz gew&#xE4;hrleistet ist. 
         
         Mitglieder deutscher Krankenkassen und ihre Anspruchsberechtigten genie&#xDF;en, in den L&#xE4;ndern der EU, in der Schweiz, in der T&#xFC;rkei
        sowie in Tunesien, Krankenversicherungsschutz, da mit diesen L&#xE4;ndern ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Um diese Versorgung in
        Anspruch nehmen zu k&#xF6;nnen ist es erforderlich, dass der Versicherte sich von seiner Krankenkasse einen entsprechenden
        Auslandskrankenschein aush&#xE4;ndigen l&#xE4;sst, den er im Bedarfsfall vorzeigen kann. Trotz dieser Vereinbarungen m&#xFC;ssen h&#xE4;ufig
        noch Zuzahlungen geleistet werden oder der ausl&#xE4;ndische Arzt bzw. das Krankenhaus behandelt grunds&#xE4;tzlich nur gegen Barzahlung. 
         
         Eine volle Erstattung dieser Kosten erfolgt durch die Krankenkasse nicht in jedem Fall, sodass der Versicherte u. U. einen
        Behandlungskostenanteil selbst tragen muss. 
         
         In allen anderen L&#xE4;ndern, mit denen keine Sozialversicherungsabkommen bestehen, m&#xFC;ssen die Kosten selbst getragen werden. Eine
        nachtr&#xE4;gliche Kosten&#xFC;bernahme durch die Krankenkasse ist nicht m&#xF6;glich. Ebenfalls nicht &#xFC;bernommen werden die Kosten f&#xFC;r
        einen R&#xFC;cktransport aus dem Ausland, auch wenn dieser medizinisch notwendig ist. Vor diesem Hintergrund sollte &#xFC;berlegt werden, ob
        der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung ratsam ist. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div style=&quot;clear:both;padding-top:1em;&quot;&gt;&lt;a title=&quot;Share with AddToAny&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/26/29970689/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/addtoany.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Add to Delicious&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/3/29970689/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/deliciousflare.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Tweet This&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/24/29970689/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/twitter.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by email&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/19/29970689/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/emailsubscribe.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by RSS&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/20/29970689/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/rss.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt; &lt;/div&gt;</content:encoded>
      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970689/0/archiv_feed.php~Auslandsreisekrankenversicherung.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/auslandsreisekrankenversicherung_14.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/nahe-angehoerige-als-angestellte_15.html</feedburner:origLink>
      <title>Nahe Angehörige als Angestellte</title>
      <description>In vielen kleinen und mittleren Unternehmen werden nahe Angehörige (z. B. Ehegatten, Kinder) als
        Arbeitnehmer beschäftigt. Damit diese Beschäftigungsverhältnisse rechtlich anerkannt werden, sind bestimmte Kriterien zu erfüllen.
        Diese Besonderheiten gelten jedoch nicht nur für Verwandte, sondern auch für Verlobte, Lebensgefährten und geschiedene
        Ehegatten. Grundsätzlich muss ein solches Arbeitsverhältnis dem eines unter Fremden üblichen entsprechen. 
         
         Für die Annahme einer entgeltlichen Beschäftigung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
        
        
          Eingliederung in den Betrieb;
          tatsächliche Ausübung der Beschäftigung;
          Befolgung der Weisungen des Arbeitgebers, wenn auch in abgeschwächter Form;
           Beschäftigung anstelle einer fremden Arbeitskraft; 
          Vereinbarung eines angemessenes Arbeitsentgelts und
          eine entsprechende regelmäßige Entgeltzahlung. 
        Des Weiteren ist zu beachten, dass klare, eindeutige und ernsthafte Vereinbarungen zu Beginn des Dienstverhältnisses
        getroffen werden, die anschließend auch tatsächlich vollzogen werden. Das Nachweisgesetz bestimmt auch für nahe Angehörige,
        dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn der Beschäftigung verpflichtet ist, die wesentlichen
        Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. 
         
         Zur rechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses unter nahen Angehörigen gehört eine gewisse Weisungsgebundenheit,
        die jedoch insbesondere unter Ehepartnern weniger stark ausgeprägt sein kann als üblich. Die Arbeitszeit sowie ein fest
        umrissenes Aufgabengebiet sind zu vereinbaren. Der ernsthafte Charakter des Arbeitsverhältnisses muss dadurch gekennzeichnet
        sein, dass die Beschäftigung des Angehörigen für den Betrieb zwingend notwendig ist, da ansonsten eine fremde Arbeitskraft
        eingestellt werden müsste. 
         
         Als kritischer Punkt kristallisiert sich in der Praxis häufig die Frage nach der angemessenen Bezahlung heraus. Davon kann
        ausgegangen werden, wenn ein tarifliches oder ortsübliches Entgelt gezahlt wird. Zukunftssicherungsleistungen (z. B.
        Direktversicherungen) oder auch Tantieme, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld sowie andere Vergünstigungen (z. B. Pkw-Gestellung) sind ebenfalls
        in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. 
         
         Neben der Höhe des Arbeitsentgelts ist auch entscheidend, dass das Arbeitsentgelt tatsächlich regelmäßig ausgezahlt
        wird (möglichst auf ein eigenes Konto des Arbeitnehmers). Bei einer einmaligen Auszahlung im Jahr (z. B. nur zum Jahresende) wird
        eine Beschäftigung in der Regel nicht anerkannt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970691/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;In vielen kleinen und mittleren Unternehmen werden nahe Angeh&#xF6;rige (z. B. Ehegatten, Kinder) als
        Arbeitnehmer besch&#xE4;ftigt. Damit diese Besch&#xE4;ftigungsverh&#xE4;ltnisse rechtlich anerkannt werden, sind bestimmte Kriterien zu erf&#xFC;llen.
        Diese Besonderheiten gelten jedoch nicht nur f&#xFC;r Verwandte, sondern auch f&#xFC;r Verlobte, Lebensgef&#xE4;hrten und geschiedene
        Ehegatten. Grunds&#xE4;tzlich muss ein solches Arbeitsverh&#xE4;ltnis dem eines unter Fremden &#xFC;blichen entsprechen. 
         
         F&#xFC;r die Annahme einer entgeltlichen Besch&#xE4;ftigung sind folgende Voraussetzungen zu erf&#xFC;llen:
        
        
          Eingliederung in den Betrieb;
          tats&#xE4;chliche Aus&#xFC;bung der Besch&#xE4;ftigung;
          Befolgung der Weisungen des Arbeitgebers, wenn auch in abgeschw&#xE4;chter Form;
           Besch&#xE4;ftigung anstelle einer fremden Arbeitskraft; 
          Vereinbarung eines angemessenes Arbeitsentgelts und
          eine entsprechende regelm&#xE4;&#xDF;ige Entgeltzahlung. 
        Des Weiteren ist zu beachten, dass klare, eindeutige und ernsthafte Vereinbarungen zu Beginn des Dienstverh&#xE4;ltnisses
        getroffen werden, die anschlie&#xDF;end auch tats&#xE4;chlich vollzogen werden. Das Nachweisgesetz bestimmt auch f&#xFC;r nahe Angeh&#xF6;rige,
        dass der Arbeitgeber sp&#xE4;testens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn der Besch&#xE4;ftigung verpflichtet ist, die wesentlichen
        Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren und dem Arbeitnehmer auszuh&#xE4;ndigen. 
         
         Zur rechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverh&#xE4;ltnisses unter nahen Angeh&#xF6;rigen geh&#xF6;rt eine gewisse Weisungsgebundenheit,
        die jedoch insbesondere unter Ehepartnern weniger stark ausgepr&#xE4;gt sein kann als &#xFC;blich. Die Arbeitszeit sowie ein fest
        umrissenes Aufgabengebiet sind zu vereinbaren. Der ernsthafte Charakter des Arbeitsverh&#xE4;ltnisses muss dadurch gekennzeichnet
        sein, dass die Besch&#xE4;ftigung des Angeh&#xF6;rigen f&#xFC;r den Betrieb zwingend notwendig ist, da ansonsten eine fremde Arbeitskraft
        eingestellt werden m&#xFC;sste. 
         
         Als kritischer Punkt kristallisiert sich in der Praxis h&#xE4;ufig die Frage nach der angemessenen Bezahlung heraus. Davon kann
        ausgegangen werden, wenn ein tarifliches oder orts&#xFC;bliches Entgelt gezahlt wird. Zukunftssicherungsleistungen (z. B.
        Direktversicherungen) oder auch Tantieme, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld sowie andere Verg&#xFC;nstigungen (z. B. Pkw-Gestellung) sind ebenfalls
        in die Angemessenheitspr&#xFC;fung einzubeziehen. 
         
         Neben der H&#xF6;he des Arbeitsentgelts ist auch entscheidend, dass das Arbeitsentgelt tats&#xE4;chlich regelm&#xE4;&#xDF;ig ausgezahlt
        wird (m&#xF6;glichst auf ein eigenes Konto des Arbeitnehmers). Bei einer einmaligen Auszahlung im Jahr (z. B. nur zum Jahresende) wird
        eine Besch&#xE4;ftigung in der Regel nicht anerkannt werden. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div style=&quot;clear:both;padding-top:1em;&quot;&gt;&lt;a title=&quot;Share with AddToAny&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/26/29970691/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/addtoany.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Add to Delicious&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/3/29970691/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/deliciousflare.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Tweet This&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/24/29970691/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/twitter.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by email&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/19/29970691/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/emailsubscribe.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by RSS&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/20/29970691/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/rss.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt; &lt;/div&gt;</content:encoded>
      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970691/0/archiv_feed.php~Nahe-Angeh%c3%b6rige-als-Angestellte.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/nahe-angehoerige-als-angestellte_15.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/abmahnung-wegen-nicht-genehmigter-nebentaetigkeit_16.html</feedburner:origLink>
      <title>Abmahnung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit</title>
      <description>Grundsätzlich bedarf es für die Ausübung einer Nebentätigkeit keiner Genehmigung durch den Arbeitgeber. Es darf sich
        bei dem Zusatzverdienst aber nicht um eine Konkurrenztätigkeit handeln und die Aufnahme des Nebenjobs muss dem Arbeitgeber mitgeteilt
        werden. 
         
         Im Gegenzug dazu wird jedoch in Arbeitsverträgen vereinbart, dass die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht nur dem Arbeitgeber
        mitzuteilen ist, sondern dass er auch hierfür seine Zustimmung erteilen muss. Eine entsprechende ausgestaltete Vertragsklausel wurde vom
        Bundesarbeitsgericht als wirksam angesehen, nachdem sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen in seiner Berufsfreiheit einschränkt. 
         
         Ein Erlaubnisvorbehalt verpflichtet den Arbeitnehmer lediglich, eine beabsichtigte berufliche Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen,
        damit dieser prüfen kann, ob seine betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Vorbehalt ist nicht zu beanstanden.
        Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung ist eine Abmahnung demnach eine legitime Reaktion des Arbeitgebers. (BAG-Urt. v. 11.12.2001 &#150; 9 AZR 464/00) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970692/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Grunds&#xE4;tzlich bedarf es f&#xFC;r die Aus&#xFC;bung einer Nebent&#xE4;tigkeit keiner Genehmigung durch den Arbeitgeber. Es darf sich
        bei dem Zusatzverdienst aber nicht um eine Konkurrenzt&#xE4;tigkeit handeln und die Aufnahme des Nebenjobs muss dem Arbeitgeber mitgeteilt
        werden. 
         
         Im Gegenzug dazu wird jedoch in Arbeitsvertr&#xE4;gen vereinbart, dass die Aufnahme einer Nebent&#xE4;tigkeit nicht nur dem Arbeitgeber
        mitzuteilen ist, sondern dass er auch hierf&#xFC;r seine Zustimmung erteilen muss. Eine entsprechende ausgestaltete Vertragsklausel wurde vom
        Bundesarbeitsgericht als wirksam angesehen, nachdem sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen in seiner Berufsfreiheit einschr&#xE4;nkt. 
         
         Ein Erlaubnisvorbehalt verpflichtet den Arbeitnehmer lediglich, eine beabsichtigte berufliche Nebent&#xE4;tigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen,
        damit dieser pr&#xFC;fen kann, ob seine betrieblichen Interessen beeintr&#xE4;chtigt werden. Ein solcher Vorbehalt ist nicht zu beanstanden.
        Bei einem Versto&#xDF; gegen diese Vereinbarung ist eine Abmahnung demnach eine legitime Reaktion des Arbeitgebers. (BAG-Urt. v. 11.12.2001 &amp;#150; 9 AZR 464/00) Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970692/0/archiv_feed.php~Abmahnung-wegen-nicht-genehmigter-Nebent%c3%a4tigkeit.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/abmahnung-wegen-nicht-genehmigter-nebentaetigkeit_16.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/schuldrechtsreform-auswirkung-auf-das-arbeitsrecht_17.html</feedburner:origLink>
      <title>Schuldrechtsreform &#150; Auswirkung auf das Arbeitsrecht</title>
      <description>Neben anderen Bereichen hat die Schuldrechtsreform auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. Die nachfolgenden
        Punkte sollen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben. 
         
        
           Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag: Der Arbeitgeber kann
            vom Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, sofern dieser die Pflichtverletzung zu verschulden hat (Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz). Bei
            der Beweisführung sieht das Gesetz jedoch immer eine umgekehrte Beweislast für den Arbeitgeber vor. Hat ein Arbeitnehmer eine
            Pflichtverletzung begangen, so schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur dann Schadensersatz, wenn der Arbeitgeber das Verschulden
            nachweisen kann. 
        
        
           Zuviel gezahlter Lohn: Bevor die Schuldrechtsreform in Kraft trat, musste der Arbeitnehmer zu
            viel erhaltenen Lohn nur dann zurückzahlen, wenn er das Geld oder einen bestimmten Gegenwert bei der Feststellung der Zuvielzahlung
            noch hatte. War das Geld jedoch bereits ausgegeben bzw. war kein Gegenwert mehr vorhanden, musste das Geld nicht erstattet werden. Hier
            hat der Gesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben. Nach neuem Recht muss nun der entsprechende Betrag immer zurückgezahlt werden. 
        
        
           Verjährung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis: Mit der Schuldrechtsreform
            wurde das Verjährungsrecht grundsätzlich neu geregelt, sodass nun eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei
            Jahren (bisher zwei Jahre) gilt, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine längere Verjährungsfrist
            sieht das Gesetz nur in Ausnahmefällen vor, so z. B. wenn die den Anspruch begründenden Umstände oder Personen nicht
            bekannt sind. Hier gilt eine 10-jährige Verjährungsfrist. Es kann auch eine 30-jährige Verjährungsfrist zum Tragen
            kommen, wenn der Gläubiger noch nicht einmal weiß, dass ein Schaden entstanden ist und er naturgemäß auch noch keine
            Kenntnis davon haben konnte. 
         In der Praxis hat die zum 1.1.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform zunächst nur Auswirkungen auf
        Arbeitsverträge, die nach diesem Datum abgeschlossen wurden. Ab dem 1.1.2003 muss dieses Recht jedoch auch auf "Altverträge"
        angewandt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970693/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Neben anderen Bereichen hat die Schuldrechtsreform auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. Die nachfolgenden
        Punkte sollen einen &#xDC;berblick &#xFC;ber die wichtigsten &#xC4;nderungen geben. 
         
        
           Versto&#xDF; des Arbeitnehmers gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag: Der Arbeitgeber kann
            vom Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, sofern dieser die Pflichtverletzung zu verschulden hat (Fahrl&#xE4;ssigkeit bzw. Vorsatz). Bei
            der Beweisf&#xFC;hrung sieht das Gesetz jedoch immer eine umgekehrte Beweislast f&#xFC;r den Arbeitgeber vor. Hat ein Arbeitnehmer eine
            Pflichtverletzung begangen, so schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur dann Schadensersatz, wenn der Arbeitgeber das Verschulden
            nachweisen kann. 
        
        
           Zuviel gezahlter Lohn: Bevor die Schuldrechtsreform in Kraft trat, musste der Arbeitnehmer zu
            viel erhaltenen Lohn nur dann zur&#xFC;ckzahlen, wenn er das Geld oder einen bestimmten Gegenwert bei der Feststellung der Zuvielzahlung
            noch hatte. War das Geld jedoch bereits ausgegeben bzw. war kein Gegenwert mehr vorhanden, musste das Geld nicht erstattet werden. Hier
            hat der Gesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben. Nach neuem Recht muss nun der entsprechende Betrag immer zur&#xFC;ckgezahlt werden. 
        
        
           Verj&#xE4;hrung von Anspr&#xFC;chen aus dem Arbeitsverh&#xE4;ltnis: Mit der Schuldrechtsreform
            wurde das Verj&#xE4;hrungsrecht grunds&#xE4;tzlich neu geregelt, sodass nun eine regelm&#xE4;&#xDF;ige Verj&#xE4;hrungsfrist von drei
            Jahren (bisher zwei Jahre) gilt, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine l&#xE4;ngere Verj&#xE4;hrungsfrist
            sieht das Gesetz nur in Ausnahmef&#xE4;llen vor, so z. B. wenn die den Anspruch begr&#xFC;ndenden Umst&#xE4;nde oder Personen nicht
            bekannt sind. Hier gilt eine 10-j&#xE4;hrige Verj&#xE4;hrungsfrist. Es kann auch eine 30-j&#xE4;hrige Verj&#xE4;hrungsfrist zum Tragen
            kommen, wenn der Gl&#xE4;ubiger noch nicht einmal wei&#xDF;, dass ein Schaden entstanden ist und er naturgem&#xE4;&#xDF; auch noch keine
            Kenntnis davon haben konnte. 
         In der Praxis hat die zum 1.1.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform zun&#xE4;chst nur Auswirkungen auf
        Arbeitsvertr&#xE4;ge, die nach diesem Datum abgeschlossen wurden. Ab dem 1.1.2003 muss dieses Recht jedoch auch auf &quot;Altvertr&#xE4;ge&quot;
        angewandt werden. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970693/0/archiv_feed.php~Schuldrechtsreform-Auswirkung-auf-das-Arbeitsrecht.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/schuldrechtsreform-auswirkung-auf-das-arbeitsrecht_17.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/befristungsvertrag-aufgrund-einer-erkrankung-des-stelleninhabers_18.html</feedburner:origLink>
      <title>Befristungsvertrag aufgrund einer Erkrankung des Stelleninhabers</title>
      <description>Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, das zum 1.1.2001 in Kraft trat, darf ein Arbeitsvertrag befristet
        werden, wenn ein sachlicher Grund dieses rechtfertigt. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 
        
           der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, 
           die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des
            Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zur erleichtern, 
           der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, 
           die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, 
           die Befristung zur Erprobung erfolgt, 
           in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, 
           der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete
            Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder 
           die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.  
          Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil v. 23.1.2002 (7 AZR 440/00) entschieden, dass der Sachgrund "Krankheitsvertretung"
        gegeben ist, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages davon ausgehen darf, dass der vertretene Mitarbeiter auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren
        wird. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Stelleninhaber nicht zurückkehren will oder zumindest
        erhebliche Zweifel hieran hat. 
         
         Neben dem oben beschriebenen sachlichen Befristungsgründen darf ein befristeter Arbeitsvertrag auch ohne Vorliegen eines sachlichen
        Grundes abgeschlossen werden. Das Gesetz sieht hier vor, dass die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen
        eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist. Auch die maximal dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig
        befristeten Arbeitsvertrages ist nur bis zu dieser Gesamtdauer zulässig. 
         
         Eine Befristung scheidet jedoch aus, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits &#150; u. U. Jahre vorher &#150; ein befristetes oder
        unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Alle befristeten Verträge bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970694/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, das zum 1.1.2001 in Kraft trat, darf ein Arbeitsvertrag befristet
        werden, wenn ein sachlicher Grund dieses rechtfertigt. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 
        
           der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vor&#xFC;bergehend besteht, 
           die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den &#xDC;bergang des
            Arbeitnehmers in eine Anschlussbesch&#xE4;ftigung zur erleichtern, 
           der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers besch&#xE4;ftigt wird, 
           die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, 
           die Befristung zur Erprobung erfolgt, 
           in der Person des Arbeitnehmers liegende Gr&#xFC;nde die Befristung rechtfertigen, 
           der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln verg&#xFC;tet wird, die haushaltsrechtlich f&#xFC;r eine befristete
            Besch&#xE4;ftigung bestimmt sind, und er entsprechend besch&#xE4;ftigt wird oder 
           die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.  
          Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil v. 23.1.2002 (7 AZR 440/00) entschieden, dass der Sachgrund &quot;Krankheitsvertretung&quot;
        gegeben ist, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages davon ausgehen darf, dass der vertretene Mitarbeiter auf seinen Arbeitsplatz zur&#xFC;ckkehren
        wird. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn der Arbeitgeber wei&#xDF;, dass der Stelleninhaber nicht zur&#xFC;ckkehren will oder zumindest
        erhebliche Zweifel hieran hat. 
         
         Neben dem oben beschriebenen sachlichen Befristungsgr&#xFC;nden darf ein befristeter Arbeitsvertrag auch ohne Vorliegen eines sachlichen
        Grundes abgeschlossen werden. Das Gesetz sieht hier vor, dass die kalenderm&#xE4;&#xDF;ige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen
        eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zul&#xE4;ssig ist. Auch die maximal dreimalige Verl&#xE4;ngerung eines kalenderm&#xE4;&#xDF;ig
        befristeten Arbeitsvertrages ist nur bis zu dieser Gesamtdauer zul&#xE4;ssig. 
         
         Eine Befristung scheidet jedoch aus, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits &amp;#150; u. U. Jahre vorher &amp;#150; ein befristetes oder
        unbefristetes Arbeitsverh&#xE4;ltnis bestanden hat. Alle befristeten Vertr&#xE4;ge bed&#xFC;rfen f&#xFC;r ihre Wirksamkeit der Schriftform. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div style=&quot;clear:both;padding-top:1em;&quot;&gt;&lt;a title=&quot;Share with AddToAny&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/26/29970694/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/addtoany.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Add to Delicious&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/3/29970694/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/deliciousflare.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Tweet This&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/24/29970694/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/twitter.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by email&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/19/29970694/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/emailsubscribe.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by RSS&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/20/29970694/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/rss.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt; &lt;/div&gt;</content:encoded>
      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970694/0/archiv_feed.php~Befristungsvertrag-aufgrund-einer-Erkrankung-des-Stelleninhabers.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/befristungsvertrag-aufgrund-einer-erkrankung-des-stelleninhabers_18.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/kopplungsangebote-in-der-werbung_19.html</feedburner:origLink>
      <title>Kopplungsangebote in der Werbung</title>
      <description>Um Kopplungsangebote handelt es sich, wenn eine oft hochwertige Ware
        zu einem extrem günstigen Preis nur im Zusammenhang mit dem Kauf einer Hauptware zu erwerben ist. Diese Verkaufsmethode wird von einigen
        Unternehmen verstärkt als Marketingstrategie eingesetzt. 
         
         Wird jedoch eine erhebliche Vergünstigung gewährt, um damit die eigentliche Hauptware bzw. Dienstleistung zu verkaufen, muss der
        Werbende über den tatsächlichen Wert des Gesamtangebots umfassend aufklären. Generell gilt für Kopplungsangebote
        die Verpflichtung, dass Preise einheitlich zu bewerten sind. 
         
         Eine Werbung ist wettbewerbswidrig, wenn allein das Versprechen einer unentgeltlichen Teilleistung oder der günstige Preis einer
        Teilleistung herausgestellt wird, ohne gleichzeitig in klarer, leicht erkennbarer und deutlich lesbarer Form auf das Entgelt hinzuweisen, das
        für den anderen Teil des Kopplungsangebotes verlangt wird. 
         
         Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landeten zwei für die Praxis interessante Fälle, in denen Elektrogeräte erheblich günstiger
        erworben werden konnten, wenn gleichzeitig ein Stromliefervertrag abgeschlossen wurde. 
         
         Im ersten Fall kam der BGH zu folgendem Entschluss: "Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von
        Kopplungsangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Verbraucher über
        den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend
        informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, dass von dem Kopplungsangebot eine so starke
        Anlockwirkung ausgeht, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund
        tritt. Eine generelle Verpflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, lässt sich jedoch weder der Generalklausel des Gesetzes gegen
        den unlauteren Wettbewerb noch dem Irreführungsverbot entnehmen." (BGH-Urt. v. 13.6.2002 &#150; I ZR 173/01) 
         
         Im zweiten Urteil haben die BGH-Richter entschieden, dass die Werbung für ein Kopplungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit
        einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Fernsehgerät für 1 DM besteht, wettbewerbswidrig ist, wenn die Bedingungen,
        unter denen die Vergünstigung gewährt wird, nicht hinreichend deutlich werden. (BGH-Urt. v. 13.6.2002 &#150; I ZR 71/01) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970695/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Um Kopplungsangebote handelt es sich, wenn eine oft hochwertige Ware
        zu einem extrem g&#xFC;nstigen Preis nur im Zusammenhang mit dem Kauf einer Hauptware zu erwerben ist. Diese Verkaufsmethode wird von einigen
        Unternehmen verst&#xE4;rkt als Marketingstrategie eingesetzt. 
         
         Wird jedoch eine erhebliche Verg&#xFC;nstigung gew&#xE4;hrt, um damit die eigentliche Hauptware bzw. Dienstleistung zu verkaufen, muss der
        Werbende &#xFC;ber den tats&#xE4;chlichen Wert des Gesamtangebots umfassend aufkl&#xE4;ren. Generell gilt f&#xFC;r Kopplungsangebote
        die Verpflichtung, dass Preise einheitlich zu bewerten sind. 
         
         Eine Werbung ist wettbewerbswidrig, wenn allein das Versprechen einer unentgeltlichen Teilleistung oder der g&#xFC;nstige Preis einer
        Teilleistung herausgestellt wird, ohne gleichzeitig in klarer, leicht erkennbarer und deutlich lesbarer Form auf das Entgelt hinzuweisen, das
        f&#xFC;r den anderen Teil des Kopplungsangebotes verlangt wird. 
         
         Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landeten zwei f&#xFC;r die Praxis interessante F&#xE4;lle, in denen Elektroger&#xE4;te erheblich g&#xFC;nstiger
        erworben werden konnten, wenn gleichzeitig ein Stromliefervertrag abgeschlossen wurde. 
         
         Im ersten Fall kam der BGH zu folgendem Entschluss: &quot;Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zul&#xE4;ssigkeit von
        Kopplungsangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Verbraucher &#xFC;ber
        den Wert des tats&#xE4;chlichen Angebots, namentlich &#xFC;ber den Wert der angebotenen Zusatzleistung, get&#xE4;uscht oder sonst unzureichend
        informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann au&#xDF;erdem beitragen, dass von dem Kopplungsangebot eine so starke
        Anlockwirkung ausgeht, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalit&#xE4;t der Nachfrageentscheidung vollst&#xE4;ndig in den Hintergrund
        tritt. Eine generelle Verpflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, l&#xE4;sst sich jedoch weder der Generalklausel des Gesetzes gegen
        den unlauteren Wettbewerb noch dem Irref&#xFC;hrungsverbot entnehmen.&quot; (BGH-Urt. v. 13.6.2002 &amp;#150; I ZR 173/01) 
         
         Im zweiten Urteil haben die BGH-Richter entschieden, dass die Werbung f&#xFC;r ein Kopplungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit
        einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Fernsehger&#xE4;t f&#xFC;r 1 DM besteht, wettbewerbswidrig ist, wenn die Bedingungen,
        unter denen die Verg&#xFC;nstigung gew&#xE4;hrt wird, nicht hinreichend deutlich werden. (BGH-Urt. v. 13.6.2002 &amp;#150; I ZR 71/01) Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div style=&quot;clear:both;padding-top:1em;&quot;&gt;&lt;a title=&quot;Share with AddToAny&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/26/29970695/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/addtoany.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Add to Delicious&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/3/29970695/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/deliciousflare.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Tweet This&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/24/29970695/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/twitter.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by email&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/19/29970695/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/emailsubscribe.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by RSS&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/20/29970695/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/rss.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt; &lt;/div&gt;</content:encoded>
      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970695/0/archiv_feed.php~Kopplungsangebote-in-der-Werbung.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/kopplungsangebote-in-der-werbung_19.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/mietvertraege-mit-angehoerigen_20.html</feedburner:origLink>
      <title>Mietverträge mit Angehörigen</title>
      <description>Verträge unter Angehörigen können steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn sie zum
        einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des
        Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Dieser Fremdvergleich dient - ebenso wie die bürgerlich-rechtliche
        Wirksamkeit - bei Rechtsverhältnissen unter Angehörigen der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich
        oder dem Bereich der steuerlich zu berücksichtigenden Einkunftserzielung zuzuordnen ist. 
         
         Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen je nach
        Lage des Falles unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise
        die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. 
         
        An den Nachweis, dass es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, werden um so strengere Anforderungen gestellt, je mehr
        die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten. 
         
         Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages ist daher, dass die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien wie Überlassen
        einer konkret bestimmten Mietsache und Höhe der zu entrichtenden Miete stets klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem
        Vereinbarten durchgeführt werden. (BFH-Urt. v. 20.10.1997 - IX R 38/97) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970696/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Vertr&#xE4;ge unter Angeh&#xF6;rigen k&#xF6;nnen steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn sie zum
        einen b&#xFC;rgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und dar&#xFC;ber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchf&#xFC;hrung des
        Vereinbarten dem zwischen Fremden &#xDC;blichen entspricht. Dieser Fremdvergleich dient - ebenso wie die b&#xFC;rgerlich-rechtliche
        Wirksamkeit - bei Rechtsverh&#xE4;ltnissen unter Angeh&#xF6;rigen der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich
        oder dem Bereich der steuerlich zu ber&#xFC;cksichtigenden Einkunftserzielung zuzuordnen ist. 
         
         Ma&#xDF;gebend f&#xFC;r die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen je nach
        Lage des Falles unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schlie&#xDF;t nicht jede Abweichung vom &#xDC;blichen notwendigerweise
        die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverh&#xE4;ltnisses aus. 
         
        An den Nachweis, dass es sich um ein ernsthaftes Vertragsverh&#xE4;ltnis handelt, werden um so strengere Anforderungen gestellt, je mehr
        die Umst&#xE4;nde auf eine private Veranlassung hindeuten. 
         
         Voraussetzung f&#xFC;r die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages ist daher, dass die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien wie &#xDC;berlassen
        einer konkret bestimmten Mietsache und H&#xF6;he der zu entrichtenden Miete stets klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem
        Vereinbarten durchgef&#xFC;hrt werden. (BFH-Urt. v. 20.10.1997 - IX R 38/97) Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div style=&quot;clear:both;padding-top:1em;&quot;&gt;&lt;a title=&quot;Share with AddToAny&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/26/29970696/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/addtoany.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Add to Delicious&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/3/29970696/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/deliciousflare.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Tweet This&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/24/29970696/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/twitter.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by email&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/19/29970696/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/emailsubscribe.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by RSS&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/20/29970696/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/rss.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt; &lt;/div&gt;</content:encoded>
      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970696/0/archiv_feed.php~Mietvertr%c3%a4ge-mit-Angeh%c3%b6rigen.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/mietvertraege-mit-angehoerigen_20.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/betriebliche-altersversorgung-ueberversorgung-beachten_21.html</feedburner:origLink>
      <title>Betriebliche Altersversorgung - Überversorgung beachten</title>
      <description>Viele Unternehmer und Arbeitnehmer treffen bereits heute zusätzliche Vorsorge für das Alter. In
        der Praxis bieten sich vielfältige Möglichkeiten der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung an. Diese können in Form
        von Pensionszusagen oder Direktversicherungen auch steuerlich begünstigt sein. Neben weiteren Voraussetzungen spielt auch die Höhe
        der Versorgung eine Rolle. 
         
         Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, darf es dabei nicht zu einer Überversorgung im Alter kommen. Das Bundesfinanzministerium hat in
        diesem Zusammenhang in einem Schreiben (BMF-Schr. v. 7.1.1998 - IV B 2 &#150; S 2176 &#150; 178/97) noch einmal auf die wichtigsten Kriterien
        aufmerksam gemacht, die es zu beachten gilt. 
        
           Grundsatz: Eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist nur betrieblich
            veranlasst, soweit die zugesagten Leistungen zu keiner Überversorgung führen. Eine Überversorgung liegt vor, soweit die
            zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente höher sind als 75&#160;%
            der Bezüge des Pensionsberechtigten. 
        
        
           Maßgebende Bezugsgrößen: Für die Höhe der zugesagten Altersversorgung
            bzw. für die Höhe der Bezüge des Pensionsberechtigten sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. 
        
        
           Vereinfachungsregelung: Eine Überversorgung wird nicht angenommen, wenn die Aufwendungen des
            Pensionsverpflichteten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zu einer
            Direktversicherung oder Zuführungen zur Pensionsrückstellung u. ä.) 30&#160;% der Stichtagsbezüge des
            Pensionsberechtigten nicht übersteigen. 
        
        
           Zusage an Nichtarbeitnehmer: Eine Überversorgung ist bei Zusagen an Pensionsberechtigte, die
            zum Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis stehen, nicht betrieblich veranlasst. An
            die Stelle der Lohn- oder Gehaltsansprüche treten bei diesen Personen die Entgeltvereinbarungen (z. B. Umsatzprovision) als maßgebende
            Stichtagsbezüge. Eine Nur-Pension wird auch bei dieser Personengruppe steuerlich nicht anerkannt, d. h. führt in vollem Umfang
            zu einer Überversorgung. 
         Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970697/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Viele Unternehmer und Arbeitnehmer treffen bereits heute zus&#xE4;tzliche Vorsorge f&#xFC;r das Alter. In
        der Praxis bieten sich vielf&#xE4;ltige M&#xF6;glichkeiten der zus&#xE4;tzlichen betrieblichen Altersversorgung an. Diese k&#xF6;nnen in Form
        von Pensionszusagen oder Direktversicherungen auch steuerlich beg&#xFC;nstigt sein. Neben weiteren Voraussetzungen spielt auch die H&#xF6;he
        der Versorgung eine Rolle. 
         
         Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, darf es dabei nicht zu einer &#xDC;berversorgung im Alter kommen. Das Bundesfinanzministerium hat in
        diesem Zusammenhang in einem Schreiben (BMF-Schr. v. 7.1.1998 - IV B 2 &amp;#150; S 2176 &amp;#150; 178/97) noch einmal auf die wichtigsten Kriterien
        aufmerksam gemacht, die es zu beachten gilt. 
        
           Grundsatz: Eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist nur betrieblich
            veranlasst, soweit die zugesagten Leistungen zu keiner &#xDC;berversorgung f&#xFC;hren. Eine &#xDC;berversorgung liegt vor, soweit die
            zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente h&#xF6;her sind als 75&amp;#160;%
            der Bez&#xFC;ge des Pensionsberechtigten. 
        
        
           Ma&#xDF;gebende Bezugsgr&#xF6;&#xDF;en: F&#xFC;r die H&#xF6;he der zugesagten Altersversorgung
            bzw. f&#xFC;r die H&#xF6;he der Bez&#xFC;ge des Pensionsberechtigten sind die Verh&#xE4;ltnisse am Bilanzstichtag ma&#xDF;gebend. 
        
        
           Vereinfachungsregelung: Eine &#xDC;berversorgung wird nicht angenommen, wenn die Aufwendungen des
            Pensionsverpflichteten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Beitr&#xE4;ge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beitr&#xE4;ge zu einer
            Direktversicherung oder Zuf&#xFC;hrungen zur Pensionsr&#xFC;ckstellung u. &#xE4;.) 30&amp;#160;% der Stichtagsbez&#xFC;ge des
            Pensionsberechtigten nicht &#xFC;bersteigen. 
        
        
           Zusage an Nichtarbeitnehmer: Eine &#xDC;berversorgung ist bei Zusagen an Pensionsberechtigte, die
            zum Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverh&#xE4;ltnis als einem Dienstverh&#xE4;ltnis stehen, nicht betrieblich veranlasst. An
            die Stelle der Lohn- oder Gehaltsanspr&#xFC;che treten bei diesen Personen die Entgeltvereinbarungen (z. B. Umsatzprovision) als ma&#xDF;gebende
            Stichtagsbez&#xFC;ge. Eine Nur-Pension wird auch bei dieser Personengruppe steuerlich nicht anerkannt, d. h. f&#xFC;hrt in vollem Umfang
            zu einer &#xDC;berversorgung. 
         Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div style=&quot;clear:both;padding-top:1em;&quot;&gt;&lt;a title=&quot;Share with AddToAny&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/26/29970697/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/addtoany.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Add to Delicious&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/3/29970697/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/deliciousflare.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Tweet This&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/24/29970697/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/twitter.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by email&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/19/29970697/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/emailsubscribe.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by RSS&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/20/29970697/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/rss.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt; &lt;/div&gt;</content:encoded>
      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970697/0/archiv_feed.php~Betriebliche-Altersversorgung-%c3%9cberversorgung-beachten.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/betriebliche-altersversorgung-ueberversorgung-beachten_21.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufwendungen-fuer-das-haeusliche-arbeitszimmer-eines-kapitalanlegers_22.html</feedburner:origLink>
      <title>Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers</title>
      <description>Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches
      Arbeitszimmer sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem
      Beschluss vom 27.3.2009 nicht deshalb bei den Einkünften aus
      Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der
      Steuerpflichtige Anlageentscheidungen ausschließlich im
      Arbeitszimmer trifft.
        Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder
      beruflichen Tätigkeit ist auch hier auf die gesamte der Erzielung von
      Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen.
      
      Anmerkung: Auch der Kapitalanleger und Vermieter kann seine
      raumunabhängigen, erwerbsbedingten Kosten für die
      Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers absetzen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970698/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Aufwendungen eines Steuerpflichtigen f&#xFC;r ein h&#xE4;usliches
      Arbeitszimmer sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem
      Beschluss vom 27.3.2009 nicht deshalb bei den Eink&#xFC;nften aus
      Kapitalverm&#xF6;gen in voller H&#xF6;he abzuziehen, weil der
      Steuerpflichtige Anlageentscheidungen ausschlie&#xDF;lich im
      Arbeitszimmer trifft.
        Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder
      beruflichen T&#xE4;tigkeit ist auch hier auf die gesamte der Erzielung von
      Eink&#xFC;nften dienende T&#xE4;tigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen.
      
      Anmerkung: Auch der Kapitalanleger und Vermieter kann seine
      raumunabh&#xE4;ngigen, erwerbsbedingten Kosten f&#xFC;r die
      Einrichtungsgegenst&#xE4;nde des Arbeitszimmers absetzen. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div style=&quot;clear:both;padding-top:1em;&quot;&gt;&lt;a title=&quot;Share with AddToAny&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/26/29970698/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/addtoany.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Add to Delicious&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/3/29970698/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/deliciousflare.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Tweet This&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/24/29970698/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/twitter.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by email&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/19/29970698/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/emailsubscribe.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by RSS&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/20/29970698/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/rss.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt; &lt;/div&gt;</content:encoded>
      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970698/0/archiv_feed.php~Aufwendungen-f%c3%bcr-das-h%c3%a4usliche-Arbeitszimmer-eines-Kapitalanlegers.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufwendungen-fuer-das-haeusliche-arbeitszimmer-eines-kapitalanlegers_22.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/ehegatten-arbeitsverhaeltnis_23.html</feedburner:origLink>
      <title>Ehegatten-Arbeitsverhältnis</title>
      <description>Ehegatten-Arbeitsverträge unterliegen der strengen Inhaltskontrolle der Finanzverwaltung. Um
        steuerlich anerkannt zu werden, müssen sie wie zwischen Fremden üblich abgeschlossen und auch entsprechend durchgeführt werden.
        Sie müssen dem sog. Fremdvergleich standhalten. Drei Urteile verdeutlichen die Problematik, die entstehen kann, wenn von diesen
        Voraussetzungen abgewichen wird. 
         
        Urlaubsanspruch und -dauer: Ein Ehegatten-Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung wird dann steuerlich
        nicht anerkannt, wenn die Parteien keine Vereinbarung über den Urlaubsanspruch und die Urlaubsdauer treffen - insbesondere dann, wenn das
        Vertragsformular dafür einen besonderen Raum vorsieht. (FG Hamburg, Urt. v. 21.1.98 - V 19/95 rkr.)
         
        Scheidungsklausel: Enthält ein Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten eine "Scheidungsklausel", so dass bei Einleitung eines
        Ehescheidungsverfahrens das Dienstverhältnis enden soll, hält dieser Vertrag einem Fremdvergleich nicht stand und wird
        steuerrechtlich nicht anerkannt. (FG Hamburg, Urt. v. 21.1.98 - V 1/95 rkr.) 
         
        Lohnüberweisung auf Arbeitgeber-Ehegattenkonto: Die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses setzte in
        der Vergangenheit unter anderem zwingend voraus, dass dem Arbeitnehmer-Ehegatten Lohn oder Gehalt auf ein eigenes Konto überwiesen wurde.
        Dabei durfte das Konto kein sog. "Oder-Konto" sein, über das beide Ehegatten, also auch der Arbeitgeber-Ehegatte, allein verfügungsberechtigt
        waren. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 7.11.1995 diese Verfahrensweise, in der es einen Verstoß gegen den
        Gleichheitsgrundsatz gesehen hatte, beendet. Durch den Beschluss hat die Art der Kontoführung zunächst an Bedeutung verloren, wenn
        die weiteren Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses erfüllt sind. 
         Der Bundesfinanzhof bestätigt zwar grundsätzlich, dass die Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht allein
        deshalb versagt werden kann, weil der Arbeitgeber-Ehegatte den Arbeitslohn auf sein eigenes Konto überweist, an dem der
        Arbeitnehmer-Ehegatte lediglich ein Mitverfügungsrecht hat. Er macht jedoch eine Einschränkung dann, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte
        nicht berechtigt ist, über das Konto des Arbeitgeber-Ehegatten zu verfügen. (BFH-Urt. v. 5.2.97 - X R 145/94) 
         
        Anmerkung: Wird dadurch das Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, entfallen auch alle sonstigen Vorteile, wie z. B. die
        Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie die Anerkennung einer Direktversicherung als Betriebsausgaben, sofern eine solche für den
        Arbeitnehmer-Ehegatten abgeschlossen wurde. Auch wenn das eigene Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten einen kleinen finanziellen Aufwand (Gebühren,
        Zinsen) bedeutet, sollte aus steuerlicher Sicht nicht darauf verzichtet werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970699/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Ehegatten-Arbeitsvertr&#xE4;ge unterliegen der strengen Inhaltskontrolle der Finanzverwaltung. Um
        steuerlich anerkannt zu werden, m&#xFC;ssen sie wie zwischen Fremden &#xFC;blich abgeschlossen und auch entsprechend durchgef&#xFC;hrt werden.
        Sie m&#xFC;ssen dem sog. Fremdvergleich standhalten. Drei Urteile verdeutlichen die Problematik, die entstehen kann, wenn von diesen
        Voraussetzungen abgewichen wird. 
         
        Urlaubsanspruch und -dauer: Ein Ehegatten-Arbeitsvertrag &#xFC;ber eine geringf&#xFC;gige Besch&#xE4;ftigung wird dann steuerlich
        nicht anerkannt, wenn die Parteien keine Vereinbarung &#xFC;ber den Urlaubsanspruch und die Urlaubsdauer treffen - insbesondere dann, wenn das
        Vertragsformular daf&#xFC;r einen besonderen Raum vorsieht. (FG Hamburg, Urt. v. 21.1.98 - V 19/95 rkr.)
         
        Scheidungsklausel: Enth&#xE4;lt ein Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten eine &quot;Scheidungsklausel&quot;, so dass bei Einleitung eines
        Ehescheidungsverfahrens das Dienstverh&#xE4;ltnis enden soll, h&#xE4;lt dieser Vertrag einem Fremdvergleich nicht stand und wird
        steuerrechtlich nicht anerkannt. (FG Hamburg, Urt. v. 21.1.98 - V 1/95 rkr.) 
         
        Lohn&#xFC;berweisung auf Arbeitgeber-Ehegattenkonto: Die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverh&#xE4;ltnisses setzte in
        der Vergangenheit unter anderem zwingend voraus, dass dem Arbeitnehmer-Ehegatten Lohn oder Gehalt auf ein eigenes Konto &#xFC;berwiesen wurde.
        Dabei durfte das Konto kein sog. &quot;Oder-Konto&quot; sein, &#xFC;ber das beide Ehegatten, also auch der Arbeitgeber-Ehegatte, allein verf&#xFC;gungsberechtigt
        waren. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 7.11.1995 diese Verfahrensweise, in der es einen Versto&#xDF; gegen den
        Gleichheitsgrundsatz gesehen hatte, beendet. Durch den Beschluss hat die Art der Kontof&#xFC;hrung zun&#xE4;chst an Bedeutung verloren, wenn
        die weiteren Voraussetzungen f&#xFC;r die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverh&#xE4;ltnisses erf&#xFC;llt sind. 
         Der Bundesfinanzhof best&#xE4;tigt zwar grunds&#xE4;tzlich, dass die Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverh&#xE4;ltnisses nicht allein
        deshalb versagt werden kann, weil der Arbeitgeber-Ehegatte den Arbeitslohn auf sein eigenes Konto &#xFC;berweist, an dem der
        Arbeitnehmer-Ehegatte lediglich ein Mitverf&#xFC;gungsrecht hat. Er macht jedoch eine Einschr&#xE4;nkung dann, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte
        nicht berechtigt ist, &#xFC;ber das Konto des Arbeitgeber-Ehegatten zu verf&#xFC;gen. (BFH-Urt. v. 5.2.97 - X R 145/94) 
         
        Anmerkung: Wird dadurch das Ehegatten-Arbeitsverh&#xE4;ltnis nicht anerkannt, entfallen auch alle sonstigen Vorteile, wie z. B. die
        Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie die Anerkennung einer Direktversicherung als Betriebsausgaben, sofern eine solche f&#xFC;r den
        Arbeitnehmer-Ehegatten abgeschlossen wurde. Auch wenn das eigene Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten einen kleinen finanziellen Aufwand (Geb&#xFC;hren,
        Zinsen) bedeutet, sollte aus steuerlicher Sicht nicht darauf verzichtet werden. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div style=&quot;clear:both;padding-top:1em;&quot;&gt;&lt;a title=&quot;Share with AddToAny&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/26/29970699/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/addtoany.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Add to Delicious&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/3/29970699/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/deliciousflare.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Tweet This&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/24/29970699/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/twitter.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by email&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/19/29970699/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/emailsubscribe.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by RSS&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/20/29970699/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/rss.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt; &lt;/div&gt;</content:encoded>
      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970699/0/archiv_feed.php~EhegattenArbeitsverh%c3%a4ltnis.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/ehegatten-arbeitsverhaeltnis_23.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/ausuebung-des-mitgliedschaftsrechts-bei-austritt-eines-gesellschafters_24.html</feedburner:origLink>
      <title>Ausübung des Mitgliedschaftsrechts bei Austritt eines Gesellschafters</title>
      <description>Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters
      der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt
      aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung
      seine Gesellschafterstellung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte
      nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm
      zustehenden Abfindung betroffen ist. Seine Mitgliedschaftspflichten sind
      entsprechend reduziert.
      
      Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in
      dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist einschränkend in dem Sinne
      auszulegen, dass es nur bis zum - wirksamen - Austritt aus der
      Gesellschaft Gültigkeit beansprucht bzw. bis zur Erklärung der
      Gesellschaft, sich nicht gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen
      Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters wenden zu wollen. Die
      Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme
      einem gegen das Grundgesetz verstoßenden Berufsverbot gleich. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970700/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters
      der Umsetzung bedarf, beh&#xE4;lt ein Gesellschafter, der seinen Austritt
      aus der Gesellschaft erkl&#xE4;rt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung
      seine Gesellschafterstellung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte
      nur noch insoweit aus&#xFC;ben, als sein Interesse am Erhalt der ihm
      zustehenden Abfindung betroffen ist. Seine Mitgliedschaftspflichten sind
      entsprechend reduziert.
      
      Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in
      dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist einschr&#xE4;nkend in dem Sinne
      auszulegen, dass es nur bis zum - wirksamen - Austritt aus der
      Gesellschaft G&#xFC;ltigkeit beansprucht bzw. bis zur Erkl&#xE4;rung der
      Gesellschaft, sich nicht gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen
      Grundes erkl&#xE4;rten Austritt des Gesellschafters wenden zu wollen. Die
      Weitergeltung des Wettbewerbsverbots &#xFC;ber diesen Zeitpunkt hinaus k&#xE4;me
      einem gegen das Grundgesetz versto&#xDF;enden Berufsverbot gleich. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970700/0/archiv_feed.php~Aus%c3%bcbung-des-Mitgliedschaftsrechts-bei-Austritt-eines-Gesellschafters.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/ausuebung-des-mitgliedschaftsrechts-bei-austritt-eines-gesellschafters_24.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitsverhaeltnis-zwischen-nahen-angehoerigen-nebenleistungen_25.html</feedburner:origLink>
      <title>Arbeitsverhältnis zwischen nahen Angehörigen - Nebenleistungen</title>
      <description>Leider ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen
          (Familienmitgliedern) nicht den steuerlich notwendigen Anforderungen genügen und deshalb auch von der Finanzverwaltung nicht anerkannt
          werden. Die Konsequenz: Aufwendungen für solche Beschäftigungsverhältnisse werden nicht als Betriebsausgaben (steuermindernd)
          zugelassen. In aller Regel sind solche Beschäftigungsverhältnisse genau so zu regeln wie mit Fremden üblich. Insbesondere
          sollten die Vereinbarungen schriftlich niedergelegt sein. 
        
  Dabei ist auch zu beachten, dass Nebenleistungen wie z. B. eine Direktversicherung oder die Überlassung
          eines betrieblichen Kfz im Arbeits-/Dienstvertrag festgehalten sind. Mit dem Problem der Kfz-Überlassung an nahe Angehörige hatte
          sich in jüngster Vergangenheit der Bundesfinanzhof zu befassen. Er kam zu folgendem Urteil: "Die Aufwendungen für im Rahmen
          eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen gewährte Nebenleistungen (wie die Kfz-Überlassung) können nur
          als betrieblich veranlasst abgezogen werden, wenn die Leistungen ausdrücklich vereinbart worden sind; eine entsprechende tatsächliche
          Handhabung oder die betriebliche Üblichkeit genügen nicht." (BFH-Urt. v. 23.9.1998 -
        XI R 1/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970701/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Leider ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass Arbeitsverh&#xE4;ltnisse mit nahen Angeh&#xF6;rigen
          (Familienmitgliedern) nicht den steuerlich notwendigen Anforderungen gen&#xFC;gen und deshalb auch von der Finanzverwaltung nicht anerkannt
          werden. Die Konsequenz: Aufwendungen f&#xFC;r solche Besch&#xE4;ftigungsverh&#xE4;ltnisse werden nicht als Betriebsausgaben (steuermindernd)
          zugelassen. In aller Regel sind solche Besch&#xE4;ftigungsverh&#xE4;ltnisse genau so zu regeln wie mit Fremden &#xFC;blich. Insbesondere
          sollten die Vereinbarungen schriftlich niedergelegt sein. 
        
  Dabei ist auch zu beachten, dass Nebenleistungen wie z. B. eine Direktversicherung oder die &#xDC;berlassung
          eines betrieblichen Kfz im Arbeits-/Dienstvertrag festgehalten sind. Mit dem Problem der Kfz-&#xDC;berlassung an nahe Angeh&#xF6;rige hatte
          sich in j&#xFC;ngster Vergangenheit der Bundesfinanzhof zu befassen. Er kam zu folgendem Urteil: &quot;Die Aufwendungen f&#xFC;r im Rahmen
          eines Arbeitsverh&#xE4;ltnisses zwischen nahen Angeh&#xF6;rigen gew&#xE4;hrte Nebenleistungen (wie die Kfz-&#xDC;berlassung) k&#xF6;nnen nur
          als betrieblich veranlasst abgezogen werden, wenn die Leistungen ausdr&#xFC;cklich vereinbart worden sind; eine entsprechende tats&#xE4;chliche
          Handhabung oder die betriebliche &#xDC;blichkeit gen&#xFC;gen nicht.&quot; (BFH-Urt. v. 23.9.1998 -
        XI R 1/98) Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970701/0/archiv_feed.php~Arbeitsverh%c3%a4ltnis-zwischen-nahen-Angeh%c3%b6rigen-Nebenleistungen.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitsverhaeltnis-zwischen-nahen-angehoerigen-nebenleistungen_25.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/kuendigungen-und-befristete-arbeitsvertraege-nur-noch-schriftlich_26.html</feedburner:origLink>
      <title>Kündigungen und befristete Arbeitsverträge nur noch schriftlich</title>
      <description>Seit 1.5.2000 ist das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz, das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung
          des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Kraft. Es ändert nicht nur verfahrensrechtliche Regelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes, sondern
          trifft auch eine wichtige Neuregelung im materiellen Arbeitsrecht. Nach der Neuregelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf es künftig
          für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungs- bzw. Aufhebungsvertrag sowie für die
          Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
Künftig ist eine - fristgemäße oder fristlose - Kündigung durch den Arbeitgeber oder
          den Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erklärt worden ist. Das gilt für alle Kündigungserklärungen,
          die dem Kündigungsempfänger ab 1.5.2000 zugehen. Ab diesem Tag ist auch ein Auflösungsvertrag oder die Befristung eines
          Arbeitsvertrages nur gültig, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nicht schriftlich
          abgeschlossen, hat dies zur Folge, dass die Befristung unwirksam ist und der Arbeitsvertrag als unbefristet gilt.
Anmerkung: Die Schriftformerfordernis bei den genannten Beendigungsformen eines Arbeitsverhältnisses
          ist die folgerichtige Ergänzung zum Nachweisgesetz, nach dem spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn der Beschäftigung
          der Arbeitgeber verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970702/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Seit 1.5.2000 ist das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz, das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung
          des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Kraft. Es &#xE4;ndert nicht nur verfahrensrechtliche Regelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes, sondern
          trifft auch eine wichtige Neuregelung im materiellen Arbeitsrecht. Nach der Neuregelung des B&#xFC;rgerlichen Gesetzbuchs bedarf es k&#xFC;nftig
          f&#xFC;r die Beendigung eines Arbeitsverh&#xE4;ltnisses durch K&#xFC;ndigung oder Aufl&#xF6;sungs- bzw. Aufhebungsvertrag sowie f&#xFC;r die
          Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
K&#xFC;nftig ist eine - fristgem&#xE4;&#xDF;e oder fristlose - K&#xFC;ndigung durch den Arbeitgeber oder
          den Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erkl&#xE4;rt worden ist. Das gilt f&#xFC;r alle K&#xFC;ndigungserkl&#xE4;rungen,
          die dem K&#xFC;ndigungsempf&#xE4;nger ab 1.5.2000 zugehen. Ab diesem Tag ist auch ein Aufl&#xF6;sungsvertrag oder die Befristung eines
          Arbeitsvertrages nur g&#xFC;ltig, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nicht schriftlich
          abgeschlossen, hat dies zur Folge, dass die Befristung unwirksam ist und der Arbeitsvertrag als unbefristet gilt.
Anmerkung: Die Schriftformerfordernis bei den genannten Beendigungsformen eines Arbeitsverh&#xE4;ltnisses
          ist die folgerichtige Erg&#xE4;nzung zum Nachweisgesetz, nach dem sp&#xE4;testens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn der Besch&#xE4;ftigung
          der Arbeitgeber verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren und dem Arbeitnehmer auszuh&#xE4;ndigen. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970702/0/archiv_feed.php~K%c3%bcndigungen-und-befristete-Arbeitsvertr%c3%a4ge-nur-noch-schriftlich.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/kuendigungen-und-befristete-arbeitsvertraege-nur-noch-schriftlich_26.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufklaerungspflichten-bei-kapitalanlagemodellen_27.html</feedburner:origLink>
      <title>Aufklärungspflichten bei Kapitalanlagemodellen</title>
      <description>Ein im sog. grauen Kapitalmarkt (der Teil der Finanzmärkte, der
      keiner staatlichen Aufsicht oder anderen Reglementierungen unterliegt)
      herausgegebener Emissionsprospekt muss dem Anlageinteressenten ein
      zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung vermitteln. Dazu
      gehört, dass sämtliche Umstände, die für die
      Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und
      vollständig dargestellt werden. Ändern sich diese Umstände
      nach der Herausgabe des Prospekts, haben die Verantwortlichen davon durch
      Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des
      Vertrages Mitteilung zu machen.
      
      Werden der Prospekt und die ggf. ergänzend zu erteilenden Hinweise
      diesen Anforderungen nicht gerecht, hat der auf dieser Grundlage geworbene
      Anleger, wenn er sich bei Kenntnis der ihm verschwiegenen Umstände
      nicht beteiligt hätte, gegen den schuldhaft handelnden
      Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen Zug
      um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung.
      
      Diese Hinweispflicht erstreckt sich auch darauf, dass der
      Anlageinteressent auf Risiken hingewiesen wird, die ausschließlich
      Altverträge betreffen, aber dazu führen können, dass die
      Anlagegesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.
      
      Ferner ist das Bestehen eines Verlustübernahmevertrags mitzuteilen,
      weil dieser nicht nur die Gefahr des Verlustes der Anlage heraufbeschwört,
      sondern zusätzliche Zahlungspflichten auslösen kann. Des
      Weiteren ist ein Prospektfehler auch dann ursächlich für die
      Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept
      der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige
      Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird. Es
      kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob der Prospekt dem
      Anlageinteressenten übergeben worden ist. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970703/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Ein im sog. grauen Kapitalmarkt (der Teil der Finanzm&#xE4;rkte, der
      keiner staatlichen Aufsicht oder anderen Reglementierungen unterliegt)
      herausgegebener Emissionsprospekt muss dem Anlageinteressenten ein
      zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung vermitteln. Dazu
      geh&#xF6;rt, dass s&#xE4;mtliche Umst&#xE4;nde, die f&#xFC;r die
      Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein k&#xF6;nnen, richtig und
      vollst&#xE4;ndig dargestellt werden. &#xC4;ndern sich diese Umst&#xE4;nde
      nach der Herausgabe des Prospekts, haben die Verantwortlichen davon durch
      Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des
      Vertrages Mitteilung zu machen.
      
      Werden der Prospekt und die ggf. erg&#xE4;nzend zu erteilenden Hinweise
      diesen Anforderungen nicht gerecht, hat der auf dieser Grundlage geworbene
      Anleger, wenn er sich bei Kenntnis der ihm verschwiegenen Umst&#xE4;nde
      nicht beteiligt h&#xE4;tte, gegen den schuldhaft handelnden
      Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen Zug
      um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung.
      
      Diese Hinweispflicht erstreckt sich auch darauf, dass der
      Anlageinteressent auf Risiken hingewiesen wird, die ausschlie&#xDF;lich
      Altvertr&#xE4;ge betreffen, aber dazu f&#xFC;hren k&#xF6;nnen, dass die
      Anlagegesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten ger&#xE4;t.
      
      Ferner ist das Bestehen eines Verlust&#xFC;bernahmevertrags mitzuteilen,
      weil dieser nicht nur die Gefahr des Verlustes der Anlage heraufbeschw&#xF6;rt,
      sondern zus&#xE4;tzliche Zahlungspflichten ausl&#xF6;sen kann. Des
      Weiteren ist ein Prospektfehler auch dann urs&#xE4;chlich f&#xFC;r die
      Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept
      der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige
      Arbeitsgrundlage f&#xFC;r ihre Beratungsgespr&#xE4;che benutzt wird. Es
      kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob der Prospekt dem
      Anlageinteressenten &#xFC;bergeben worden ist. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970703/0/archiv_feed.php~Aufkl%c3%a4rungspflichten-bei-Kapitalanlagemodellen.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufklaerungspflichten-bei-kapitalanlagemodellen_27.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/ab-1-1-2001-gelten-die-neuen-abschreibungstabellen_28.html</feedburner:origLink>
      <title>Ab 1.1.2001 gelten die neuen Abschreibungstabellen</title>
      <description>
  
  
    Eine der Gegenfinanzierungsmaßnahmen des
    Steuersenkungsgesetzes ist die Verlängerung der Abschreibungszeiten bei
    vielen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Das
    Bundesfinanzministerium (BMF) gab nunmehr die neuen - ab 1.1.2001 gültigen
    - Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter
    bekannt. 
  
  
  
    
    
        Auszugsweise soll hier kurz auf einige Abschreibungszeiten hingewiesen
      werden. So wurde z. B. die Nutzungsdauer für Pkw und Kombis von 5 auf
      6 Jahre verlängert, Lastwagen und Sattelschlepper sollen nunmehr
      nicht mehr in 7, sondern in 9 Jahren abgeschrieben werden. Für Büromöbel
      ist eine Nutzungsdauer von 13 statt 10 Jahren vorgesehen. Bei den
      Datenverarbeitungsanlagen wurden die Abschreibungszeiten unterschiedlich
      festgelegt. Demnach sollen Großrechner über 7 statt bisher 5
      Jahre und Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren
      Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u. ä.) über
      3 statt bisher 4 Jahre abgeschrieben werden. Hier tritt insoweit eine Verkürzung
      der AfA-Dauer ein.   In seinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen stellt das BMF fest, dass
      die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer als Anhaltspunkt für
      die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzungen für
      Abnutzung dient. Sie berücksichtigt die technische Abnutzung
      eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs (auch branchenüblicher
      Schichtbetrieb). Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere
      Nutzungsdauer kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur zugrunde
      gelegt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen
      Nutzbarkeit objektiv wirtschaftlich verbraucht ist. Ein wirtschaftlicher
      Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer
      wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig
      entfallen ist.  Anmerkung: In der Regel wird die Praxis die vom BMF zugrunde
      gelegten Abschreibungszeiten anwenden. Sie bedeuten jedoch eine
      wesentliche Verschlechterung für die Innenfinanzierung der
      Unternehmen. In manchen Fällen ist aber auch eine Verlängerung
      der Abschreibungszeit von Vorteil. Z. B. bei Firmenneugründungen, bei
      denen noch Anfangsverluste oder keine oder nur geringe Gewinne zu erwarten
      sind. Die (höheren) Gewinne der zukünftigen Jahre können
      dann mit den später noch vorhandenen Abschreibungsvolumen steuerlich
      reduziert werden.  AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter
        Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000
      angeschafft oder hergestellt worden sind.
        
    
      
        Fundstelle
        Anlagegüter
        Nutzungsdauer bei
        Anschaffung bis 31.12.2000
        in Jahren
        Nutzungsdauer bei
        Anschaffung ab 1.1.2001
        in Jahren
      
      
        1
        Unbewegliches Anlagevermögen
         
      
      
        1.1
        Hallen in Leichtbauweise
        10
        14
      
      
        1.2
        Tennishallen, Squashhallen u.ä.
        20
        20
      
      
        1.3
        Traglufthallen
        10
        10
      
      
        1.4
        Kühlhallen
        20
        20
      
      
        1.5
        Baracken und Schuppen
        10
        16
      
      
        1.6
        Baubuden
        8
        8
      
      
        1.7
        Bierzelte
        8
        8
      
      
        1.8
        Pumpenhäuser, Trafostationshäuser und Schalthäuser
        20
        20
      
      
        1.9
        Silobauten
         
      
      
        1.9.1
        aus Beton
        33
        33
      
      
        1.9.2
        aus Stahl
        25
        25
      
      
        1.9.3
        aus Kunststoff
        17
        17
      
      
        1.10
        Schornsteine
         
      
      
        1.10.1
        aus Mauerwerk oder Beton
        33
        33
      
      
        1.10.2
        aus Metall
        10
        10
      
      
        1.11
        Laderampen
        25
        25
      
      
        2
        Grundstückseinrichtungen
         
      
      
        2.1
        Fahrbahnen, Parkplätze und Hofbefestigungen
         
      
      
        2.1.1
        mit Packlage
        15
        19
      
      
        2.1.2
        in Kies, Schotter, Schlacken
        5
        9
      
      
        2.2
        Straßen- und Wegebrücken
         
      
      
        2.2.1
        aus Stahl und Beton
        33
        33
      
      
        2.2.2
        aus Holz
        15
        15
      
      
        2.3
        Umzäunungen
         
      
      
        2.3.1
        aus Holz
        5
        5
      
      
        2.3.2
        Sonstige
        15
        17
      
      
        2.4
        Außenbeleuchtung, Straßenbeleuchtung
        15
        19
      
      
        2.5
        Orientierungssysteme, Schilderbrücken
        10
        10
      
      
        2.6
        Uferbefestigungen
        20
        20
      
      
        2.7
        Bewässerungsanlagen, Entwässerungsanlagen und
        Kläranlagen
         
      
      
        2.7.1
        Brunnen
        20
        20
      
      
        2.7.2
        Drainagen
         
      
      
        2.7.2.1
        aus Beton oder Mauerwerk
        33
        33
      
      
        2.7.2.2
        aus Ton oder Kunststoff
        10
        13
      
      
        2.7.3
        Kläranlagen m. Zu- und Ableitung
        20
        20
      
      
        2.7.4
        Löschwasserteiche
        20
        20
      
      
        2.7.5
        Wasserspeicher
        20
        20
      
      
        2.8
        Grünanlagen
        10
        15
      
      
        2.9
        Golfplätze
        20
        20
      
      
        3
        Betriebsanlagen allgemeiner Art
         
      
      
        3.1
        Krafterzeugungsanlagen
         
      
      
        3.1.1
        Dampferzeugung (Dampfkessel mit Zubehör)
        15
        15
      
      
        3.1.2
        Stromerzeugung (Gleichrichter, Ladeaggregate,
        Notstromaggregate, Stromgeneratoren, Stromumformer usw.)
        15
        19
      
      
        3.1.3
        Akkumulatoren
        10
        10
      
      
        3.1.4
        Kraft-Wärmekopplungsanlagen (Blockheizkraftwerke)
        10
        10
      
      
        3.1.5
        Windkraftanlagen
        12
        16
      
      
        3.1.6
        Photovoltaikanlagen
        20
        20
      
      
        3.1.7
        Solaranlagen
        10
        10
      
      
        3.1.8
        Heißluft-, Kälteanlagen, Kompressoren,
        Ventilatoren usw.
        10
        14
      
      
        3.1.9
        Kessel einschl. Druckkessel
        15
        15
      
      
        3.1.10
        Wasseraufbereitungsanlagen
        12
        12
      
      
        3.1.11
        Wasserenthärtungsanlagen
        12
        12
      
      
        3.1.12
        Wasserreinigungsanlagen
        8
        11
      
      
        3.1.13
        Druckluftanlagen
        10
        12
      
      
        3.1.14
        Wärmetauscher
        15
        15
      
      
        3.2
        Rückgewinnungsanlagen
        10
        10
      
      
        3.3
        Mess- und Regeleinrichtungen
         
      
      
        3.3.1
        allgemein
        15
        18
      
      
        3.3.2
        Emissionsmessgeräte
        6
        8
      
      
        3.3.3
        Materialprüfgeräte
        7
        10
      
      
        3.3.4
        Ultraschallgeräte (nicht medizinisch)
        10
        10
      
      
        3.3.5
        Vermessungsgeräte
         
      
      
        3.3.5.1
        elektronisch
        5
        8
      
      
        3.3.5.2
        mechanisch
        8
        12
      
      
        3.4
        Transportanlagen
         
      
      
        3.4.1
        Elevatoren, Förderschnecken, Rollenbahnen, Hängebahnen,
        Transportbänder, Förderbänder und Plattenbänder
        10
        14
      
      
        3.4.2
        Gleisanlagen mit Drehscheiben, Weichen, Signalanlagen
        u.ä.
         
      
      
        3.4.2.1
        nach gesetzlichen Vorschriften
        58
        33
      
      
        3.4.2.2
        sonstige
        10
        15
      
      
        3.4.3
        Krananlagen
         
      
      
        3.4.3.1
        ortsfest oder auf Schienen
        15
        21
      
      
        3.4.3.2
        sonstige
        10
        14
      
      
        3.4.4
        Aufzüge, Winden, Arbeitsbühnen, Hebebühnen,
        Gerüste, Hublifte
         
      
      
        3.4.4.1
        stationär
        10
        15
      
      
        3.4.4.2
        mobil
        8
        11
      
      
        3.5
        Hochregallager
        15
        15
      
      
        3.6
        Transportcontainer, Baucontainer, Bürocontainer
        und Wohncontainer
        8
        10
      
      
        3.7
        Ladeneinbauten, Gaststätteneinbauten
        Schaufensteranlagen u. -einbauten 
        7
        8
      
      
        3.8
        Lichtreklame
        6
        9
      
      
        3.9
        Schaukästen, Vitrinen
        5
        9
      
      
        3.10
        sonstige Betriebsanlagen
         
      
      
        3.10.1
        Brückenwaagen
        20
        20
      
      
        3.10.2
        Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe
        10
        14
      
      
        3.10.3
        Brennstofftanks
        25
        25
      
      
        3.10.4
        Autowaschanlagen
        7
        10
      
      
        3.10.5
        Abzugsvorrichtungen, Entstaubungsvorrichtungen
        10
        14
      
      
        3.10.6
        Alarmanlagen und Überwachungsanlagen
        8
        11
      
      
        3.10.7
        Sprinkleranlagen
        20
        20
      
      
        4
        Fahrzeuge
         
      
      
        4.1
        Schienenfahrzeuge
        25
        25
      
      
        4.2
        Straßenfahrzeuge
         
      
      
        4.2.1
        Personenkraftwagen und Kombiwagen
        5
        6
      
      
        4.2.2
        Motorräder, Motorroller, Fahrräder u.ä.
        6
        7
      
      
        4.2.3
        Lastkraftwagen, Sattelschlepper, Kipper
        7
        9
      
      
        4.2.4
        Traktoren und Schlepper
        8
        12
      
      
        4.2.5
        Kleintraktoren
        5
        8
      
      
        4.2.6
        Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten
        8
        11
      
      
        4.2.7
        Omnibusse
        6
        9
      
      
        4.2.8
        Sonderfahrzeuge
         
      
      
        4.2.8.1
        Feuerwehrfahrzeuge
        10
        10
      
      
        4.2.8.2
        Rettungsfahrzeuge und Krankentransportfahrzeuge
        6
        6
      
      
        4.2.9
        Wohnmobile, Wohnwagen
        6
        8
      
      
        4.2.10
        Bauwagen
        8
        12
      
      
        4.3
        Luftfahrzeuge 
         
      
      
        4.3.1
        Flugzeuge unter 20 t höchstzulässigem
        Fluggewicht 
        14
        21
      
      
        4.3.2
        Drehflügler (Hubschrauber) 
        14
        19
      
      
        4.3.3
        Heißluftballone 
        5
        5
      
      
        4.3.4
        Luftschiffe 
        8
        8
      
      
        4.4
        Wasserfahrzeuge
         
      
      
        4.4.1
        Barkassen
        20
        20
      
      
        4.4.2
        Pontons
        30
        30
      
      
        4.4.3
        Segelyachten
        20
        20
      
      
        4.5
        sonstige Beförderungsmittel (Elektrokarren,
        Stapler, Hubwagen usw.)
        5
        8
      
      
        5
        Bearbeitungsmaschinen und
        Verarbeitungsmaschinen
         
      
      
        5.1
        Abrichtmaschinen
        10
        13
      
      
        5.2
        Biegemaschinen
        10
        13
      
      
        5.3
        Bohrmaschinen
         
      
      
        5.3.1
        stationär
        10
        16
      
      
        5.3.2
        mobil
        5
        8
      
      
        5.4
        Bohrhämmer und Presslufthämmer
        5
        7
      
      
        5.5
        Bürstmaschinen
        10
        10
      
      
        5.6
        Drehbänke
        10
        16
      
      
        5.7
        Fräsmaschinen
         
      
      
        5.7.1
        stationär
        10
        15
      
      
        5.7.2
        mobil
        5
        8
      
      
        5.8
        Funkenerosionsmaschinen
        7
        7
      
      
        5.9
        Hobelmaschinen
         
      
      
        5.9.1
        stationär
        10
        16
      
      
        5.9.2
        mobil
        5
        9
      
      
        5.10
        Poliermaschinen
         
      
      
        5.10.1
        stationär
        10
        13
      
      
        5.10.2
        mobil
        5
        5
      
      
        5.11
        Pressen und Stanzen
        10
        14
      
      
        5.12
        Stauchmaschinen
        10
        10
      
      
        5.13
        Stampfer und Rüttelplatten
        8
        11
      
      
        5.14
        Sägen aller Art
         
      
      
        5.14.1
        stationär
        10
        14
      
      
        5.14.2
        mobil
        5
        8
      
      
        5.15
        Trennmaschinen
         
      
      
        5.15.1
        stationär
        6
        10
      
      
        5.15.2
        mobil
        4
        7
      
      
        5.16
        Sandstrahlgebläse
        5
        9
      
      
        5.17
        Schleifmaschinen
         
      
      
        5.17.1
        stationär
        10
        15
      
      
        5.17.2
        mobil
        5
        8
      
      
        5.18
        Schneidemaschinen und Scheren
         
      
      
        5.18.1
        stationär
        10
        13
      
      
        5.18.2
        mobil
        5
        8
      
      
        5.19
        Shredder
        6
        6
      
      
        5.20
        Schweißgeräte und Lötgeräte
        10
        13
      
      
        5.21
        Spritzgussmaschinen
        10
        13
      
      
        5.22
        Abfüllanlagen
        
        10
      
      
        5.23
        Verpackungsmaschinen, Folienschweißgeräte
        10
        13
      
      
        5.24
        Zusammentragmaschinen
        8
        12
      
      
        5.25
        Stempelmaschinen
        8
        8
      
      
        5.26
        Banderoliermaschinen
        8
        8
      
      
        5.27
        Sonstige Be- und Verarbeitungsmaschinen (Abkanten,
        Anleimen, Anspitzen, Ätzen, Beschichten, Drucken, Eloxieren,
        Entfetten, Entgraten, Erodieren, Etikettieren, Falzen, Färben,
        Feilen, Gießen, Galvanisieren, Gravieren, Härten, Heften,
        Lackieren, Nieten)
        10
        13
      
      
        6
        Betriebs- und Geschäftsausstattung
         
      
      
        6.1
        Wirtschaftsgüter der Werkstätten-, Labor- und
        Lagereinrichtungen
        10
        14
      
      
        6.2
        Wirtschaftsgüter der Ladeneinrichtungen
        8
        8
      
      
        6.3
        Messestände
        
        6
      
      
        6.4
        Kühleinrichtungen
        5
        8
      
      
        6.5
        Klimageräte (mobil)
        8
        11
      
      
        6.6
        Belüftungsgeräte, Entlüftungsgeräte
        (mobil)
        8
        10
      
      
        6.7
        Fettabscheider
        5
        5
      
      
        6.8
        Magnetabscheider
        6
        6
      
      
        6.9
        Nassabscheider
        5
        5
      
      
        6.10
        Heißluftgebläse, Kaltluftgebläse
        (mobil)
        8
        11
      
      
        6.11
        Raumheizgeräte (mobil)
        5
        9
      
      
        6.12
        Arbeitszelte
        6
        6
      
      
        6.13
        Telekommunikationsanlagen
         
      
      
        6.13.1
        Fernsprechnebenstellenanlagen
        8
        10
      
      
        6.13.2
        Kommunikationsendgeräte
         
      
      
        6.13.2.1
        Allgemein
        6
        8
      
      
        6.13.2.2
        Mobilfunkendgeräte
        4
        5
      
      
        6.13.3
        Textendeinrichtungen ( Faxgeräte u.ä.)
        5
        6
      
      
        6.13.4
        Betriebsfunkanlagen
        8
        11
      
      
        6.13.5
        Antennenmasten
        
        10
      
      
        6.14
        Büromaschinen und Organisationsmittel
         
      
      
        6.14.1
        Adressiermaschinen, Kuvertiermaschinen,
        Frankiermaschinen
        5
        8
      
      
        6.14.2
        Paginiermaschinen
        8
        8
      
      
        6.14.3
        Datenverarbeitungsanlagen
         
      
      
        6.14.3.1
        Großrechner
        5
        7
      
      
        6.14.3.2
        Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren
        Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä.)
        4
        3
      
      
        6.14.4
        Foto-, Film-, Video- und Audiogeräte (Fernseher,
        CD-Player, Recorder, Lautsprecher, Radios, Verstärker, Kameras,
        Monitore u.ä.)
        5
        7
      
      
        6.14.5
        Beschallungsanlagen
        5
        9
      
      
        6.14.6
        Präsentationsgeräte, Datensichtgeräte
        5
        8
      
      
        6.14.7
        Registrierkassen
        5
        6
      
      
        6.14.8
        Schreibmaschinen
        5
        9
      
      
        6.14.9
        Zeichengeräte
         
      
      
        6.14.9.1
        elektronisch
        5
        8
      
      
        6.14.9.2
        mechanisch
        10
        14
      
      
        6.14.10
        Vervielfältigungsgeräte
        5
        7
      
      
        6.14.11
        Zeiterfassungsgeräte
        5
        8
      
      
        6.14.12
        Geldprüfgeräte, Geldsortiergeräte,
        Geldwechselgeräte und Geldzählgeräte
        5
        7
      
      
        6.14.13
        Reißwölfe (Aktenvernichter)
        5
        8
      
      
        6.14.14
        Kartenleser (EC-, Kredit-)
        5
        8
      
      
        6.15
        Büromöbel
        10
        13
      
      
        6.16
        Verkaufstheken
        7
        10
      
      
        6.17
        Verkaufsbuden, Verkaufsstände
        5
        8
      
      
        6.18
        Bepflanzungen in Gebäuden
        5
        10
      
      
        6.19
        Sonst. Büroausstattung
         
      
      
        6.19.1
        Stahlschränke
        10
        14
      
      
        6.19.2
        Panzerschränke, Tresore
        20
        23
      
      
        6.19.3
        Tresoranlagen
        25
        25
      
      
        6.19.4
        Teppiche
         
      
      
        6.19.4.1
        normale
        5
        8
      
      
        6.19.4.2
        hochwertige (ab 1.000 DM/m&#178;)
        15
        15
      
      
        6.19.5
        Kunstwerke (ohne Werke anerkannter Künstler)
        
        15
      
      
        6.19.6
        Waagen (Obst-, Gemüse-, Fleisch u.ä.)
        8
        11
      
      
        6.19.7
        Rohrpostanlagen
        10
        10
      
      
        7
        Sonstige Anlagegüter
         
      
      
        7.1
        Betonkleinmischer
        6
        6
      
      
        7.2
        Reinigungsgeräte
         
      
      
        7.2.1
        Bohnermaschinen
        6
        8
      
      
        7.2.2
        Desinfektionsgeräte
        10
        10
      
      
        7.2.3
        Geschirr- und Gläserspülmaschinen
        5
        7
      
      
        7.2.4
        Hochdruckreiniger (Dampf- und Wasser-)
        5
        8
      
      
        7.2.5
        Industriestaubsauger
        4
        7
      
      
        7.2.6
        Kehrmaschinen
        6
        9
      
      
        7.2.7
        Räumgeräte
        6
        9
      
      
        7.2.8
        Sterilisatoren
        10
        10
      
      
        7.2.9
        Teppichreinigungsgeräte (transportabel)
        4
        7
      
      
        7.2.10
        Waschmaschinen
        8
        10
      
      
        7.2.11
        Bautrocknungs- und Entfeuchtungsgeräte
        5
        5
      
      
        7.3
        Wäschetrockner
        5
        8
      
      
        7.4
        Waren- und Dienstleistungsautomaten
         
      
      
        7.4.1
        Getränkeautomaten, Leergutautomaten
        5
        7
      
      
        7.4.2
        Warenautomaten
        5
        5
      
      
        7.4.3
        Zigarettenautomaten
        5
        8
      
      
        7.4.4
        Passbildautomaten
        5
        5
      
      
        7.4.5
        Visitenkartenautomaten
        5
        5
      
      
        7.5
        Unterhaltungsautomaten
         
      
      
        7.5.1
        Geldspielgeräte (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)
        4
        4
      
      
        7.5.2
        Musikautomaten
        5
        8
      
      
        7.5.3
        Videoautomaten
        3
        6
      
      
        7.5.4
        sonstige Unterhaltungsautomaten (z.B. Flipper)
        4
        5
      
      
        7.6
        Fahnenmasten
        10
        10
      
      
        7.7
        Kühlschränke
        8
        10
      
      
        7.8
        Laborgeräte (Mikroskope, Präzisionswaagen u.ä.)
        10
        13
      
      
        7.9
        Mikrowellengeräte
        5
        8
      
      
        7.10
        Rasenmäher
        6
        9
      
      
        7.11
        Toilettenkabinen und Toilettenwagen
        6
        9
      
      
        7.12
        Zentrifugen
        10
        10
      
    
    
    Quelle: BMF   Quelle: BMF
  
 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970704/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Eine der Gegenfinanzierungsma&#xDF;nahmen des
    Steuersenkungsgesetzes ist die Verl&#xE4;ngerung der Abschreibungszeiten bei
    vielen Wirtschaftsg&#xFC;tern des Anlageverm&#xF6;gens. Das
    Bundesfinanzministerium (BMF) gab nunmehr die neuen - ab 1.1.2001 g&#xFC;ltigen
    - Abschreibungstabellen f&#xFC;r allgemein verwendbare Anlageg&#xFC;ter
    bekannt. 
  
  
  
    
    
        Auszugsweise soll hier kurz auf einige Abschreibungszeiten hingewiesen
      werden. So wurde z. B. die Nutzungsdauer f&#xFC;r Pkw und Kombis von 5 auf
      6 Jahre verl&#xE4;ngert, Lastwagen und Sattelschlepper sollen nunmehr
      nicht mehr in 7, sondern in 9 Jahren abgeschrieben werden. F&#xFC;r B&#xFC;rom&#xF6;bel
      ist eine Nutzungsdauer von 13 statt 10 Jahren vorgesehen. Bei den
      Datenverarbeitungsanlagen wurden die Abschreibungszeiten unterschiedlich
      festgelegt. Demnach sollen Gro&#xDF;rechner &#xFC;ber 7 statt bisher 5
      Jahre und Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren
      Peripherieger&#xE4;te (Drucker, Scanner, Bildschirme u. &#xE4;.) &#xFC;ber
      3 statt bisher 4 Jahre abgeschrieben werden. Hier tritt insoweit eine Verk&#xFC;rzung
      der AfA-Dauer ein.   In seinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen stellt das BMF fest, dass
      die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer als Anhaltspunkt f&#xFC;r
      die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzungen f&#xFC;r
      Abnutzung dient. Sie ber&#xFC;cksichtigt die technische Abnutzung
      eines unter &#xFC;blichen Bedingungen arbeitenden Betriebs (auch branchen&#xFC;blicher
      Schichtbetrieb). Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begr&#xFC;ndete k&#xFC;rzere
      Nutzungsdauer kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur zugrunde
      gelegt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen
      Nutzbarkeit objektiv wirtschaftlich verbraucht ist. Ein wirtschaftlicher
      Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn die M&#xF6;glichkeit einer
      wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endg&#xFC;ltig
      entfallen ist.  Anmerkung: In der Regel wird die Praxis die vom BMF zugrunde
      gelegten Abschreibungszeiten anwenden. Sie bedeuten jedoch eine
      wesentliche Verschlechterung f&#xFC;r die Innenfinanzierung der
      Unternehmen. In manchen F&#xE4;llen ist aber auch eine Verl&#xE4;ngerung
      der Abschreibungszeit von Vorteil. Z. B. bei Firmenneugr&#xFC;ndungen, bei
      denen noch Anfangsverluste oder keine oder nur geringe Gewinne zu erwarten
      sind. Die (h&#xF6;heren) Gewinne der zuk&#xFC;nftigen Jahre k&#xF6;nnen
      dann mit den sp&#xE4;ter noch vorhandenen Abschreibungsvolumen steuerlich
      reduziert werden.  AfA-Tabelle f&#xFC;r die allgemein verwendbaren Anlageg&#xFC;ter
        Die Tabelle gilt f&#xFC;r alle Anlageg&#xFC;ter, die nach dem 31.12.2000
      angeschafft oder hergestellt worden sind.
        
    
      
        Fundstelle
        Anlageg&#xFC;ter
        Nutzungsdauer bei
        Anschaffung bis 31.12.2000
        in Jahren
        Nutzungsdauer bei
        Anschaffung ab 1.1.2001
        in Jahren
      
      
        1
        Unbewegliches Anlageverm&#xF6;gen
         
      
      
        1.1
        Hallen in Leichtbauweise
        10
        14
      
      
        1.2
        Tennishallen, Squashhallen u.&#xE4;.
        20
        20
      
      
        1.3
        Traglufthallen
        10
        10
      
      
        1.4
        K&#xFC;hlhallen
        20
        20
      
      
        1.5
        Baracken und Schuppen
        10
        16
      
      
        1.6
        Baubuden
        8
        8
      
      
        1.7
        Bierzelte
        8
        8
      
      
        1.8
        Pumpenh&#xE4;user, Trafostationsh&#xE4;user und Schalth&#xE4;user
        20
        20
      
      
        1.9
        Silobauten
         
      
      
        1.9.1
        aus Beton
        33
        33
      
      
        1.9.2
        aus Stahl
        25
        25
      
      
        1.9.3
        aus Kunststoff
        17
        17
      
      
        1.10
        Schornsteine
         
      
      
        1.10.1
        aus Mauerwerk oder Beton
        33
        33
      
      
        1.10.2
        aus Metall
        10
        10
      
      
        1.11
        Laderampen
        25
        25
      
      
        2
        Grundst&#xFC;ckseinrichtungen
         
      
      
        2.1
        Fahrbahnen, Parkpl&#xE4;tze und Hofbefestigungen
         
      
      
        2.1.1
        mit Packlage
        15
        19
      
      
        2.1.2
        in Kies, Schotter, Schlacken
        5
        9
      
      
        2.2
        Stra&#xDF;en- und Wegebr&#xFC;cken
         
      
      
        2.2.1
        aus Stahl und Beton
        33
        33
      
      
        2.2.2
        aus Holz
        15
        15
      
      
        2.3
        Umz&#xE4;unungen
         
      
      
        2.3.1
        aus Holz
        5
        5
      
      
        2.3.2
        Sonstige
        15
        17
      
      
        2.4
        Au&#xDF;enbeleuchtung, Stra&#xDF;enbeleuchtung
        15
        19
      
      
        2.5
        Orientierungssysteme, Schilderbr&#xFC;cken
        10
        10
      
      
        2.6
        Uferbefestigungen
        20
        20
      
      
        2.7
        Bew&#xE4;sserungsanlagen, Entw&#xE4;sserungsanlagen und
        Kl&#xE4;ranlagen
         
      
      
        2.7.1
        Brunnen
        20
        20
      
      
        2.7.2
        Drainagen
         
      
      
        2.7.2.1
        aus Beton oder Mauerwerk
        33
        33
      
      
        2.7.2.2
        aus Ton oder Kunststoff
        10
        13
      
      
        2.7.3
        Kl&#xE4;ranlagen m. Zu- und Ableitung
        20
        20
      
      
        2.7.4
        L&#xF6;schwasserteiche
        20
        20
      
      
        2.7.5
        Wasserspeicher
        20
        20
      
      
        2.8
        Gr&#xFC;nanlagen
        10
        15
      
      
        2.9
        Golfpl&#xE4;tze
        20
        20
      
      
        3
        Betriebsanlagen allgemeiner Art
         
      
      
        3.1
        Krafterzeugungsanlagen
         
      
      
        3.1.1
        Dampferzeugung (Dampfkessel mit Zubeh&#xF6;r)
        15
        15
      
      
        3.1.2
        Stromerzeugung (Gleichrichter, Ladeaggregate,
        Notstromaggregate, Stromgeneratoren, Stromumformer usw.)
        15
        19
      
      
        3.1.3
        Akkumulatoren
        10
        10
      
      
        3.1.4
        Kraft-W&#xE4;rmekopplungsanlagen (Blockheizkraftwerke)
        10
        10
      
      
        3.1.5
        Windkraftanlagen
        12
        16
      
      
        3.1.6
        Photovoltaikanlagen
        20
        20
      
      
        3.1.7
        Solaranlagen
        10
        10
      
      
        3.1.8
        Hei&#xDF;luft-, K&#xE4;lteanlagen, Kompressoren,
        Ventilatoren usw.
        10
        14
      
      
        3.1.9
        Kessel einschl. Druckkessel
        15
        15
      
      
        3.1.10
        Wasseraufbereitungsanlagen
        12
        12
      
      
        3.1.11
        Wasserenth&#xE4;rtungsanlagen
        12
        12
      
      
        3.1.12
        Wasserreinigungsanlagen
        8
        11
      
      
        3.1.13
        Druckluftanlagen
        10
        12
      
      
        3.1.14
        W&#xE4;rmetauscher
        15
        15
      
      
        3.2
        R&#xFC;ckgewinnungsanlagen
        10
        10
      
      
        3.3
        Mess- und Regeleinrichtungen
         
      
      
        3.3.1
        allgemein
        15
        18
      
      
        3.3.2
        Emissionsmessger&#xE4;te
        6
        8
      
      
        3.3.3
        Materialpr&#xFC;fger&#xE4;te
        7
        10
      
      
        3.3.4
        Ultraschallger&#xE4;te (nicht medizinisch)
        10
        10
      
      
        3.3.5
        Vermessungsger&#xE4;te
         
      
      
        3.3.5.1
        elektronisch
        5
        8
      
      
        3.3.5.2
        mechanisch
        8
        12
      
      
        3.4
        Transportanlagen
         
      
      
        3.4.1
        Elevatoren, F&#xF6;rderschnecken, Rollenbahnen, H&#xE4;ngebahnen,
        Transportb&#xE4;nder, F&#xF6;rderb&#xE4;nder und Plattenb&#xE4;nder
        10
        14
      
      
        3.4.2
        Gleisanlagen mit Drehscheiben, Weichen, Signalanlagen
        u.&#xE4;.
         
      
      
        3.4.2.1
        nach gesetzlichen Vorschriften
        58
        33
      
      
        3.4.2.2
        sonstige
        10
        15
      
      
        3.4.3
        Krananlagen
         
      
      
        3.4.3.1
        ortsfest oder auf Schienen
        15
        21
      
      
        3.4.3.2
        sonstige
        10
        14
      
      
        3.4.4
        Aufz&#xFC;ge, Winden, Arbeitsb&#xFC;hnen, Hebeb&#xFC;hnen,
        Ger&#xFC;ste, Hublifte
         
      
      
        3.4.4.1
        station&#xE4;r
        10
        15
      
      
        3.4.4.2
        mobil
        8
        11
      
      
        3.5
        Hochregallager
        15
        15
      
      
        3.6
        Transportcontainer, Baucontainer, B&#xFC;rocontainer
        und Wohncontainer
        8
        10
      
      
        3.7
        Ladeneinbauten, Gastst&#xE4;tteneinbauten
        Schaufensteranlagen u. -einbauten 
        7
        8
      
      
        3.8
        Lichtreklame
        6
        9
      
      
        3.9
        Schauk&#xE4;sten, Vitrinen
        5
        9
      
      
        3.10
        sonstige Betriebsanlagen
         
      
      
        3.10.1
        Br&#xFC;ckenwaagen
        20
        20
      
      
        3.10.2
        Tank- und Zapfanlagen f&#xFC;r Treib- und Schmierstoffe
        10
        14
      
      
        3.10.3
        Brennstofftanks
        25
        25
      
      
        3.10.4
        Autowaschanlagen
        7
        10
      
      
        3.10.5
        Abzugsvorrichtungen, Entstaubungsvorrichtungen
        10
        14
      
      
        3.10.6
        Alarmanlagen und &#xDC;berwachungsanlagen
        8
        11
      
      
        3.10.7
        Sprinkleranlagen
        20
        20
      
      
        4
        Fahrzeuge
         
      
      
        4.1
        Schienenfahrzeuge
        25
        25
      
      
        4.2
        Stra&#xDF;enfahrzeuge
         
      
      
        4.2.1
        Personenkraftwagen und Kombiwagen
        5
        6
      
      
        4.2.2
        Motorr&#xE4;der, Motorroller, Fahrr&#xE4;der u.&#xE4;.
        6
        7
      
      
        4.2.3
        Lastkraftwagen, Sattelschlepper, Kipper
        7
        9
      
      
        4.2.4
        Traktoren und Schlepper
        8
        12
      
      
        4.2.5
        Kleintraktoren
        5
        8
      
      
        4.2.6
        Anh&#xE4;nger, Auflieger, Wechselaufbauten
        8
        11
      
      
        4.2.7
        Omnibusse
        6
        9
      
      
        4.2.8
        Sonderfahrzeuge
         
      
      
        4.2.8.1
        Feuerwehrfahrzeuge
        10
        10
      
      
        4.2.8.2
        Rettungsfahrzeuge und Krankentransportfahrzeuge
        6
        6
      
      
        4.2.9
        Wohnmobile, Wohnwagen
        6
        8
      
      
        4.2.10
        Bauwagen
        8
        12
      
      
        4.3
        Luftfahrzeuge 
         
      
      
        4.3.1
        Flugzeuge unter 20 t h&#xF6;chstzul&#xE4;ssigem
        Fluggewicht 
        14
        21
      
      
        4.3.2
        Drehfl&#xFC;gler (Hubschrauber) 
        14
        19
      
      
        4.3.3
        Hei&#xDF;luftballone 
        5
        5
      
      
        4.3.4
        Luftschiffe 
        8
        8
      
      
        4.4
        Wasserfahrzeuge
         
      
      
        4.4.1
        Barkassen
        20
        20
      
      
        4.4.2
        Pontons
        30
        30
      
      
        4.4.3
        Segelyachten
        20
        20
      
      
        4.5
        sonstige Bef&#xF6;rderungsmittel (Elektrokarren,
        Stapler, Hubwagen usw.)
        5
        8
      
      
        5
        Bearbeitungsmaschinen und
        Verarbeitungsmaschinen
         
      
      
        5.1
        Abrichtmaschinen
        10
        13
      
      
        5.2
        Biegemaschinen
        10
        13
      
      
        5.3
        Bohrmaschinen
         
      
      
        5.3.1
        station&#xE4;r
        10
        16
      
      
        5.3.2
        mobil
        5
        8
      
      
        5.4
        Bohrh&#xE4;mmer und Presslufth&#xE4;mmer
        5
        7
      
      
        5.5
        B&#xFC;rstmaschinen
        10
        10
      
      
        5.6
        Drehb&#xE4;nke
        10
        16
      
      
        5.7
        Fr&#xE4;smaschinen
         
      
      
        5.7.1
        station&#xE4;r
        10
        15
      
      
        5.7.2
        mobil
        5
        8
      
      
        5.8
        Funkenerosionsmaschinen
        7
        7
      
      
        5.9
        Hobelmaschinen
         
      
      
        5.9.1
        station&#xE4;r
        10
        16
      
      
        5.9.2
        mobil
        5
        9
      
      
        5.10
        Poliermaschinen
         
      
      
        5.10.1
        station&#xE4;r
        10
        13
      
      
        5.10.2
        mobil
        5
        5
      
      
        5.11
        Pressen und Stanzen
        10
        14
      
      
        5.12
        Stauchmaschinen
        10
        10
      
      
        5.13
        Stampfer und R&#xFC;ttelplatten
        8
        11
      
      
        5.14
        S&#xE4;gen aller Art
         
      
      
        5.14.1
        station&#xE4;r
        10
        14
      
      
        5.14.2
        mobil
        5
        8
      
      
        5.15
        Trennmaschinen
         
      
      
        5.15.1
        station&#xE4;r
        6
        10
      
      
        5.15.2
        mobil
        4
        7
      
      
        5.16
        Sandstrahlgebl&#xE4;se
        5
        9
      
      
        5.17
        Schleifmaschinen
         
      
      
        5.17.1
        station&#xE4;r
        10
        15
      
      
        5.17.2
        mobil
        5
        8
      
      
        5.18
        Schneidemaschinen und Scheren
         
      
      
        5.18.1
        station&#xE4;r
        10
        13
      
      
        5.18.2
        mobil
        5
        8
      
      
        5.19
        Shredder
        6
        6
      
      
        5.20
        Schwei&#xDF;ger&#xE4;te und L&#xF6;tger&#xE4;te
        10
        13
      
      
        5.21
        Spritzgussmaschinen
        10
        13
      
      
        5.22
        Abf&#xFC;llanlagen
        
        10
      
      
        5.23
        Verpackungsmaschinen, Folienschwei&#xDF;ger&#xE4;te
        10
        13
      
      
        5.24
        Zusammentragmaschinen
        8
        12
      
      
        5.25
        Stempelmaschinen
        8
        8
      
      
        5.26
        Banderoliermaschinen
        8
        8
      
      
        5.27
        Sonstige Be- und Verarbeitungsmaschinen (Abkanten,
        Anleimen, Anspitzen, &#xC4;tzen, Beschichten, Drucken, Eloxieren,
        Entfetten, Entgraten, Erodieren, Etikettieren, Falzen, F&#xE4;rben,
        Feilen, Gie&#xDF;en, Galvanisieren, Gravieren, H&#xE4;rten, Heften,
        Lackieren, Nieten)
        10
        13
      
      
        6
        Betriebs- und Gesch&#xE4;ftsausstattung
         
      
      
        6.1
        Wirtschaftsg&#xFC;ter der Werkst&#xE4;tten-, Labor- und
        Lagereinrichtungen
        10
        14
      
      
        6.2
        Wirtschaftsg&#xFC;ter der Ladeneinrichtungen
        8
        8
      
      
        6.3
        Messest&#xE4;nde
        
        6
      
      
        6.4
        K&#xFC;hleinrichtungen
        5
        8
      
      
        6.5
        Klimager&#xE4;te (mobil)
        8
        11
      
      
        6.6
        Bel&#xFC;ftungsger&#xE4;te, Entl&#xFC;ftungsger&#xE4;te
        (mobil)
        8
        10
      
      
        6.7
        Fettabscheider
        5
        5
      
      
        6.8
        Magnetabscheider
        6
        6
      
      
        6.9
        Nassabscheider
        5
        5
      
      
        6.10
        Hei&#xDF;luftgebl&#xE4;se, Kaltluftgebl&#xE4;se
        (mobil)
        8
        11
      
      
        6.11
        Raumheizger&#xE4;te (mobil)
        5
        9
      
      
        6.12
        Arbeitszelte
        6
        6
      
      
        6.13
        Telekommunikationsanlagen
         
      
      
        6.13.1
        Fernsprechnebenstellenanlagen
        8
        10
      
      
        6.13.2
        Kommunikationsendger&#xE4;te
         
      
      
        6.13.2.1
        Allgemein
        6
        8
      
      
        6.13.2.2
        Mobilfunkendger&#xE4;te
        4
        5
      
      
        6.13.3
        Textendeinrichtungen ( Faxger&#xE4;te u.&#xE4;.)
        5
        6
      
      
        6.13.4
        Betriebsfunkanlagen
        8
        11
      
      
        6.13.5
        Antennenmasten
        
        10
      
      
        6.14
        B&#xFC;romaschinen und Organisationsmittel
         
      
      
        6.14.1
        Adressiermaschinen, Kuvertiermaschinen,
        Frankiermaschinen
        5
        8
      
      
        6.14.2
        Paginiermaschinen
        8
        8
      
      
        6.14.3
        Datenverarbeitungsanlagen
         
      
      
        6.14.3.1
        Gro&#xDF;rechner
        5
        7
      
      
        6.14.3.2
        Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren
        Peripherieger&#xE4;te (Drucker, Scanner, Bildschirme u.&#xE4;.)
        4
        3
      
      
        6.14.4
        Foto-, Film-, Video- und Audioger&#xE4;te (Fernseher,
        CD-Player, Recorder, Lautsprecher, Radios, Verst&#xE4;rker, Kameras,
        Monitore u.&#xE4;.)
        5
        7
      
      
        6.14.5
        Beschallungsanlagen
        5
        9
      
      
        6.14.6
        Pr&#xE4;sentationsger&#xE4;te, Datensichtger&#xE4;te
        5
        8
      
      
        6.14.7
        Registrierkassen
        5
        6
      
      
        6.14.8
        Schreibmaschinen
        5
        9
      
      
        6.14.9
        Zeichenger&#xE4;te
         
      
      
        6.14.9.1
        elektronisch
        5
        8
      
      
        6.14.9.2
        mechanisch
        10
        14
      
      
        6.14.10
        Vervielf&#xE4;ltigungsger&#xE4;te
        5
        7
      
      
        6.14.11
        Zeiterfassungsger&#xE4;te
        5
        8
      
      
        6.14.12
        Geldpr&#xFC;fger&#xE4;te, Geldsortierger&#xE4;te,
        Geldwechselger&#xE4;te und Geldz&#xE4;hlger&#xE4;te
        5
        7
      
      
        6.14.13
        Rei&#xDF;w&#xF6;lfe (Aktenvernichter)
        5
        8
      
      
        6.14.14
        Kartenleser (EC-, Kredit-)
        5
        8
      
      
        6.15
        B&#xFC;rom&#xF6;bel
        10
        13
      
      
        6.16
        Verkaufstheken
        7
        10
      
      
        6.17
        Verkaufsbuden, Verkaufsst&#xE4;nde
        5
        8
      
      
        6.18
        Bepflanzungen in Geb&#xE4;uden
        5
        10
      
      
        6.19
        Sonst. B&#xFC;roausstattung
         
      
      
        6.19.1
        Stahlschr&#xE4;nke
        10
        14
      
      
        6.19.2
        Panzerschr&#xE4;nke, Tresore
        20
        23
      
      
        6.19.3
        Tresoranlagen
        25
        25
      
      
        6.19.4
        Teppiche
         
      
      
        6.19.4.1
        normale
        5
        8
      
      
        6.19.4.2
        hochwertige (ab 1.000 DM/m&amp;#178;)
        15
        15
      
      
        6.19.5
        Kunstwerke (ohne Werke anerkannter K&#xFC;nstler)
        
        15
      
      
        6.19.6
        Waagen (Obst-, Gem&#xFC;se-, Fleisch u.&#xE4;.)
        8
        11
      
      
        6.19.7
        Rohrpostanlagen
        10
        10
      
      
        7
        Sonstige Anlageg&#xFC;ter
         
      
      
        7.1
        Betonkleinmischer
        6
        6
      
      
        7.2
        Reinigungsger&#xE4;te
         
      
      
        7.2.1
        Bohnermaschinen
        6
        8
      
      
        7.2.2
        Desinfektionsger&#xE4;te
        10
        10
      
      
        7.2.3
        Geschirr- und Gl&#xE4;sersp&#xFC;lmaschinen
        5
        7
      
      
        7.2.4
        Hochdruckreiniger (Dampf- und Wasser-)
        5
        8
      
      
        7.2.5
        Industriestaubsauger
        4
        7
      
      
        7.2.6
        Kehrmaschinen
        6
        9
      
      
        7.2.7
        R&#xE4;umger&#xE4;te
        6
        9
      
      
        7.2.8
        Sterilisatoren
        10
        10
      
      
        7.2.9
        Teppichreinigungsger&#xE4;te (transportabel)
        4
        7
      
      
        7.2.10
        Waschmaschinen
        8
        10
      
      
        7.2.11
        Bautrocknungs- und Entfeuchtungsger&#xE4;te
        5
        5
      
      
        7.3
        W&#xE4;schetrockner
        5
        8
      
      
        7.4
        Waren- und Dienstleistungsautomaten
         
      
      
        7.4.1
        Getr&#xE4;nkeautomaten, Leergutautomaten
        5
        7
      
      
        7.4.2
        Warenautomaten
        5
        5
      
      
        7.4.3
        Zigarettenautomaten
        5
        8
      
      
        7.4.4
        Passbildautomaten
        5
        5
      
      
        7.4.5
        Visitenkartenautomaten
        5
        5
      
      
        7.5
        Unterhaltungsautomaten
         
      
      
        7.5.1
        Geldspielger&#xE4;te (Spielger&#xE4;te mit Gewinnm&#xF6;glichkeit)
        4
        4
      
      
        7.5.2
        Musikautomaten
        5
        8
      
      
        7.5.3
        Videoautomaten
        3
        6
      
      
        7.5.4
        sonstige Unterhaltungsautomaten (z.B. Flipper)
        4
        5
      
      
        7.6
        Fahnenmasten
        10
        10
      
      
        7.7
        K&#xFC;hlschr&#xE4;nke
        8
        10
      
      
        7.8
        Laborger&#xE4;te (Mikroskope, Pr&#xE4;zisionswaagen u.&#xE4;.)
        10
        13
      
      
        7.9
        Mikrowellenger&#xE4;te
        5
        8
      
      
        7.10
        Rasenm&#xE4;her
        6
        9
      
      
        7.11
        Toilettenkabinen und Toilettenwagen
        6
        9
      
      
        7.12
        Zentrifugen
        10
        10
      
    
    
    Quelle: BMF   Quelle: BMF
  
 Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970704/0/archiv_feed.php~Ab-gelten-die-neuen-Abschreibungstabellen.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/ab-1-1-2001-gelten-die-neuen-abschreibungstabellen_28.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/staatliche-foerderung-der-privaten-altersvorsorge-durch-das-altersvermoegensgesetz_29.html</feedburner:origLink>
      <title>Staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge durch das Altersvermögensgesetz</title>
      <description>Der Bundesrat hat am 11.5.2001 das Altersvermögensgesetz beschlossen. Das Gesetz über die zusätzliche
        private Altersvorsorge tritt zum 1.1.2002 in Kraft. Mit der neuen Rentenreform wird der Aufbau einer privaten oder betrieblichen
        Altersvorsorge durch steuerliche Fördermaßnahmen flankiert. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind &#150; ähnlich wie bei der
        Kindergeldregelung &#150; im Einkommensteuergesetz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung verankert. Nachfolgend sollen in einer
        kurzen Zusammenfassung wichtige Punkte des umfassenden Reformpaketes aufgezeigt werden.
         
        Geförderter Personenkreis
        
         Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, also
        Arbeitnehmer, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte,
        die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich
        der Arbeitslosenhilfeberechtigten sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbstständige, aber auch Beamte sowie
        Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Richter und Soldaten. 
        Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören im Wesentlichen Selbstständige, die eine eigene private
        Altersvorsorge aufbauen, freiwillig Versicherte, die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten sowie die in einer
        berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten. 
         
        Grundsätze der Förderung
        
         Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen prüft vorab, ob die angebotenen Altersvorsorgeprodukte die staatlich
        vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen. Dieses Zertifikat stellt ausdrücklich kein staatliches Gütesiegel dar,
        das die Qualität des Produktes bestätigt. 
        
        
          Gefördert werden nach diesem Gesetz Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis
            zum Beginn einer Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig
            verwendet werden können. 
          Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleich bleibende
            monatliche Leibrente zusichern. 
          Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beträge und während der
            Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen zugesagt sein. Förderunschädlich können die Anlageverträge mit
            einer Erwerbsminderungsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. Die Anlagen sind während der Ansparphase
            gesetzlich vor Pfändung sowie Anrechnung in Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt.
        
       Förderfähige Anlageformen
        
         Förderfähig ist die betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, soweit die
        besonderen Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind und die Beiträge aus individuell versteuerten und
        verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden, sowie als private kapitalgedeckte Altersvorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und
        Banksparpläne. Auch Altverträge können in die Förderung einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die geförderten
        Anlagen damit erfüllt werden. 
        
        Anmerkung: Insbesondere die Verbraucherschutzvereine warnen vor Abschlüssen von Altersvorsorgeverträgen, bevor die vom
        Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geforderten Vorgaben nicht in der Praxis umgewandelt sind. Eventuell ist ein Neuabschluss
        nicht erforderlich, wenn Altverträge die Voraussetzungen erfüllen oder entsprechend umgestaltet werden können. 
         
         Zur Förderung von Wohneigentum sieht das Gesetz vor, dass zur Herstellung oder zum Erwerb von selbst genutztem inländischen
        Wohneigentum ein Betrag zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus dem Altersvorsorgevertrag förderunschädlich entnommen werden kann (sog.
        Entnahmemodell). Der entnommene Betrag muss in monatlichen, gleich bleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einen
        zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden. 
         Beim Verkauf oder sonstiger Aufgabe der Selbstnutzung hat der Anleger die Möglichkeit, den Restbetrag innerhalb einer bestimmten Frist
        entweder in ein Ersatzobjekt zu investieren oder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Geschieht dies nicht, liegt eine
        schädliche Verwendung vor. Eine solch schädliche Verwendung liegt auch vor, wenn der Geförderte mit seiner Rückzahlungsverpflichtung
        mit mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand gerät. In diesen Fällen ist die auf den Restbetrag entfallende Förderung zurückzuzahlen.
        Zusätzlich ist der Restbetrag für Zwecke der Besteuerung ab dem Zeitpunkt der Entnahme mit 5 % zu verzinsen.
         
        Förderkonzept
        
         Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Der Berechtigte zahlt nur seine Eigenbeiträge,
        die staatliche Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der Deutschen Rentenversicherung (bis 30.9.2005 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) als zentrale Stelle
        unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Darüber
        hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den
        Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zusätzlich gutgeschrieben. Die gezahlte
        Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto
         
       Sonderausgabenabzug
        
         Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können unabhängig vom individuellen Einkommen jährlich nachfolgende
        Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge + Zulage): 
         
         in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro, 
         in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro,
         in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro, 
         ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 2.100 Euro.. 
         
         Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt aus nicht versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die späteren Auszahlungen der Steuerpflicht.
         
        Höhe der Zulage
        
        Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt jährlich 
         
         in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 38 Euro,
        in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 76 Euro, 
         in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 114 Euro, 
         ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 154 Euro. 
         
         Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn beide Ehepartner eigenständige
        Altersversorgungsansprüche erwerben. Das gilt auch, wenn zwar nur ein Ehepartner steuer- und versicherungspflichtige Einnahmen hat,
        dieser aber seinen Mindesteigenbeitrag (siehe weiter unten) leistet. Voraussetzung ist, dass der andere Ehepartner einen eigenen
        Altersvorsorgevertrag abschließt. 
         
        Die Kinderzulage beträgt je Kind im Jahr: 
        in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 46 Euro, 
         in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 92 Euro, 
         in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 138 Euro, 
         ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 185 Euro. 
         
        Eigenvorsorge: Die vorstehenden Zulagen vermindern sich jährlich entsprechend, wenn nicht der nachfolgende Altersvorsorgeaufwand
        (Eigenbeiträge + alle zustehenden Zulagen) aufgebracht wird: 
         in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 in Höhe von 1,0 % 
         in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 in Höhe von 2,0 % 
         in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 in Höhe von 3,0 % 
         ab dem Veranlagungszeitraum 2008 in Höhe von 4,0 % 
         des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens jedoch die bereits genannten Beträge, bis zu denen
        die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden kann. 
         
        Mindesteigenbeitrag: Auch für den Fall, dass bereits alleine die Zulagen den 4 % Aufwendungen entsprechen oder sie sogar übersteigen,
        muss zur Erlangung der vollen Zulage immer ein bestimmter Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag jährlich geleistet werden. 
         Der Mindesteigenbeitrag beträgt in jedem der Veranlagungszeiträume von 2002 bis 2004 mindestens 
         45 Euro für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist, 
         38 Euro für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist, 
         30 Euro für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in jedem
        Veranlagungszeitraum mindestens jeweils 
         90 Euro für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist, 
         75 Euro für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist und 
         60 Euro für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind. 
        
        
        
        Die neue Grundsicherung
          
           Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder
          befürchten. Durch die Rentenreform wird hierfür eine Grundsicherung eingeführt, die sich aus Steuermitteln finanziert. Gegenüber
          Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen
          die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Antragsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass die Einkommen ihrer Kinder
          und Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970705/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat am 11.5.2001 das Altersverm&#xF6;gensgesetz beschlossen. Das Gesetz &#xFC;ber die zus&#xE4;tzliche
        private Altersvorsorge tritt zum 1.1.2002 in Kraft. Mit der neuen Rentenreform wird der Aufbau einer privaten oder betrieblichen
        Altersvorsorge durch steuerliche F&#xF6;rderma&#xDF;nahmen flankiert. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind &amp;#150; &#xE4;hnlich wie bei der
        Kindergeldregelung &amp;#150; im Einkommensteuergesetz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung verankert. Nachfolgend sollen in einer
        kurzen Zusammenfassung wichtige Punkte des umfassenden Reformpaketes aufgezeigt werden.
         
        Gef&#xF6;rderter Personenkreis
        
         Zum Kreis der Beg&#xFC;nstigten geh&#xF6;ren alle Personen, die Pflichtbeitr&#xE4;ge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, also
        Arbeitnehmer, Versicherte w&#xE4;hrend einer anzurechnenden Kindererziehungszeit, Wehr- und Zivildienstleistende, geringf&#xFC;gig Besch&#xE4;ftigte,
        die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschlie&#xDF;lich
        der Arbeitslosenhilfeberechtigten sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbstst&#xE4;ndige, aber auch Beamte sowie
        Arbeitnehmer im &#xF6;ffentlichen Dienst, Richter und Soldaten. 
        Nicht zum Kreis der Beg&#xFC;nstigten geh&#xF6;ren im Wesentlichen Selbstst&#xE4;ndige, die eine eigene private
        Altersvorsorge aufbauen, freiwillig Versicherte, die &#xFC;berwiegende Zahl der geringf&#xFC;gig Besch&#xE4;ftigten sowie die in einer
        berufsst&#xE4;ndischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten. 
         
        Grunds&#xE4;tze der F&#xF6;rderung
        
         Das Bundesaufsichtsamt f&#xFC;r das Versicherungswesen pr&#xFC;ft vorab, ob die angebotenen Altersvorsorgeprodukte die staatlich
        vorgeschriebenen F&#xF6;rderkriterien erf&#xFC;llen. Dieses Zertifikat stellt ausdr&#xFC;cklich kein staatliches G&#xFC;tesiegel dar,
        das die Qualit&#xE4;t des Produktes best&#xE4;tigt. 
        
        
          Gef&#xF6;rdert werden nach diesem Gesetz Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis
            zum Beginn einer Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig
            verwendet werden k&#xF6;nnen. 
          Die Anlageformen m&#xFC;ssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleich bleibende
            monatliche Leibrente zusichern. 
          Zu Beginn der Auszahlungsphase m&#xFC;ssen mindestens die eingezahlten Betr&#xE4;ge und w&#xE4;hrend der
            Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen zugesagt sein. F&#xF6;rderunsch&#xE4;dlich k&#xF6;nnen die Anlagevertr&#xE4;ge mit
            einer Erwerbsminderungsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. Die Anlagen sind w&#xE4;hrend der Ansparphase
            gesetzlich vor Pf&#xE4;ndung sowie Anrechnung in Sozial- und Arbeitslosenhilfe gesch&#xFC;tzt.
        
       F&#xF6;rderf&#xE4;hige Anlageformen
        
         F&#xF6;rderf&#xE4;hig ist die betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, soweit die
        besonderen Voraussetzungen f&#xFC;r gef&#xF6;rderte Anlagen erf&#xFC;llt sind und die Beitr&#xE4;ge aus individuell versteuerten und
        verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden, sowie als private kapitalgedeckte Altersvorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und
        Banksparpl&#xE4;ne. Auch Altvertr&#xE4;ge k&#xF6;nnen in die F&#xF6;rderung einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen f&#xFC;r die gef&#xF6;rderten
        Anlagen damit erf&#xFC;llt werden. 
        
        Anmerkung: Insbesondere die Verbraucherschutzvereine warnen vor Abschl&#xFC;ssen von Altersvorsorgevertr&#xE4;gen, bevor die vom
        Altersvorsorgevertr&#xE4;ge-Zertifizierungsgesetz geforderten Vorgaben nicht in der Praxis umgewandelt sind. Eventuell ist ein Neuabschluss
        nicht erforderlich, wenn Altvertr&#xE4;ge die Voraussetzungen erf&#xFC;llen oder entsprechend umgestaltet werden k&#xF6;nnen. 
         
         Zur F&#xF6;rderung von Wohneigentum sieht das Gesetz vor, dass zur Herstellung oder zum Erwerb von selbst genutztem inl&#xE4;ndischen
        Wohneigentum ein Betrag zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus dem Altersvorsorgevertrag f&#xF6;rderunsch&#xE4;dlich entnommen werden kann (sog.
        Entnahmemodell). Der entnommene Betrag muss in monatlichen, gleich bleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einen
        zertifizierten Altersvorsorgevertrag zur&#xFC;ckgezahlt werden. 
         Beim Verkauf oder sonstiger Aufgabe der Selbstnutzung hat der Anleger die M&#xF6;glichkeit, den Restbetrag innerhalb einer bestimmten Frist
        entweder in ein Ersatzobjekt zu investieren oder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Geschieht dies nicht, liegt eine
        sch&#xE4;dliche Verwendung vor. Eine solch sch&#xE4;dliche Verwendung liegt auch vor, wenn der Gef&#xF6;rderte mit seiner R&#xFC;ckzahlungsverpflichtung
        mit mehr als einem Jahresbetrag in R&#xFC;ckstand ger&#xE4;t. In diesen F&#xE4;llen ist die auf den Restbetrag entfallende F&#xF6;rderung zur&#xFC;ckzuzahlen.
        Zus&#xE4;tzlich ist der Restbetrag f&#xFC;r Zwecke der Besteuerung ab dem Zeitpunkt der Entnahme mit 5 % zu verzinsen.
         
        F&#xF6;rderkonzept
        
         Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeitr&#xE4;gen und Zulagen zusammen. Der Berechtigte zahlt nur seine Eigenbeitr&#xE4;ge,
        die staatliche Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der Deutschen Rentenversicherung (bis 30.9.2005 Bundesversicherungsanstalt f&#xFC;r Angestellte) als zentrale Stelle
        unmittelbar auf den beg&#xFC;nstigten Vertrag gutgeschrieben. Die H&#xF6;he der Zulage ist abh&#xE4;ngig von Familienstand und Kinderzahl. Dar&#xFC;ber
        hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den
        Sonderausgabenabzug h&#xF6;her als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zus&#xE4;tzlich gutgeschrieben. Die gezahlte
        Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto
         
       Sonderausgabenabzug
        
         Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden k&#xF6;nnen unabh&#xE4;ngig vom individuellen Einkommen j&#xE4;hrlich nachfolgende
        Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeitr&#xE4;ge + Zulage): 
         
         in den Veranlagungszeitr&#xE4;umen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro, 
         in den Veranlagungszeitr&#xE4;umen 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro,
         in den Veranlagungszeitr&#xE4;umen 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro, 
         ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 2.100 Euro.. 
         
         Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt aus nicht versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die sp&#xE4;teren Auszahlungen der Steuerpflicht.
         
        H&#xF6;he der Zulage
        
        Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Die Grundzulage betr&#xE4;gt j&#xE4;hrlich 
         
         in den Veranlagungszeitr&#xE4;umen 2002 und 2003 bis zu 38 Euro,
        in den Veranlagungszeitr&#xE4;umen 2004 und 2005 bis zu 76 Euro, 
         in den Veranlagungszeitr&#xE4;umen 2006 und 2007 bis zu 114 Euro, 
         ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 154 Euro. 
         
         Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn beide Ehepartner eigenst&#xE4;ndige
        Altersversorgungsanspr&#xFC;che erwerben. Das gilt auch, wenn zwar nur ein Ehepartner steuer- und versicherungspflichtige Einnahmen hat,
        dieser aber seinen Mindesteigenbeitrag (siehe weiter unten) leistet. Voraussetzung ist, dass der andere Ehepartner einen eigenen
        Altersvorsorgevertrag abschlie&#xDF;t. 
         
        Die Kinderzulage betr&#xE4;gt je Kind im Jahr: 
        in den Veranlagungszeitr&#xE4;umen 2002 und 2003 bis zu 46 Euro, 
         in den Veranlagungszeitr&#xE4;umen 2004 und 2005 bis zu 92 Euro, 
         in den Veranlagungszeitr&#xE4;umen 2006 und 2007 bis zu 138 Euro, 
         ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 185 Euro. 
         
        Eigenvorsorge: Die vorstehenden Zulagen vermindern sich j&#xE4;hrlich entsprechend, wenn nicht der nachfolgende Altersvorsorgeaufwand
        (Eigenbeitr&#xE4;ge + alle zustehenden Zulagen) aufgebracht wird: 
         in den Veranlagungszeitr&#xE4;umen 2002 und 2003 in H&#xF6;he von 1,0 % 
         in den Veranlagungszeitr&#xE4;umen 2004 und 2005 in H&#xF6;he von 2,0 % 
         in den Veranlagungszeitr&#xE4;umen 2006 und 2007 in H&#xF6;he von 3,0 % 
         ab dem Veranlagungszeitraum 2008 in H&#xF6;he von 4,0 % 
         des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens, h&#xF6;chstens jedoch die bereits genannten Betr&#xE4;ge, bis zu denen
        die M&#xF6;glichkeit des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden kann. 
         
        Mindesteigenbeitrag: Auch f&#xFC;r den Fall, dass bereits alleine die Zulagen den 4 % Aufwendungen entsprechen oder sie sogar &#xFC;bersteigen,
        muss zur Erlangung der vollen Zulage immer ein bestimmter Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag j&#xE4;hrlich geleistet werden. 
         Der Mindesteigenbeitrag betr&#xE4;gt in jedem der Veranlagungszeitr&#xE4;ume von 2002 bis 2004 mindestens 
         45 Euro f&#xFC;r Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu ber&#xFC;cksichtigen ist, 
         38 Euro f&#xFC;r Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu ber&#xFC;cksichtigen ist, 
         30 Euro f&#xFC;r Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu ber&#xFC;cksichtigen sind und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in jedem
        Veranlagungszeitraum mindestens jeweils 
         90 Euro f&#xFC;r Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu ber&#xFC;cksichtigen ist, 
         75 Euro f&#xFC;r Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu ber&#xFC;cksichtigen ist und 
         60 Euro f&#xFC;r Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu ber&#xFC;cksichtigen sind. 
        
        
        
        Die neue Grundsicherung
          
           Vor allem &#xE4;ltere Menschen machen Sozialhilfeanspr&#xFC;che oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsr&#xFC;ckgriff auf ihre Kinder
          bef&#xFC;rchten. Durch die Rentenreform wird hierf&#xFC;r eine Grundsicherung eingef&#xFC;hrt, die sich aus Steuermitteln finanziert. Gegen&#xFC;ber
          Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsr&#xFC;ckgriff statt, wenn ihre Angeh&#xF6;rigen
          die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Antragsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass die Einkommen ihrer Kinder
          und Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht &#xFC;berschreiten. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970705/0/archiv_feed.php~Staatliche-F%c3%b6rderung-der-privaten-Altersvorsorge-durch-das-Altersverm%c3%b6gensgesetz.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/staatliche-foerderung-der-privaten-altersvorsorge-durch-das-altersvermoegensgesetz_29.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/neue-rahmenbedingungen-bei-der-betrieblichen-altersvorsorge_30.html</feedburner:origLink>
      <title>Neue Rahmenbedingungen bei der betrieblichen Altersvorsorge</title>
      <description>Die betriebliche Altersversorgung war schon in der Vergangenheit eine interessante zusätzliche Möglichkeit,
        für das Alter vorzusorgen und dabei Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Sie wird auch in Zukunft für den Erwerb
        einer Zusatzrente eine bedeutende Rolle spielen.
         Für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung findet das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz grundsätzlich
        keine Anwendung. 
         
         Nachfolgend sollen die für die betriebliche Altersvorsorge geltenden Neuregelungen aufgezeigt werden.
        
        
          Anspruch: Arbeitnehmer erhalten in Zukunft einen individuellen Anspruch auf betriebliche
            Altersversorgung aus ihrem Entgelt, indem sie auf Teile des Entgelts verzichten, z. B. auf einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes
            oder auf Entgelte aus geleisteten Überstunden, und diesen Teil für eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber
            einzahlen lassen (Entgeltumwandlung). Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, können sie für eine
            Entgeltumwandlung nur genutzt werden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht oder dies durch Tarifvertrag (im Wege der Betriebsvereinbarung
            oder durch individuelle Vereinbarung) zugelassen ist. Für tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Tarifvorrang für
            eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. 
        
        
          Unverfallbarkeit / Mitnahme von Anwartschaften: Unverfallbarkeit in der betrieblichen
            Altersversorgung bedeutet, dass ein einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erlöschen kann, also auch dann
            nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis &#150; z. B. wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber &#150; vor dem Beginn der
            Zahlung einer Betriebsrente endet. Für die durch Umwandlung von Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige
            gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von
            Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung von zehn auf fünf Jahre
            verkürzt und die Altersgrenze vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt. 
        
        
          Neu - die Pensionsfonds: Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung
            mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung von Pensionsfonds erleichtert. Die Förderung wird
            damit indirekt auch für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse geöffnet. Außerdem ist
            vorgesehen, dass Anwartschaften in diesen Durchführungswegen steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden
            können. 
             Für Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen Träger
            der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen können. 
             Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und
            Hinterbliebenenrisikos. Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen bei Steuerfreiheit des Aufwands der vollen Besteuerung. 
        
        
          Steuer- und Beitragsfreiheit: Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wurde anfänglich
            ausschließlich vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit erfolgt jedoch die Finanzierung verstärkt aus der Umwandlung von
            Entgelt des Arbeitnehmers. Anreiz dazu besteht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber in der Ersparnis von
            Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen. Damit die Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden
            können und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert wird, sollte diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Die
            Beitrags- und Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge war deshalb begrenzt und nur bis Ende 2008
            zugelassen. Mit dem "Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung" wurde diese zeitliche Befristung wieder aufgehoben. Die Förderbedingungen für die Entgeltumwandlung beiben auch über 2008 hinaus unverändert bestehen.
             Die Zukunft der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt in der ab 2002 bis 2008 in Stufen vorgesehenen Einführung der
            neuen steuerlichen Förderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug.
             
            
            
              Die vom Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersversorgung kann für die steuerliche Förderung
                aus verbeitragtem und versteuertem (Netto-) Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse und einen Pensionsfonds aufgebracht
                werden. 
                 
                
                
              Der Aufwand des Arbeitgebers in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse, der im Rahmen einer
                Zusage zusätzlich zu dem Entgelt aufgebracht wird, ist daneben zukünftig bis zu der Grenze von 4 % der
                Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Keine Änderung gibt es hingegen bei
                der Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu 1.752 Euro bzw. 2.148 Euro im Jahr und beim
                unbegrenzten Aufwand für eine Direktzusage oder eine Zusage über eine Unterstützungskasse (Rückstellung bzw. Abzug
                von Betriebsausgaben) durch den Arbeitgeber. 
             Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970706/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Die betriebliche Altersversorgung war schon in der Vergangenheit eine interessante zus&#xE4;tzliche M&#xF6;glichkeit,
        f&#xFC;r das Alter vorzusorgen und dabei Steuern und Sozialversicherungsbeitr&#xE4;ge zu sparen. Sie wird auch in Zukunft f&#xFC;r den Erwerb
        einer Zusatzrente eine bedeutende Rolle spielen.
         F&#xFC;r die steuerliche F&#xF6;rderung der betrieblichen Altersversorgung findet das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz grunds&#xE4;tzlich
        keine Anwendung. 
         
         Nachfolgend sollen die f&#xFC;r die betriebliche Altersvorsorge geltenden Neuregelungen aufgezeigt werden.
        
        
          Anspruch: Arbeitnehmer erhalten in Zukunft einen individuellen Anspruch auf betriebliche
            Altersversorgung aus ihrem Entgelt, indem sie auf Teile des Entgelts verzichten, z. B. auf einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes
            oder auf Entgelte aus geleisteten &#xDC;berstunden, und diesen Teil f&#xFC;r eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber
            einzahlen lassen (Entgeltumwandlung). Soweit Entgeltanspr&#xFC;che auf einem Tarifvertrag beruhen, k&#xF6;nnen sie f&#xFC;r eine
            Entgeltumwandlung nur genutzt werden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht oder dies durch Tarifvertrag (im Wege der Betriebsvereinbarung
            oder durch individuelle Vereinbarung) zugelassen ist. F&#xFC;r tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Tarifvorrang f&#xFC;r
            eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. 
        
        
          Unverfallbarkeit / Mitnahme von Anwartschaften: Unverfallbarkeit in der betrieblichen
            Altersversorgung bedeutet, dass ein einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erl&#xF6;schen kann, also auch dann
            nicht, wenn das Besch&#xE4;ftigungsverh&#xE4;ltnis &amp;#150; z. B. wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber &amp;#150; vor dem Beginn der
            Zahlung einer Betriebsrente endet. F&#xFC;r die durch Umwandlung von Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige
            gesetzliche Unverfallbarkeit eingef&#xFC;hrt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen Fristen f&#xFC;r die Unverfallbarkeit von
            Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung von zehn auf f&#xFC;nf Jahre
            verk&#xFC;rzt und die Altersgrenze vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt. 
        
        
          Neu - die Pensionsfonds: Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche F&#xF6;rderung
            mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einf&#xFC;hrung von Pensionsfonds erleichtert. Die F&#xF6;rderung wird
            damit indirekt auch f&#xFC;r die Durchf&#xFC;hrungswege Direktzusage und Unterst&#xFC;tzungskasse ge&#xF6;ffnet. Au&#xDF;erdem ist
            vorgesehen, dass Anwartschaften in diesen Durchf&#xFC;hrungswegen steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds &#xFC;bertragen werden
            k&#xF6;nnen. 
             F&#xFC;r Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegen&#xFC;ber dem Pensionsfonds als externen Tr&#xE4;ger
            der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Anspr&#xFC;che bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen k&#xF6;nnen. 
             Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der M&#xF6;glichkeit der Abdeckung des Invalidit&#xE4;ts- und
            Hinterbliebenenrisikos. Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen bei Steuerfreiheit des Aufwands der vollen Besteuerung. 
        
        
          Steuer- und Beitragsfreiheit: Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wurde anf&#xE4;nglich
            ausschlie&#xDF;lich vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit erfolgt jedoch die Finanzierung verst&#xE4;rkt aus der Umwandlung von
            Entgelt des Arbeitnehmers. Anreiz dazu besteht sowohl f&#xFC;r den Arbeitnehmer als auch f&#xFC;r den Arbeitgeber in der Ersparnis von
            Beitr&#xE4;gen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen. Damit die Beitr&#xE4;ge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden
            k&#xF6;nnen und das Beitragsaufkommen nicht geschm&#xE4;lert wird, sollte diese M&#xF6;glichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Die
            Beitrags- und Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge war deshalb begrenzt und nur bis Ende 2008
            zugelassen. Mit dem &quot;Gesetz zur F&#xF6;rderung der betrieblichen Altersversorgung&quot; wurde diese zeitliche Befristung wieder aufgehoben. Die F&#xF6;rderbedingungen f&#xFC;r die Entgeltumwandlung beiben auch &#xFC;ber 2008 hinaus unver&#xE4;ndert bestehen.
             Die Zukunft der F&#xF6;rderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt in der ab 2002 bis 2008 in Stufen vorgesehenen Einf&#xFC;hrung der
            neuen steuerlichen F&#xF6;rderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug.
             
            
            
              Die vom Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersversorgung kann f&#xFC;r die steuerliche F&#xF6;rderung
                aus verbeitragtem und versteuertem (Netto-) Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse und einen Pensionsfonds aufgebracht
                werden. 
                 
                
                
              Der Aufwand des Arbeitgebers in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse, der im Rahmen einer
                Zusage zus&#xE4;tzlich zu dem Entgelt aufgebracht wird, ist daneben zuk&#xFC;nftig bis zu der Grenze von 4 % der
                Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Keine &#xC4;nderung gibt es hingegen bei
                der M&#xF6;glichkeit der Pauschalversteuerung mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu 1.752 Euro bzw. 2.148 Euro im Jahr und beim
                unbegrenzten Aufwand f&#xFC;r eine Direktzusage oder eine Zusage &#xFC;ber eine Unterst&#xFC;tzungskasse (R&#xFC;ckstellung bzw. Abzug
                von Betriebsausgaben) durch den Arbeitgeber. 
             Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970706/0/archiv_feed.php~Neue-Rahmenbedingungen-bei-der-betrieblichen-Altersvorsorge.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/neue-rahmenbedingungen-bei-der-betrieblichen-altersvorsorge_30.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/darlehen-zwischen-personengesellschaft-und-nahen-angehoerigen_31.html</feedburner:origLink>
      <title>Darlehen zwischen Personengesellschaft und nahen Angehörigen</title>
      <description>Die Finanzverwaltung lässt Zinsen, die sich aus Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen
        ergeben, nicht zum Betriebsausgabenabzug zu, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 
         
         Bei einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen kann von einer betrieblichen Veranlassung nur dann ausgegangen werden, wenn die
        Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des
        Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Das setzt grundsätzlich voraus, dass 
        
        
          eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens
            getroffen worden ist, 
          die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und 
          der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist.
        In einem Urteil zu diesem Sachverhalt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es an der
        betrieblichen Veranlassung eines Darlehens dann fehlt, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die
        diese dem Vertrag zufolge wieder dem Betriebsinhaber als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben. 
         
         In einer neuen Entscheidung stellt sich der BFH auf die Seite der Steuerzahler. Darin heißt es: "Die Anerkennung von
        Darlehensverträgen zwischen einer Personengesellschaft und den volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen
        der Gesellschafter, bei denen die Darlehensbeträge aus zuvor von den Gesellschaftern geschenkten Mitteln herrühren, richtet sich
        nach den gesamten Umständen des Falles unter Berücksichtigung des Fremdvergleichs. Die Kürze der zwischen Schenkung und
        Darlehensgewährung liegenden Zeit begründet keine unwiderlegliche Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit der beiden
        Verträge." (BFH-Urt. v. 18.1.2001 &#150; IV R 58/99) 
         
        Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben auf dieses Urteil reagiert, in dem es mitteilt: "Abweichend
        von der bisherigen Verwaltungsauffassung ist eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen nicht allein deshalb zu vermuten, weil die
        Vereinbarung von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Ob eine gegenseitige Abhängigkeit
        der beiden Verträge vorliegt, ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. (BMF-Schr. v. 30.5.2001 &#150; IV A 6
        &#150; S 2144 &#150; 52/01) 
         
         In einer Entscheidung aus dem Jahre 1999 (IV R 60/98) ließ der BFH Zinsen für die Nutzung von Darlehensbeträgen, die den
        Kindern von einem nicht an der Personengesellschaft beteiligten Elternteil geschenkt wurden, soweit als Betriebsausgaben zu, soweit
        die Beträge tatsächlich aus dem Vermögen dieses Elternteils stammten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970707/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Die Finanzverwaltung l&#xE4;sst Zinsen, die sich aus Darlehensvertr&#xE4;gen zwischen nahen Angeh&#xF6;rigen
        ergeben, nicht zum Betriebsausgabenabzug zu, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erf&#xFC;llt sind. 
         
         Bei einem Vertrag zwischen nahen Angeh&#xF6;rigen kann von einer betrieblichen Veranlassung nur dann ausgegangen werden, wenn die
        Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchf&#xFC;hrung des
        Vereinbarten dem zwischen Fremden &#xDC;blichen entsprechen. Das setzt grunds&#xE4;tzlich voraus, dass 
        
        
          eine Vereinbarung &#xFC;ber die Laufzeit und &#xFC;ber Art und Zeit der R&#xFC;ckzahlung des Darlehens
            getroffen worden ist, 
          die Zinsen zu den F&#xE4;lligkeitszeitpunkten entrichtet werden und 
          der R&#xFC;ckzahlungsanspruch ausreichend besichert ist.
        In einem Urteil zu diesem Sachverhalt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es an der
        betrieblichen Veranlassung eines Darlehens dann fehlt, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbetr&#xE4;ge unentgeltlich zuwendet, die
        diese dem Vertrag zufolge wieder dem Betriebsinhaber als &quot;Darlehen&quot; zur Verf&#xFC;gung zu stellen haben. 
         
         In einer neuen Entscheidung stellt sich der BFH auf die Seite der Steuerzahler. Darin hei&#xDF;t es: &quot;Die Anerkennung von
        Darlehensvertr&#xE4;gen zwischen einer Personengesellschaft und den vollj&#xE4;hrigen, finanziell unabh&#xE4;ngigen S&#xF6;hnen
        der Gesellschafter, bei denen die Darlehensbetr&#xE4;ge aus zuvor von den Gesellschaftern geschenkten Mitteln herr&#xFC;hren, richtet sich
        nach den gesamten Umst&#xE4;nden des Falles unter Ber&#xFC;cksichtigung des Fremdvergleichs. Die K&#xFC;rze der zwischen Schenkung und
        Darlehensgew&#xE4;hrung liegenden Zeit begr&#xFC;ndet keine unwiderlegliche Vermutung f&#xFC;r die gegenseitige Abh&#xE4;ngigkeit der beiden
        Vertr&#xE4;ge.&quot; (BFH-Urt. v. 18.1.2001 &amp;#150; IV R 58/99) 
         
        Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben auf dieses Urteil reagiert, in dem es mitteilt: &quot;Abweichend
        von der bisherigen Verwaltungsauffassung ist eine Abh&#xE4;ngigkeit zwischen Schenkung und Darlehen nicht allein deshalb zu vermuten, weil die
        Vereinbarung von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Ob eine gegenseitige Abh&#xE4;ngigkeit
        der beiden Vertr&#xE4;ge vorliegt, ist anhand der gesamten Umst&#xE4;nde des Einzelfalles zu beurteilen. (BMF-Schr. v. 30.5.2001 &amp;#150; IV A 6
        &amp;#150; S 2144 &amp;#150; 52/01) 
         
         In einer Entscheidung aus dem Jahre 1999 (IV R 60/98) lie&#xDF; der BFH Zinsen f&#xFC;r die Nutzung von Darlehensbetr&#xE4;gen, die den
        Kindern von einem nicht an der Personengesellschaft beteiligten Elternteil geschenkt wurden, soweit als Betriebsausgaben zu, soweit
        die Betr&#xE4;ge tats&#xE4;chlich aus dem Verm&#xF6;gen dieses Elternteils stammten. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div style=&quot;clear:both;padding-top:1em;&quot;&gt;&lt;a title=&quot;Share with AddToAny&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/26/29970707/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/addtoany.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Add to Delicious&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/3/29970707/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/deliciousflare.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Tweet This&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/24/29970707/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/twitter.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by email&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/19/29970707/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/emailsubscribe.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by RSS&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/20/29970707/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/rss.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt; &lt;/div&gt;</content:encoded>
      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970707/0/archiv_feed.php~Darlehen-zwischen-Personengesellschaft-und-nahen-Angeh%c3%b6rigen.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/darlehen-zwischen-personengesellschaft-und-nahen-angehoerigen_31.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/anzeigepflichten-bei-auslandsbeziehungen_32.html</feedburner:origLink>
      <title>Anzeigepflichten bei Auslandsbeziehungen</title>
      <description>Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz wurde die Abgabenordnung mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert.
        Danach müssen Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses
        Gesetzes dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Folgendes mitteilen: 
         
        
          
            1.
            die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland;
            
          
          
            2.
            die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
          
          
            3.
            den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
            im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung
            von mindestens 25 % am Kapital oder Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder
            wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt. 
          
        
        Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Die
        Anzeigepflichten dienen der rechtzeitigen steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. 
         
         Die leichtfertige oder vorsätzliche Nichteinhaltung der Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu
        5.000 Euro geahndet werden kann. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten wird ggf. die zuständige Straf- und Bußgeldsachenstelle
        eingeschaltet. Es wird empfohlen, bei solchen Sachverhalten darauf zu achten, dass die Meldung fristgerecht erfolgt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970708/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz wurde die Abgabenordnung mit Wirkung zum 1.1.2002 ge&#xE4;ndert.
        Danach m&#xFC;ssen Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gew&#xF6;hnlichem Aufenthalt, Gesch&#xE4;ftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses
        Gesetzes dem zust&#xE4;ndigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Folgendes mitteilen: 
         
        
          
            1.
            die Gr&#xFC;ndung und den Erwerb von Betrieben und Betriebst&#xE4;tten im Ausland;
            
          
          
            2.
            die Beteiligung an ausl&#xE4;ndischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder &#xC4;nderung;
          
          
            3.
            den Erwerb von Beteiligungen an einer K&#xF6;rperschaft, Personenvereinigung oder Verm&#xF6;gensmasse
            im Sinne des K&#xF6;rperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung
            von mindestens 25 % am Kapital oder Verm&#xF6;gen der K&#xF6;rperschaft, Personenvereinigung oder Verm&#xF6;gensmasse erreicht wird oder
            wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro betr&#xE4;gt. 
          
        
        Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Die
        Anzeigepflichten dienen der rechtzeitigen steuerlichen Erfassung und &#xDC;berwachung grenz&#xFC;berschreitender Sachverhalte. 
         
         Die leichtfertige oder vors&#xE4;tzliche Nichteinhaltung der Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbu&#xDF;e bis zu
        5.000 Euro geahndet werden kann. Bei Verst&#xF6;&#xDF;en gegen die Anzeigepflichten wird ggf. die zust&#xE4;ndige Straf- und Bu&#xDF;geldsachenstelle
        eingeschaltet. Es wird empfohlen, bei solchen Sachverhalten darauf zu achten, dass die Meldung fristgerecht erfolgt. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970708/0/archiv_feed.php~Anzeigepflichten-bei-Auslandsbeziehungen.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/anzeigepflichten-bei-auslandsbeziehungen_32.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/altersteilzeit-gleitender-uebergang-in-den-ruhestand_33.html</feedburner:origLink>
      <title>Altersteilzeit - gleitender Übergang in den Ruhestand</title>
      <description>Das seit dem 1. August 1996 geltende Altersteilzeitgesetz ermöglicht den Arbeitnehmern einen
        gleitenden Übergang in den Ruhestand sowie dem Arbeitgeber Arbeitsplätze mit jüngeren Mitarbeitern zu besetzen.
        
        
          Anspruchsvoraussetzungen: Das Altersteilzeitgesetz ist gültig für Arbeitnehmer, die das
            55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in
            einer Beschäftigung waren, die in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war und im Umfang einer tariflichen regelmäßigen
            Arbeitszeit entsprach. 
             Eine Altersteilzeitbeschäftigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart ist, die
            Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Voraussetzung ist, dass
            Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht (Verdienst bis 31.3.2003 über 325 Euro - ab 1.4.2003 über 400 Euro). 
             Seit dem 1.1.2000 können auch Teilzeitbeschäftigte in die Altersteilzeit wechseln, wenn nach der Stundenreduzierung (Halbierung
            der bisherigen Stundenzahl) trotzdem noch Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht. 
        
        
          Höhe der Vergütung: Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber eine Entlohnung im
            Verhältnis seiner Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit (Altersteilzeit-Brutto). Von diesem Betrag werden Lohn- und Kirchensteuer,
            Solidaritätszuschlag und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Diese Endsumme ist dann das Altersteilzeit-Netto. 
             Dieses Altersteilzeit-Nettoentgelt wird vom Arbeitgeber mit 20 % des Altersteilzeit-Bruttos aufgestockt. Nach der Aufstockung muss das
            Altersteilzeit-Netto mindestens 70 % des letzten Vollzeit-Nettoentgelts betragen. Ist dieses nicht der Fall, so ist der Aufstockungsbetrag
            entsprechend zu erhöhen. Maßgebend für die Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrages ist das im jeweiligen
            Entgeltabrechnungszeitraum erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Dazu gehören neben dem laufenden Arbeitslohn
            insbesondere: vermögenswirksame Leistungen, Anwesenheitsprämien, einmalige wiederkehrende Zahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld
            usw.), Leistungs- und Erschwerniszulagen usw. 
             Auf den Unterschiedsbetrag, der sich aus 90 % des Vollzeitarbeitsentgelts abzüglich dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit
            errechnet, hat der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, höchstens jedoch bis
            zur Beitragsbemessungsgrenze. Die zusätzlichen Rentenbeiträge sowie der Aufstockungsanteil (bis zu 20 %) werden dem
            Arbeitgeber vom Arbeitsamt erstattet. 
        
        
          Förderung durch das Arbeitsamt: Die Förderung war ursprünglich auf Arbeitnehmer
            begrenzt, die ihre Arbeitszeit nach dem 14. Februar 1996, aber noch vor dem 31. Juli 2004 vermindern wollten. Die Förderleistungen
            wurden längstens bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente ohne Minderung, höchstens jedoch für fünf
            Jahre, gewährt. 
             
             Mit dem zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit, das zum 1.7.2000 in Kraft getreten ist, wird die Frist auf Ende 2009 und
            die Förderhöchstdauer von fünf auf sechs Jahre verlängert. Dafür beträgt die Mindestnachbesetzungsdauer ab
            1.7.2000 vier Jahre anstatt drei Jahre.
             
             Ferner gelten folgende Voraussetzungen: 
             
            
            
              Der Arbeitgeber muss den freiwerdenden Arbeitsplatz mit einem beim Arbeitsamt gemeldeten Arbeitslosen
                oder durch Übernahme eines Ausgebildeten bzw. durch Einstellung eines Arbeitnehmers, der seine Ausbildung abgeschlossen hat,
                wieder besetzen. Kleinbetriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern erfüllen die Voraussetzungen auch durch die Einstellung eines
                Auszubildenden.
                 
                
            Zum 1.1.2000 wurde diese Vorraussetzung mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit etwas
            gelockert.  
             
            
              Kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern erhalten auch dann Fördergelder
                vom Arbeitsamt, wenn sie mit den neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht die konkret durch Altersteilzeit frei gewordene Stelle
                neu besetzen, sondern sie an einer anderen Stelle im Unternehmen einsetzen. Außerdem erhalten sie die Förderung auch, wenn
                sie anlässlich der Altersteilzeit einen Auszubildenden einstellen. 
                 
                
              Bei Arbeitgebern mit mehr als 50 Beschäftigten ist künftig der Nachweis einer
                Umsetzungskette zwischen Mitarbeitern in Altersteilzeit und Neubesetzung nicht mehr zwingend erforderlich. Förderleistungen können
                bereits dann gezahlt werden, wenn für einen in Altersteilzeit gehenden Mitarbeiter ein anderer Mitarbeiter in seinen
                Aufgabenbereich nachrückt und im selben Funktionsbereich des Unternehmens - z. B. Produktion - ein Wiederbesetzer eingestellt
                wird. Das kann ein Arbeitsloser sein oder jemand, der nach der Ausbildung übernommen wird. 
            
             Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl bleiben Schwerbehinderte außer Betracht. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit
            einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit
            0,75 anzusetzen. 
        
        
          Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Bei Erkrankung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber
            verpflichtet, die Vergütung aus der Altersteilzeitbeschäftigung und den Aufstockungsbetrag im Rahmen der Lohnfortzahlung
            weiterzuzahlen. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes zahlt die Krankenkasse Krankengeld und das Arbeitsamt den Aufstockungs-
            sowie den Höherversicherungsbetrag. 
        
        
          Urlaubsanspruch: Die Altersteilzeitbeschäftigten haben den gleichen Anspruch auf Urlaub wie
            die Vollzeitbeschäftigten. Die Urlaubsdauer errechnet sich nach dem Verhältnis der Teilzeitarbeitsstunden zu den Arbeitsstunden
            eines Vollzeitbeschäftigten. 
        
        
          Kündigungsschutz: Für Altersteilzeitbeschäftigte gelten hinsichtlich der Kündigungsfristen
            und Kündigungsgründe dieselben Vorschriften wie für andere Arbeitnehmer, insbesondere die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes
            (KSchG). 
        
        
          Steuerliche Behandlung der Aufstockungsbeträge und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz:
            Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Aufwendungen im Sinne des
            Altersteilzeitgesetzes sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes, z. B. Vollendung des 55. Lebensjahres,
            Verringerung der Arbeitszeit usw. vorliegen. 
             Diese Leistungen sind auch dann steuerfrei, wenn der Förderanspruch des Arbeitgebers an die Bundesanstalt für Arbeit erlischt
            oder ruht, z. B. wenn der freigewordene Voll- oder Teilzeitarbeitsplatz nicht wieder besetzt wird. Die Steuerfreiheit kommt dagegen nicht
            in Betracht, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis über die im Altersteilzeitgesetz genannten Altersgrenzen hinaus
            fortgesetzt wird. (BMF-Schr. v. 10.6.1998 - IV B 6 - S 2333 - 6/98) 
         Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970709/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Das seit dem 1. August 1996 geltende Altersteilzeitgesetz erm&#xF6;glicht den Arbeitnehmern einen
        gleitenden &#xDC;bergang in den Ruhestand sowie dem Arbeitgeber Arbeitspl&#xE4;tze mit j&#xFC;ngeren Mitarbeitern zu besetzen.
        
        
          Anspruchsvoraussetzungen: Das Altersteilzeitgesetz ist g&#xFC;ltig f&#xFC;r Arbeitnehmer, die das
            55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten f&#xFC;nf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in
            einer Besch&#xE4;ftigung waren, die in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war und im Umfang einer tariflichen regelm&#xE4;&#xDF;igen
            Arbeitszeit entsprach. 
             Eine Altersteilzeitbesch&#xE4;ftigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart ist, die
            Arbeitszeit auf die H&#xE4;lfte der tariflichen regelm&#xE4;&#xDF;igen w&#xF6;chentlichen Arbeitszeit. Voraussetzung ist, dass
            Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht (Verdienst bis 31.3.2003 &#xFC;ber 325 Euro - ab 1.4.2003 &#xFC;ber 400 Euro). 
             Seit dem 1.1.2000 k&#xF6;nnen auch Teilzeitbesch&#xE4;ftigte in die Altersteilzeit wechseln, wenn nach der Stundenreduzierung (Halbierung
            der bisherigen Stundenzahl) trotzdem noch Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht. 
        
        
          H&#xF6;he der Verg&#xFC;tung: Der Arbeitnehmer erh&#xE4;lt vom Arbeitgeber eine Entlohnung im
            Verh&#xE4;ltnis seiner Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit (Altersteilzeit-Brutto). Von diesem Betrag werden Lohn- und Kirchensteuer,
            Solidarit&#xE4;tszuschlag und die Sozialversicherungsbeitr&#xE4;ge abgezogen. Diese Endsumme ist dann das Altersteilzeit-Netto. 
             Dieses Altersteilzeit-Nettoentgelt wird vom Arbeitgeber mit 20 % des Altersteilzeit-Bruttos aufgestockt. Nach der Aufstockung muss das
            Altersteilzeit-Netto mindestens 70 % des letzten Vollzeit-Nettoentgelts betragen. Ist dieses nicht der Fall, so ist der Aufstockungsbetrag
            entsprechend zu erh&#xF6;hen. Ma&#xDF;gebend f&#xFC;r die Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrages ist das im jeweiligen
            Entgeltabrechnungszeitraum erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Dazu geh&#xF6;ren neben dem laufenden Arbeitslohn
            insbesondere: verm&#xF6;genswirksame Leistungen, Anwesenheitspr&#xE4;mien, einmalige wiederkehrende Zahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld
            usw.), Leistungs- und Erschwerniszulagen usw. 
             Auf den Unterschiedsbetrag, der sich aus 90 % des Vollzeitarbeitsentgelts abz&#xFC;glich dem Arbeitsentgelt f&#xFC;r die Altersteilzeit
            errechnet, hat der Arbeitgeber zus&#xE4;tzliche Beitr&#xE4;ge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, h&#xF6;chstens jedoch bis
            zur Beitragsbemessungsgrenze. Die zus&#xE4;tzlichen Rentenbeitr&#xE4;ge sowie der Aufstockungsanteil (bis zu 20 %) werden dem
            Arbeitgeber vom Arbeitsamt erstattet. 
        
        
          F&#xF6;rderung durch das Arbeitsamt: Die F&#xF6;rderung war urspr&#xFC;nglich auf Arbeitnehmer
            begrenzt, die ihre Arbeitszeit nach dem 14. Februar 1996, aber noch vor dem 31. Juli 2004 vermindern wollten. Die F&#xF6;rderleistungen
            wurden l&#xE4;ngstens bis zum fr&#xFC;hestm&#xF6;glichen Bezug einer Altersrente ohne Minderung, h&#xF6;chstens jedoch f&#xFC;r f&#xFC;nf
            Jahre, gew&#xE4;hrt. 
             
             Mit dem zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit, das zum 1.7.2000 in Kraft getreten ist, wird die Frist auf Ende 2009 und
            die F&#xF6;rderh&#xF6;chstdauer von f&#xFC;nf auf sechs Jahre verl&#xE4;ngert. Daf&#xFC;r betr&#xE4;gt die Mindestnachbesetzungsdauer ab
            1.7.2000 vier Jahre anstatt drei Jahre.
             
             Ferner gelten folgende Voraussetzungen: 
             
            
            
              Der Arbeitgeber muss den freiwerdenden Arbeitsplatz mit einem beim Arbeitsamt gemeldeten Arbeitslosen
                oder durch &#xDC;bernahme eines Ausgebildeten bzw. durch Einstellung eines Arbeitnehmers, der seine Ausbildung abgeschlossen hat,
                wieder besetzen. Kleinbetriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern erf&#xFC;llen die Voraussetzungen auch durch die Einstellung eines
                Auszubildenden.
                 
                
            Zum 1.1.2000 wurde diese Vorraussetzung mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit etwas
            gelockert.  
             
            
              Kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern erhalten auch dann F&#xF6;rdergelder
                vom Arbeitsamt, wenn sie mit den neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht die konkret durch Altersteilzeit frei gewordene Stelle
                neu besetzen, sondern sie an einer anderen Stelle im Unternehmen einsetzen. Au&#xDF;erdem erhalten sie die F&#xF6;rderung auch, wenn
                sie anl&#xE4;sslich der Altersteilzeit einen Auszubildenden einstellen. 
                 
                
              Bei Arbeitgebern mit mehr als 50 Besch&#xE4;ftigten ist k&#xFC;nftig der Nachweis einer
                Umsetzungskette zwischen Mitarbeitern in Altersteilzeit und Neubesetzung nicht mehr zwingend erforderlich. F&#xF6;rderleistungen k&#xF6;nnen
                bereits dann gezahlt werden, wenn f&#xFC;r einen in Altersteilzeit gehenden Mitarbeiter ein anderer Mitarbeiter in seinen
                Aufgabenbereich nachr&#xFC;ckt und im selben Funktionsbereich des Unternehmens - z. B. Produktion - ein Wiederbesetzer eingestellt
                wird. Das kann ein Arbeitsloser sein oder jemand, der nach der Ausbildung &#xFC;bernommen wird. 
            
             Bei der Feststellung der Besch&#xE4;ftigtenzahl bleiben Schwerbehinderte au&#xDF;er Betracht. Teilzeitbesch&#xE4;ftigte Arbeitnehmer mit
            einer regelm&#xE4;&#xDF;igen w&#xF6;chentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit
            0,75 anzusetzen. 
        
        
          Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Bei Erkrankung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber
            verpflichtet, die Verg&#xFC;tung aus der Altersteilzeitbesch&#xE4;ftigung und den Aufstockungsbetrag im Rahmen der Lohnfortzahlung
            weiterzuzahlen. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes zahlt die Krankenkasse Krankengeld und das Arbeitsamt den Aufstockungs-
            sowie den H&#xF6;herversicherungsbetrag. 
        
        
          Urlaubsanspruch: Die Altersteilzeitbesch&#xE4;ftigten haben den gleichen Anspruch auf Urlaub wie
            die Vollzeitbesch&#xE4;ftigten. Die Urlaubsdauer errechnet sich nach dem Verh&#xE4;ltnis der Teilzeitarbeitsstunden zu den Arbeitsstunden
            eines Vollzeitbesch&#xE4;ftigten. 
        
        
          K&#xFC;ndigungsschutz: F&#xFC;r Altersteilzeitbesch&#xE4;ftigte gelten hinsichtlich der K&#xFC;ndigungsfristen
            und K&#xFC;ndigungsgr&#xFC;nde dieselben Vorschriften wie f&#xFC;r andere Arbeitnehmer, insbesondere die Vorschriften des K&#xFC;ndigungsschutzgesetzes
            (KSchG). 
        
        
          Steuerliche Behandlung der Aufstockungsbetr&#xE4;ge und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz:
            Aufstockungsbetr&#xE4;ge und zus&#xE4;tzliche Beitr&#xE4;ge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Aufwendungen im Sinne des
            Altersteilzeitgesetzes sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes, z. B. Vollendung des 55. Lebensjahres,
            Verringerung der Arbeitszeit usw. vorliegen. 
             Diese Leistungen sind auch dann steuerfrei, wenn der F&#xF6;rderanspruch des Arbeitgebers an die Bundesanstalt f&#xFC;r Arbeit erlischt
            oder ruht, z. B. wenn der freigewordene Voll- oder Teilzeitarbeitsplatz nicht wieder besetzt wird. Die Steuerfreiheit kommt dagegen nicht
            in Betracht, wenn das Altersteilzeitarbeitsverh&#xE4;ltnis &#xFC;ber die im Altersteilzeitgesetz genannten Altersgrenzen hinaus
            fortgesetzt wird. (BMF-Schr. v. 10.6.1998 - IV B 6 - S 2333 - 6/98) 
         Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970709/0/archiv_feed.php~Altersteilzeit-gleitender-%c3%9cbergang-in-den-Ruhestand.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/altersteilzeit-gleitender-uebergang-in-den-ruhestand_33.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/besteuerung-ausserordentlicher-einkuenfte-ab-1999_34.html</feedburner:origLink>
      <title>Besteuerung außerordentlicher Einkünfte ab 1999</title>
      <description>Durch die Neuregelung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 werden außerordentliche Einkünfte
        ab dem 1.1.1999 nicht mit dem sog. halben durchschnittlichen Steuersatz, sondern nach einer Fünftelungsmethode besteuert. 
         
         Die mitunter auch als rechnerische Verteilung auf fünf Jahre bezeichnete "Fünftelregelung" bedeutet nicht, dass die außerordentlichen
        Einkünfte fünf Jahre lang versteuert werden oder auf fünf Jahre verteilt werden können. Die Einkommensteuer ist im
        Zeitpunkt des Zuflusses der Mittel zu entrichten. Die Anwendung der ermäßigten Besteuerung setzt die Stellung eines
        unwiderruflichen Antrags beim Finanzamt voraus.
         
         Betroffen sind insbesondere Abfindungszahlungen wegen eines vom Arbeitgeber aufgelösten Arbeitsverhältnisses bzw. Gewinne aus
        Betriebsveräußerungen und -aufgaben. Dabei können unter weiteren Voraussetzungen bestimmte Freibeträge berücksichtigt
        werden. 
         
         Für Abfindungszahlungen die zwischen dem 1.1.1999 und 31.12.2003 erfolgten, konnten folgende Höchstbeträge
        steuerfrei ausgezahlt werden: 
        
          Betriebszugehörigkeit bis 15 Jahre generell 8.181 Euro 
             (bis 31.12.2001 = 16.000 DM), 
          Betriebszugehörigkeit bis 20 Jahre und Alter des Arbeitnehmers über 50 Jahre
             10.226 Euro (bis 31.12.2001 = 20.000 DM), 
          ab 20 Jahre Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers über 55 Jahre
             12.271 Euro (bis 31.12.2001 = 24.000 DM).
            
        
        
      Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 senkt die Höchstbeträge für Abfindungszahlungen ab dem
          1.1.2004 wie folgt ab:
        
          Betriebszugehörigkeit bis 15 Jahre generell 7.200 Euro,  
          Betriebszugehörigkeit bis 20 Jahre und Alter des Arbeitnehmers über 50 Jahre 9.000 Euro,
          ab 20 Jahre Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers über 55 Jahre 11.000 Euro.
             
        
        
        Durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" wurde die Steuerfreiheit für
          Abfindungen - die nach dem 31.12.2005 vereinbart werden - abgeschafft. Eine Vertrauensschutzregelung sieht die Weiteranwendung der
          bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für Entlassungen vor dem 1.1.2006 vor, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen
          dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen.
        
       Bei Betriebsveräußerungen von gewerblichen
          Betrieben oder freiberuflichen Praxen die vor dem 1.1.2001 erfolgten, konnte ein Betrag bis 60.000 DM steuerfrei bleiben, wenn der
          Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als berufsunfähig gilt. Der Freibetrag
          wurde um den Betrag gekürzt, um den der Veräußerungsgewinn 300.000 DM (ab 1.1.2002 = 154.000 Euro) überstiegen hat. Bei
          360.000 DM (ab 1.1.2002 = 205.200 Euro) Veräußerungsgewinn verblieb demnach kein Freibetrag mehr. Er wird dem Steuerpflichtigen
          nur einmal gewährt.
           Durch die Neuregelungen des Steuerentlastungsgesetztes wurde der Freibetrag für Betriebsveräußerungen die nach dem
          31.12.2000 erfolgen auf 100.000 DM bzw. ab 1.1.2002 = 51.200 Euro angehoben.
    
        
       Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde der Freibetrag für Betriebsveräußerungen für
          über 55-jährige oder dauernd Berufsunfähige ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von 51.200 Euro auf 45.000 Euro
          reduziert. Gleichzeitig schmilzt er ab, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro (bis 31.12.2003 154.000 Euro) übersteigt. 
         
Mit dem Gesetzes zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes hat die Bundesregierung die Möglichkeit
          geschaffen, für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben die nach dem 31.12.2000 erfolgen, den halben
          durchschnittlichen Steuersatz* wieder in Anspruch zu nehmen. 
           
           Die Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz gilt jedoch nur
           
        
          auf Antrag des Steuerpflichtigen, 
          einmal im Leben des Steuerpflichtigen, gerechnet ab dem Veranlagungszeitraum 2001
          wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
            dauernd berufsunfähig ist, 
          für Gewinne bis 5 Millionen Euro (bis 31.12.2001 = 10 Millionen DM). 
            
        Für diese Einkünfte besteht ein Wahlrecht, ob zur Sicherung der Altersvorsorge die Besteuerung
        mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz oder zur grundsätzlichen Progressionsglättung des zusammengeballten Auftretens von Einkünften
        die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung beantragt wird. Ausgeschlossen ist eine Doppelbegünstigung dieser Einkünfte. 
         
         Wird der Antrag auf Versteuerung nach dem halben durchschnittlichen Steuersatz gestellt und unterschreitet der tatsächlich ermittelte
        halbe durchschnittliche Steuersatz den jeweils für den entsprechenden Veranlagungszeitraum geltenden Eingangssteuersatz, ist mindestens
        der Eingangssteuersatz (ab 2001 = 19,9 %, ab 2004 = 17 %*, ab 2005 = 15 %) anzusetzen. 
        Die Änderungen gelten - gleichzeitig mit den durch das Steuersenkungsgesetz beschlossenen Bestimmungen - ab
        1.1.2001.
         
        *Anmerkung: Das Flutopfersolidargesetz verschiebt die Absenkung des Eingangssteuersatzes auf das Jahr
        2004. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 erhöht sich ab 1.1.2004 die Bezugsgröße zur Ermittlung des halben
        durchschnittlichen Steuersatzes von 50 % auf 56 %. Der Mindeststeuersatz beträgt für 2004 16 %. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970710/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Durch die Neuregelung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 werden au&#xDF;erordentliche Eink&#xFC;nfte
        ab dem 1.1.1999 nicht mit dem sog. halben durchschnittlichen Steuersatz, sondern nach einer F&#xFC;nftelungsmethode besteuert. 
         
         Die mitunter auch als rechnerische Verteilung auf f&#xFC;nf Jahre bezeichnete &quot;F&#xFC;nftelregelung&quot; bedeutet nicht, dass die au&#xDF;erordentlichen
        Eink&#xFC;nfte f&#xFC;nf Jahre lang versteuert werden oder auf f&#xFC;nf Jahre verteilt werden k&#xF6;nnen. Die Einkommensteuer ist im
        Zeitpunkt des Zuflusses der Mittel zu entrichten. Die Anwendung der erm&#xE4;&#xDF;igten Besteuerung setzt die Stellung eines
        unwiderruflichen Antrags beim Finanzamt voraus.
         
         Betroffen sind insbesondere Abfindungszahlungen wegen eines vom Arbeitgeber aufgel&#xF6;sten Arbeitsverh&#xE4;ltnisses bzw. Gewinne aus
        Betriebsver&#xE4;u&#xDF;erungen und -aufgaben. Dabei k&#xF6;nnen unter weiteren Voraussetzungen bestimmte Freibetr&#xE4;ge ber&#xFC;cksichtigt
        werden. 
         
         F&#xFC;r Abfindungszahlungen die zwischen dem 1.1.1999 und 31.12.2003 erfolgten, konnten folgende H&#xF6;chstbetr&#xE4;ge
        steuerfrei ausgezahlt werden: 
        
          Betriebszugeh&#xF6;rigkeit bis 15 Jahre generell 8.181 Euro 
             (bis 31.12.2001 = 16.000 DM), 
          Betriebszugeh&#xF6;rigkeit bis 20 Jahre und Alter des Arbeitnehmers &#xFC;ber 50 Jahre
             10.226 Euro (bis 31.12.2001 = 20.000 DM), 
          ab 20 Jahre Betriebszugeh&#xF6;rigkeit und Alter des Arbeitnehmers &#xFC;ber 55 Jahre
             12.271 Euro (bis 31.12.2001 = 24.000 DM).
            
        
        
      Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 senkt die H&#xF6;chstbetr&#xE4;ge f&#xFC;r Abfindungszahlungen ab dem
          1.1.2004 wie folgt ab:
        
          Betriebszugeh&#xF6;rigkeit bis 15 Jahre generell 7.200 Euro,  
          Betriebszugeh&#xF6;rigkeit bis 20 Jahre und Alter des Arbeitnehmers &#xFC;ber 50 Jahre 9.000 Euro,
          ab 20 Jahre Betriebszugeh&#xF6;rigkeit und Alter des Arbeitnehmers &#xFC;ber 55 Jahre 11.000 Euro.
             
        
        
        Durch das &quot;Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm&quot; wurde die Steuerfreiheit f&#xFC;r
          Abfindungen - die nach dem 31.12.2005 vereinbart werden - abgeschafft. Eine Vertrauensschutzregelung sieht die Weiteranwendung der
          bisherigen begrenzten Steuerfreiheit f&#xFC;r Entlassungen vor dem 1.1.2006 vor, soweit die Abfindungen, &#xDC;bergangsgelder und &#xDC;bergangsbeihilfen
          dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zuflie&#xDF;en.
        
       Bei Betriebsver&#xE4;u&#xDF;erungen von gewerblichen
          Betrieben oder freiberuflichen Praxen die vor dem 1.1.2001 erfolgten, konnte ein Betrag bis 60.000 DM steuerfrei bleiben, wenn der
          Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als berufsunf&#xE4;hig gilt. Der Freibetrag
          wurde um den Betrag gek&#xFC;rzt, um den der Ver&#xE4;u&#xDF;erungsgewinn 300.000 DM (ab 1.1.2002 = 154.000 Euro) &#xFC;berstiegen hat. Bei
          360.000 DM (ab 1.1.2002 = 205.200 Euro) Ver&#xE4;u&#xDF;erungsgewinn verblieb demnach kein Freibetrag mehr. Er wird dem Steuerpflichtigen
          nur einmal gew&#xE4;hrt.
           Durch die Neuregelungen des Steuerentlastungsgesetztes wurde der Freibetrag f&#xFC;r Betriebsver&#xE4;u&#xDF;erungen die nach dem
          31.12.2000 erfolgen auf 100.000 DM bzw. ab 1.1.2002 = 51.200 Euro angehoben.
    
        
       Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde der Freibetrag f&#xFC;r Betriebsver&#xE4;u&#xDF;erungen f&#xFC;r
          &#xFC;ber 55-j&#xE4;hrige oder dauernd Berufsunf&#xE4;hige ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von 51.200 Euro auf 45.000 Euro
          reduziert. Gleichzeitig schmilzt er ab, soweit der Ver&#xE4;u&#xDF;erungsgewinn 136.000 Euro (bis 31.12.2003 154.000 Euro) &#xFC;bersteigt. 
         
Mit dem Gesetzes zur Erg&#xE4;nzung des Steuersenkungsgesetzes hat die Bundesregierung die M&#xF6;glichkeit
          geschaffen, f&#xFC;r Gewinne aus Betriebsver&#xE4;u&#xDF;erungen und -aufgaben die nach dem 31.12.2000 erfolgen, den halben
          durchschnittlichen Steuersatz* wieder in Anspruch zu nehmen. 
           
           Die Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz gilt jedoch nur
           
        
          auf Antrag des Steuerpflichtigen, 
          einmal im Leben des Steuerpflichtigen, gerechnet ab dem Veranlagungszeitraum 2001
          wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
            dauernd berufsunf&#xE4;hig ist, 
          f&#xFC;r Gewinne bis 5 Millionen Euro (bis 31.12.2001 = 10 Millionen DM). 
            
        F&#xFC;r diese Eink&#xFC;nfte besteht ein Wahlrecht, ob zur Sicherung der Altersvorsorge die Besteuerung
        mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz oder zur grunds&#xE4;tzlichen Progressionsgl&#xE4;ttung des zusammengeballten Auftretens von Eink&#xFC;nften
        die erm&#xE4;&#xDF;igte Besteuerung nach der F&#xFC;nftelregelung beantragt wird. Ausgeschlossen ist eine Doppelbeg&#xFC;nstigung dieser Eink&#xFC;nfte. 
         
         Wird der Antrag auf Versteuerung nach dem halben durchschnittlichen Steuersatz gestellt und unterschreitet der tats&#xE4;chlich ermittelte
        halbe durchschnittliche Steuersatz den jeweils f&#xFC;r den entsprechenden Veranlagungszeitraum geltenden Eingangssteuersatz, ist mindestens
        der Eingangssteuersatz (ab 2001 = 19,9 %, ab 2004 = 17 %*, ab 2005 = 15 %) anzusetzen. 
        Die &#xC4;nderungen gelten - gleichzeitig mit den durch das Steuersenkungsgesetz beschlossenen Bestimmungen - ab
        1.1.2001.
         
        *Anmerkung: Das Flutopfersolidargesetz verschiebt die Absenkung des Eingangssteuersatzes auf das Jahr
        2004. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 erh&#xF6;ht sich ab 1.1.2004 die Bezugsgr&#xF6;&#xDF;e zur Ermittlung des halben
        durchschnittlichen Steuersatzes von 50 % auf 56 %. Der Mindeststeuersatz betr&#xE4;gt f&#xFC;r 2004 16 %. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970710/0/archiv_feed.php~Besteuerung-au%c3%9ferordentlicher-Eink%c3%bcnfte-ab.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/besteuerung-ausserordentlicher-einkuenfte-ab-1999_34.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-reisekosten-und-reisekostenverguetungen-bei-auslandsdienstreisen-und-geschaeftsreisen-vom-1-januar-2002-bis-31-12-2004_35.html</feedburner:origLink>
      <title>Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen vom 1. Januar 2002 bis 31.12.2004</title>
      <description>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für
      Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Bei den Pauschbeträgen für
      Verpflegungsmehraufwendungen ist bereits die im Steueränderungsgesetz 2001 vorgesehene Änderung des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt,
      wonach die Pauschbeträge auf volle Euro aufzurunden sind. Die in der Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge gelten für
      Reisetage ab dem 1.1.2002. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor
      24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland
      ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder
      ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist
      der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das
      Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. 
    
      
        
        Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je
        Kalendertag von
      
      
        mindestens 
         24 Stunden
        weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden
        weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden
        Pauschbetrag für Übernachtung
      
      
        Euro
        Euro
        Euro
        Euro
      
      
        Ägypten
        32
        21
        11
        82
      
      
        Äquatorialguinea
        41
        28
        14
        72
      
      
        Äthiopien
        35
        24
        12
        123
      
      
        Afghanistan
        41
        28
        14
        72
      
      
        Albanien
        26
        17
        9
        57
      
      
        Algerien
        38
        25
        13
        47
      
      
        Andorra
        32
        21
        11
        82
      
      
        Angola
        41
        28
        14
        77
      
      
        Argentinien
        63
        42
        21
        113
      
      
        Armenien
        22
        15
        8
        57
      
      
        Aserbaidschan
        32
        
        21
        11
        113
      
      
        Australien
        41
        28
        14
        77
      
      
        Bahamas
        41
        28
        14
        72
      
      
        Bahrain
        53
        36
        18
        93
      
      
        Bangladesch
        29
        20
        10
        103
      
      
        Barbados
        41
        28
        14
        72
      
      
        Belgien
        41
        28
        14
        77
      
      
        Benin
        29
        20
        10
        67
      
      
        Bolivien
        29
        20
        10
        57
      
      
        Bosnien-Herzegowina
        32
        21
        11
        77
      
      
        Botsuana
        29
        20
        10
        72
      
      
        Brasilien
        38
        25
        13
        67
      
      
        - Rio de Janeiro
        47
        32
        16
        133
      
      
        - Sao Paulo
        47
        32
        16
        82
      
      
        Brunei (Darussalam)
        44
        29
        15
        82
      
      
        Bulgarien
        22
        15
        8
        72
      
      
        Burkina Faso
        29
        20
        10
        57
      
      
        Burundi
        41
        28
        14
        93
      
      
        Chile
        35
        24
        12
        67
      
      
        China
        47
        32
        16
        93
      
      
        - Peking
        50
        33
        17
        77
      
      
        - Shanghai
        57
        38
        19
        113
      
      
        - Hongkong (ab 1.12.2002)
        72
        48
        24
        150
      
      
        (China) Taiwan
        41
        28
        14
        118
      
      
        Costa Rica
        35
        24
        12
        82
      
      
        Cote d Ivoire
        35
        24
        12
        72
      
      
        Dänemark
        47
        32
        16
        57
      
      
        - Kopenhagen
        50
        33
        17
        93
      
      
        Dominikanische Republik
        38
        25
        13
        87
      
      
        Dschibuti
        50
        33
        17
        93
      
      
        Ecuador
        26
        17
        9
        72
      
      
        El Salvador
        32
        21
        11
        93
      
      
        Eritrea
        29
        20
        10
        72
      
      
        Estland
        35
        24
        12
        77
      
      
        Fidschi
        32
        21
        11
        57
      
      
        Finnland
        41
        28
        14
        77
      
      
        Frankreich
        41
        28
        14
        52
      
      
        - Paris
        50
        33
        17
        82
      
      
        - Bordeaux, Straßburg
        41
        28
        14
        67
      
      
        - Lyon
        41
        28
        14
        82
      
      
        Gabun
        44
        29
        15
        77
      
      
        Gambia
        41
        28
        14
        72
      
      
        Georgien
        44
        29
        15
        133
      
      
        Ghana
        32
        21
        11
        67
      
      
        Griechenland
        32
        21
        11
        62
      
      
        Guatemala
        35
        24
        12
        77
      
      
        Guinea
        38
        25
        13
        82
      
      
        Guinea-Bissau
        29
        20
        10
        62
      
      
        Guyana
        41
        28
        14
        72
      
      
        Haiti
        38
        25
        13
        77
      
      
        Honduras
        32
        21
        11
        77
      
      
        Indien
        29
        20
        10
        113
      
      
        - Bombay
        35
        24
        12
        149
      
      
        - New Dehli
        29
        20
        10
        133
      
      
        Indonesien
        38
        25
        13
        103
      
      
        Irak
        41
        28
        14
        72
      
      
        Iran, Islamische Republik
        20
        13
        7
        93
      
      
        Irland
        44
        29
        15
        82
      
      
        Island
        53
        36
        18
        108
      
      
        Israel
        50
        33
        17
        123
      
      
        Italien
        38
        25
        13
        82
      
      
        - Mailand
        41
        28
        14
        103
      
      
        Jamaika
        41
        28
        14
        93
      
      
        Japan
        81
        54
        27
        113
      
      
        - Tokio
        81
        54
        27
        133
      
      
        Jemen
        38
        25
        13
        93
      
      
        Jordanien
        44
        29
        15
        82
      
      
        Jugoslawien (Serbien/Montenegro)
        38
        25
        13
        67
      
      
        Kambodscha
        35
        24
        12
        47
      
      
        Kamerun
        29
        20
        10
        57
      
      
        Kanada
        41
        28
        14
        82
      
      
        Kap Verde
        41
        28
        14
        72
      
      
        Kasachstan
        32
        21
        11
        72
      
      
        Katar
        44
        29
        15
        103
      
      
        Kenia
        38
        25
        13
        103
      
      
        Kirgisistan
        20
        13
        7
        62
      
      
        Kolumbien
        26
        17
        9
        57
      
      
        Komoren
        41
        28
        14
        72
      
      
        Kongo
        57
        38
        19
        113
      
      
        Kongo, Demokratische Republik(früher: Zaire)
        81
        54
        27
        123
      
      
        Korea, Demokratische Volksrepublik
        59
        40
        20
        82
      
      
        Korea, Republik
        57
        38
        19
        108
      
      
        Kroatien
        29
        20
        10
        57
      
      
        Kuba
        41
        28
        14
        77
      
      
        Kuwait
        38
        25
        13
        87
      
      
        Laotische Demokr. Volksrepublik
        32
        21
        11
        62
      
      
        Lesotho
        26
        17
        9
        57
      
      
        Lettland
        29
        20
        10
        62
      
      
        Libanon
        41
        28
        14
        98
      
      
        Liberia
        41
        28
        14
        72
      
      
        Libysch-Arabische Dschamahirija bis 30.11.2002
        84
        56
        28
        103
      
      
        Libysch-Arabische Dschamahirija ab 1.12.2002
        42
        28
        14
        60
      
      
        Liechtenstein
        47
        32
        16
        82
      
      
        Litauen
        29
        20
        10
        82
      
      
        Luxemburg
        41
        28
        14
        72
      
      
        Madagaskar
        26
        17
        9
        82
      
      
        Malawi
        32
        21
        11
        93
      
      
        Malaysia
        38
        25
        13
        52
      
      
        Malediven
        38
        25
        13
        93
      
      
        Mali
        35
        24
        12
        62
      
      
        Malta
        32
        21
        11
        57
      
      
        Marokko
        38
        25
        13
        52
      
      
        Mauretanien
        32
        21
        11
        57
      
      
        Mauritius
        44
        29
        15
        113
      
      
        Mazedonien
        26
        17
        9
        67
      
      
        Mexiko
        35
        24
        12
        52
      
      
        Moldau, Republik
        20
        13
        7
        77
      
      
        Monaco
        41
        28
        14
        52
      
      
        Mongolei
        32
        21
        11
        72
      
      
        Mosambik
        32
        21
        11
        77
      
      
        Myanmar (früher Burma)
        35
        24
        12
        57
      
      
        Namibia
        26
        17
        9
        47
      
      
        Nepal
        32
        21
        11
        72
      
      
        Neuseeland
        44
        29
        15
        82
      
      
        Nicaragua
        32
        21
        11
        62
      
      
        Niederlande
        41
        28
        14
        72
      
      
        Niger
        32
        21
        11
        72
      
      
        Nigeria
        44
        29
        15
        118
      
      
        Norwegen
        57
        38
        19
        113
      
      
        Österreich
        35
        24
        12
        67
      
      
        - Wien
        38
        25
        13
        82
      
      
        Oman
        50
        33
        17
        77
      
      
        Pakistan
        22
        15
        8
        77
      
      
        Panama
        44
        29
        15
        77
      
      
        Papua-Neuguinea
        38
        25
        13
        87
      
      
        Paraguay
        26
        17
        9
        72
      
      
        Peru
        35
        24
        12
        87
      
      
        Philippinen
        38
        25
        13
        103
      
      
        Polen
        29
        20
        10
        62
      
      
        - Breslau
        32
        21
        11
        82
      
      
        - Warschau
        38
        25
        13
        103
      
      
        Portugal
        32
        21
        11
        72
      
      
        - Lissabon
        35
        24
        12
        72
      
      
        Ruanda
        29
        20
        10
        62
      
      
        Rumänien
        16
        11
        6
        36
      
      
        - Bukarest
        26
        17
        9
        103
      
      
        Russische Föderation
        26
        17
        9
        41
      
      
        - Moskau
        57
        38
        19
        128
      
      
        - St. Petersburg
        47
        32
        16
        103
      
      
        Sambia
        29
        20
        10
        72
      
      
        Samoa
        29
        20
        10
        57
      
      
        San Marino
        41
        28
        14
        77
      
      
        Sao Tome und Principe
        41
        28
        14
        72
      
      
        Saudi-Arabien
        57
        38
        19
        77
      
      
        - Riad
        57
        38
        19
        108
      
      
        Schweden
        50
        33
        17
        103
      
      
        Schweiz
        44
        29
        15
        82
      
      
        Senegal
        35
        24
        12
        62
      
      
        Sierra Leone
        32
        21
        11
        128
      
      
        Simbabwe
        29
        20
        10
        72
      
      
        Singapur
        38
        25
        13
        72
      
      
        Slowakei
        22
        15
        8
        72
      
      
        Slowenien
        26
        17
        9
        62
      
      
        Somalia
        41
        28
        14
        72
      
      
        Spanien
        32
        21
        11
        77
      
      
        - Barcelona
        32
        21
        11
        93
      
      
        - Kanarische Inseln
        32
        21
        11
        52
      
      
        Sri Lanka
        32
        21
        11
        87
      
      
        Sudan
        41
        28
        14
        118
      
      
        Südafrika
        29
        20
        10
        52
      
      
        Swasiland
        41
        28
        14
        72
      
      
        Syrien, Arabische Republik
        44
        29
        15
        123
      
      
        Tadschikistan
        29
        20
        10
        52
      
      
        Tansania, Vereinigte Republik
        35
        24
        12
        113
      
      
        Thailand
        32
        21
        11
        77
      
      
        Togo
        26
        17
        9
        57
      
      
        Tonga
        32
        21
        11
        36
      
      
        Trinidad und Tobago
        44
        29
        15
        93
      
      
        Tschad
        38
        25
        13
        85
      
      
        Tschechische Republik
        26
        17
        9
        77
      
      
        Türkei
        26
        17
        9
        67
      
      
        - Ankara, Izmir
        29
        20
        10
        67
      
      
        Tunesien
        32
        21
        11
        62
      
      
        Turkmenistan
        38
        25
        13
        52
      
      
        Uganda
        26
        17
        9
        67
      
      
        Ukraine
        38
        25
        13
        82
      
      
        Ungarn
        29
        20
        10
        77
      
      
        Uruguay
        44
        29
        15
        87
      
      
        Usbekistan
        50
        33
        17
        93
      
      
        Vatikanstadt
        38
        25
        13
        82
      
      
        Venezuela
        38
        25
        13
        118
      
      
        Vereinigte Arabische Emirate
        50
        33
        17
        67
      
      
        - Dubai
        50
        33
        17
        98
      
      
        Vereinigte Staaten
        50
        33
        17
        113
      
      
        - Atlanta, Boston, 
         San Francisco, Seattle, 
         Los Angeles
        57
        38
        19
        128
      
      
        - New York bis 30.11.2002
        
        63
        
        42
        
        21
        
        128
        
      
      
        - New York ab 1.12.2002
         einschl. Metropolian Area
        63
        42
        21
        150
      
      
        Vereinigtes Königreich
        44
        29
        15
        57
      
      
        - London
        57
        38
        19
        108
      
      
        - Manchester
        44
        29
        15
        93
      
      
        Vietnam
        22
        15
        8
        47
      
      
        - Ho-Chi-Min-Stadt
        32
        21
        11
        62
      
      
        Weißrußland
        22
        15
        8
        62
      
      
        Zentralafrikanische Republik
        29
        20
        10
        52
      
      
        Zypern
        32
        21
        11
        67
      
    
    
   
       BMF-Schreiben v. 12.11.2001 - IV C 5 - S 2353 - 415/01 / IV A 6 - S 2145 - 44/01 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970711/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die in der anliegenden &#xDC;bersicht ausgewiesenen Pauschbetr&#xE4;ge f&#xFC;r
      Verpflegungsmehraufwendungen und &#xDC;bernachtungskosten f&#xFC;r Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Bei den Pauschbetr&#xE4;gen f&#xFC;r
      Verpflegungsmehraufwendungen ist bereits die im Steuer&#xE4;nderungsgesetz 2001 vorgesehene &#xC4;nderung des Einkommensteuergesetzes ber&#xFC;cksichtigt,
      wonach die Pauschbetr&#xE4;ge auf volle Euro aufzurunden sind. Die in der &#xDC;bersicht ausgewiesenen Pauschbetr&#xE4;ge gelten f&#xFC;r
      Reisetage ab dem 1.1.2002. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor
      24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. F&#xFC;r eint&#xE4;gige Reisen ins Ausland und f&#xFC;r R&#xFC;ckreisetage aus dem Ausland in das Inland
      ist der Pauschbetrag des letzten T&#xE4;tigkeitsortes im Ausland ma&#xDF;gebend. F&#xFC;r die in der Bekanntmachung nicht erfassten L&#xE4;nder
      ist der f&#xFC;r Luxemburg geltende Pauschbetrag ma&#xDF;gebend, f&#xFC;r nicht erfasste &#xDC;bersee- und Au&#xDF;engebiete eines Landes ist
      der f&#xFC;r das Mutterland geltende Pauschbetrag ma&#xDF;gebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend f&#xFC;r Gesch&#xE4;ftsreisen in das
      Ausland und doppelte Haushaltsf&#xFC;hrungen im Ausland. 
    
      
        
        Pauschbetr&#xE4;ge f&#xFC;r Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je
        Kalendertag von
      
      
        mindestens 
         24 Stunden
        weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden
        weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden
        Pauschbetrag f&#xFC;r &#xDC;bernachtung
      
      
        Euro
        Euro
        Euro
        Euro
      
      
        &#xC4;gypten
        32
        21
        11
        82
      
      
        &#xC4;quatorialguinea
        41
        28
        14
        72
      
      
        &#xC4;thiopien
        35
        24
        12
        123
      
      
        Afghanistan
        41
        28
        14
        72
      
      
        Albanien
        26
        17
        9
        57
      
      
        Algerien
        38
        25
        13
        47
      
      
        Andorra
        32
        21
        11
        82
      
      
        Angola
        41
        28
        14
        77
      
      
        Argentinien
        63
        42
        21
        113
      
      
        Armenien
        22
        15
        8
        57
      
      
        Aserbaidschan
        32
        
        21
        11
        113
      
      
        Australien
        41
        28
        14
        77
      
      
        Bahamas
        41
        28
        14
        72
      
      
        Bahrain
        53
        36
        18
        93
      
      
        Bangladesch
        29
        20
        10
        103
      
      
        Barbados
        41
        28
        14
        72
      
      
        Belgien
        41
        28
        14
        77
      
      
        Benin
        29
        20
        10
        67
      
      
        Bolivien
        29
        20
        10
        57
      
      
        Bosnien-Herzegowina
        32
        21
        11
        77
      
      
        Botsuana
        29
        20
        10
        72
      
      
        Brasilien
        38
        25
        13
        67
      
      
        - Rio de Janeiro
        47
        32
        16
        133
      
      
        - Sao Paulo
        47
        32
        16
        82
      
      
        Brunei (Darussalam)
        44
        29
        15
        82
      
      
        Bulgarien
        22
        15
        8
        72
      
      
        Burkina Faso
        29
        20
        10
        57
      
      
        Burundi
        41
        28
        14
        93
      
      
        Chile
        35
        24
        12
        67
      
      
        China
        47
        32
        16
        93
      
      
        - Peking
        50
        33
        17
        77
      
      
        - Shanghai
        57
        38
        19
        113
      
      
        - Hongkong (ab 1.12.2002)
        72
        48
        24
        150
      
      
        (China) Taiwan
        41
        28
        14
        118
      
      
        Costa Rica
        35
        24
        12
        82
      
      
        Cote d Ivoire
        35
        24
        12
        72
      
      
        D&#xE4;nemark
        47
        32
        16
        57
      
      
        - Kopenhagen
        50
        33
        17
        93
      
      
        Dominikanische Republik
        38
        25
        13
        87
      
      
        Dschibuti
        50
        33
        17
        93
      
      
        Ecuador
        26
        17
        9
        72
      
      
        El Salvador
        32
        21
        11
        93
      
      
        Eritrea
        29
        20
        10
        72
      
      
        Estland
        35
        24
        12
        77
      
      
        Fidschi
        32
        21
        11
        57
      
      
        Finnland
        41
        28
        14
        77
      
      
        Frankreich
        41
        28
        14
        52
      
      
        - Paris
        50
        33
        17
        82
      
      
        - Bordeaux, Stra&#xDF;burg
        41
        28
        14
        67
      
      
        - Lyon
        41
        28
        14
        82
      
      
        Gabun
        44
        29
        15
        77
      
      
        Gambia
        41
        28
        14
        72
      
      
        Georgien
        44
        29
        15
        133
      
      
        Ghana
        32
        21
        11
        67
      
      
        Griechenland
        32
        21
        11
        62
      
      
        Guatemala
        35
        24
        12
        77
      
      
        Guinea
        38
        25
        13
        82
      
      
        Guinea-Bissau
        29
        20
        10
        62
      
      
        Guyana
        41
        28
        14
        72
      
      
        Haiti
        38
        25
        13
        77
      
      
        Honduras
        32
        21
        11
        77
      
      
        Indien
        29
        20
        10
        113
      
      
        - Bombay
        35
        24
        12
        149
      
      
        - New Dehli
        29
        20
        10
        133
      
      
        Indonesien
        38
        25
        13
        103
      
      
        Irak
        41
        28
        14
        72
      
      
        Iran, Islamische Republik
        20
        13
        7
        93
      
      
        Irland
        44
        29
        15
        82
      
      
        Island
        53
        36
        18
        108
      
      
        Israel
        50
        33
        17
        123
      
      
        Italien
        38
        25
        13
        82
      
      
        - Mailand
        41
        28
        14
        103
      
      
        Jamaika
        41
        28
        14
        93
      
      
        Japan
        81
        54
        27
        113
      
      
        - Tokio
        81
        54
        27
        133
      
      
        Jemen
        38
        25
        13
        93
      
      
        Jordanien
        44
        29
        15
        82
      
      
        Jugoslawien (Serbien/Montenegro)
        38
        25
        13
        67
      
      
        Kambodscha
        35
        24
        12
        47
      
      
        Kamerun
        29
        20
        10
        57
      
      
        Kanada
        41
        28
        14
        82
      
      
        Kap Verde
        41
        28
        14
        72
      
      
        Kasachstan
        32
        21
        11
        72
      
      
        Katar
        44
        29
        15
        103
      
      
        Kenia
        38
        25
        13
        103
      
      
        Kirgisistan
        20
        13
        7
        62
      
      
        Kolumbien
        26
        17
        9
        57
      
      
        Komoren
        41
        28
        14
        72
      
      
        Kongo
        57
        38
        19
        113
      
      
        Kongo, Demokratische Republik(fr&#xFC;her: Zaire)
        81
        54
        27
        123
      
      
        Korea, Demokratische Volksrepublik
        59
        40
        20
        82
      
      
        Korea, Republik
        57
        38
        19
        108
      
      
        Kroatien
        29
        20
        10
        57
      
      
        Kuba
        41
        28
        14
        77
      
      
        Kuwait
        38
        25
        13
        87
      
      
        Laotische Demokr. Volksrepublik
        32
        21
        11
        62
      
      
        Lesotho
        26
        17
        9
        57
      
      
        Lettland
        29
        20
        10
        62
      
      
        Libanon
        41
        28
        14
        98
      
      
        Liberia
        41
        28
        14
        72
      
      
        Libysch-Arabische Dschamahirija bis 30.11.2002
        84
        56
        28
        103
      
      
        Libysch-Arabische Dschamahirija ab 1.12.2002
        42
        28
        14
        60
      
      
        Liechtenstein
        47
        32
        16
        82
      
      
        Litauen
        29
        20
        10
        82
      
      
        Luxemburg
        41
        28
        14
        72
      
      
        Madagaskar
        26
        17
        9
        82
      
      
        Malawi
        32
        21
        11
        93
      
      
        Malaysia
        38
        25
        13
        52
      
      
        Malediven
        38
        25
        13
        93
      
      
        Mali
        35
        24
        12
        62
      
      
        Malta
        32
        21
        11
        57
      
      
        Marokko
        38
        25
        13
        52
      
      
        Mauretanien
        32
        21
        11
        57
      
      
        Mauritius
        44
        29
        15
        113
      
      
        Mazedonien
        26
        17
        9
        67
      
      
        Mexiko
        35
        24
        12
        52
      
      
        Moldau, Republik
        20
        13
        7
        77
      
      
        Monaco
        41
        28
        14
        52
      
      
        Mongolei
        32
        21
        11
        72
      
      
        Mosambik
        32
        21
        11
        77
      
      
        Myanmar (fr&#xFC;her Burma)
        35
        24
        12
        57
      
      
        Namibia
        26
        17
        9
        47
      
      
        Nepal
        32
        21
        11
        72
      
      
        Neuseeland
        44
        29
        15
        82
      
      
        Nicaragua
        32
        21
        11
        62
      
      
        Niederlande
        41
        28
        14
        72
      
      
        Niger
        32
        21
        11
        72
      
      
        Nigeria
        44
        29
        15
        118
      
      
        Norwegen
        57
        38
        19
        113
      
      
        &#xD6;sterreich
        35
        24
        12
        67
      
      
        - Wien
        38
        25
        13
        82
      
      
        Oman
        50
        33
        17
        77
      
      
        Pakistan
        22
        15
        8
        77
      
      
        Panama
        44
        29
        15
        77
      
      
        Papua-Neuguinea
        38
        25
        13
        87
      
      
        Paraguay
        26
        17
        9
        72
      
      
        Peru
        35
        24
        12
        87
      
      
        Philippinen
        38
        25
        13
        103
      
      
        Polen
        29
        20
        10
        62
      
      
        - Breslau
        32
        21
        11
        82
      
      
        - Warschau
        38
        25
        13
        103
      
      
        Portugal
        32
        21
        11
        72
      
      
        - Lissabon
        35
        24
        12
        72
      
      
        Ruanda
        29
        20
        10
        62
      
      
        Rum&#xE4;nien
        16
        11
        6
        36
      
      
        - Bukarest
        26
        17
        9
        103
      
      
        Russische F&#xF6;deration
        26
        17
        9
        41
      
      
        - Moskau
        57
        38
        19
        128
      
      
        - St. Petersburg
        47
        32
        16
        103
      
      
        Sambia
        29
        20
        10
        72
      
      
        Samoa
        29
        20
        10
        57
      
      
        San Marino
        41
        28
        14
        77
      
      
        Sao Tome und Principe
        41
        28
        14
        72
      
      
        Saudi-Arabien
        57
        38
        19
        77
      
      
        - Riad
        57
        38
        19
        108
      
      
        Schweden
        50
        33
        17
        103
      
      
        Schweiz
        44
        29
        15
        82
      
      
        Senegal
        35
        24
        12
        62
      
      
        Sierra Leone
        32
        21
        11
        128
      
      
        Simbabwe
        29
        20
        10
        72
      
      
        Singapur
        38
        25
        13
        72
      
      
        Slowakei
        22
        15
        8
        72
      
      
        Slowenien
        26
        17
        9
        62
      
      
        Somalia
        41
        28
        14
        72
      
      
        Spanien
        32
        21
        11
        77
      
      
        - Barcelona
        32
        21
        11
        93
      
      
        - Kanarische Inseln
        32
        21
        11
        52
      
      
        Sri Lanka
        32
        21
        11
        87
      
      
        Sudan
        41
        28
        14
        118
      
      
        S&#xFC;dafrika
        29
        20
        10
        52
      
      
        Swasiland
        41
        28
        14
        72
      
      
        Syrien, Arabische Republik
        44
        29
        15
        123
      
      
        Tadschikistan
        29
        20
        10
        52
      
      
        Tansania, Vereinigte Republik
        35
        24
        12
        113
      
      
        Thailand
        32
        21
        11
        77
      
      
        Togo
        26
        17
        9
        57
      
      
        Tonga
        32
        21
        11
        36
      
      
        Trinidad und Tobago
        44
        29
        15
        93
      
      
        Tschad
        38
        25
        13
        85
      
      
        Tschechische Republik
        26
        17
        9
        77
      
      
        T&#xFC;rkei
        26
        17
        9
        67
      
      
        - Ankara, Izmir
        29
        20
        10
        67
      
      
        Tunesien
        32
        21
        11
        62
      
      
        Turkmenistan
        38
        25
        13
        52
      
      
        Uganda
        26
        17
        9
        67
      
      
        Ukraine
        38
        25
        13
        82
      
      
        Ungarn
        29
        20
        10
        77
      
      
        Uruguay
        44
        29
        15
        87
      
      
        Usbekistan
        50
        33
        17
        93
      
      
        Vatikanstadt
        38
        25
        13
        82
      
      
        Venezuela
        38
        25
        13
        118
      
      
        Vereinigte Arabische Emirate
        50
        33
        17
        67
      
      
        - Dubai
        50
        33
        17
        98
      
      
        Vereinigte Staaten
        50
        33
        17
        113
      
      
        - Atlanta, Boston, 
         San Francisco, Seattle, 
         Los Angeles
        57
        38
        19
        128
      
      
        - New York bis 30.11.2002
        
        63
        
        42
        
        21
        
        128
        
      
      
        - New York ab 1.12.2002
         einschl. Metropolian Area
        63
        42
        21
        150
      
      
        Vereinigtes K&#xF6;nigreich
        44
        29
        15
        57
      
      
        - London
        57
        38
        19
        108
      
      
        - Manchester
        44
        29
        15
        93
      
      
        Vietnam
        22
        15
        8
        47
      
      
        - Ho-Chi-Min-Stadt
        32
        21
        11
        62
      
      
        Wei&#xDF;ru&#xDF;land
        22
        15
        8
        62
      
      
        Zentralafrikanische Republik
        29
        20
        10
        52
      
      
        Zypern
        32
        21
        11
        67
      
    
    
   
       BMF-Schreiben v. 12.11.2001 - IV C 5 - S 2353 - 415/01 / IV A 6 - S 2145 - 44/01 Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970711/0/archiv_feed.php~Steuerliche-Behandlung-von-Reisekosten-und-Reisekostenverg%c3%bctungen-bei-Auslandsdienstreisen-und-gesch%c3%a4ftsreisen-vom-Januar-bis.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-reisekosten-und-reisekostenverguetungen-bei-auslandsdienstreisen-und-geschaeftsreisen-vom-1-januar-2002-bis-31-12-2004_35.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufbewahrungsfristen_36.html</feedburner:origLink>
      <title>Aufbewahrungsfristen</title>
      <description>Folgende Unterlagen können nach dem 31.12.2011 vernichtet werden!
        *Es gilt zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem die
        letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der
        Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen
        worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. 
         
        Nach Ablauf der nachfolgend aufgezeigten Fristen sind Unterlagen aufzubewahren, wenn sie von Bedeutung sind für
        
          eine begonnene Außenprüfung 
          eine vorläufige Steuerfestsetzung  
          anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen  
          ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren 
          Begründung von Anträgen an ein Finanzamt.
        
          
      
        Belege
         
      
      
        A
      
      
        Abrechnungsunterlagen 
        2001
      
      
        Abtretungserklärungen
        2005
      
      
        Änderungsnachweise der EDV-Buchführung
        2001
      
      
        Akkreditive
        2001
      
      
        Aktenvermerke
        2001
      
      
        Angebote
        2005
      
      
        Angestelltenversicherung (Belege)
        2001
      
      
        Anlagevermögensbücher und -karteien
        2001
      
      
        Anträge auf Arbeitnehmersparzulage
        2005
      
      
        Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung
        2001
      
      
        Auftragszettel
        2001
      
      
        Ausgangsrechnungen
        2001
      
      
        Außendienstabrechnungen
        2001
      
      
        B
      
      
        Bankbelege
        2001
      
      
        Bankbürgschaften
        2001
      
      
        Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger
        2001
      
      
        Belege, soweit Buchfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung)
        2001
      
      
        Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als
        Bewertungsunterlage
        2001
      
      
        Betriebskostenrechnung
        2001
      
      
        Betriebsprüfungsberichte
        2001
      
      
        Bewertungsunterlagen
        2001
      
      
        Bewirtungsunterlagen
        2001
      
      
        Bilanzen (Jahresbilanzen)
        2001
      
      
        Bilanzunterlagen
        2001
      
      
        Buchungsanweisungen
        2001
      
      
        D
      
      
        Darlehensunterlagen
        2001
      
      
        Dauerauftragsunterlagen
        2005
      
      
        Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage)
        2001
      
      
        Depotauszüge (soweit nicht Inventare)
        2005
      
      
        E
      
      
        Einfuhrunterlagen
        2005
      
      
        Eingangsrechnungen
        2001
      
      
        Einheitswertunterlagen
        2005
      
      
        Einnahmen-Überschuss-Rechnung
        2001
      
      
        Essenmarkenabrechnungen
        2001
      
      
        Exportunterlagen
        2001
      
      
        F
      
      
        Fahrtkostenerstattungsunterlagen
        2001
      
      
        Finanzberichte
        2005
      
      
        Frachtbriefe
        2005
      
      
        G
      
      
        Gehaltslisten
        2001
      
      
        Geschäftsberichte
        2005
      
      
        Geschäftsbriefe
        2005
      
      
        Geschenknachweise
        2001
      
      
        Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung)
        2001
      
      
        Grundbuchauszüge
        2005
      
      
        Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar)
        2001
      
      
        Gutschriftsanzeigen
        2001
      
      
        H
      
      
        Handelsbriefe
        2005
      
      
        Handelsbücher
        2001
      
      
        Handelsregisterauszüge
        2005
      
      
        Hauptabschlussübersicht (wenn an Stelle der
        Bilanz)
        2001
      
      
        Hypothekenbriefe
        2005
      
      
        I
      
      
        Investitionszulage (Unterlagen)
        2001
      
      
        Inventare
        2001
      
      
        J
      
      
        Jahresabschluss
        2001
      
      
        Journale für Hauptbuch und Kontokorrent
        2001
      
      
        K
      
      
        Kalkulationsunterlagen
        2005
      
      
        Kassenberichte
        2005
      
      
        Kassenbücher und -blätter
        2001
      
      
        Kassenzettel
        2005
      
      
        Kaufverträge
        2005
      
      
        Kontenpläne und Kontenplanänderungen
        2001
      
      
        Kontenregister
        2001
      
      
        Kontoauszüge
        2001
      
      
        Kreditunterlagen 
        2001
      
      
        L
      
      
        Lagerbuchführungen
        2005
      
      
        Leasingverträge
        2005
      
      
        Lieferscheine (sofern keine Buchungsunterlagen)
        2005
      
      
        Lohnbelege
        2001
      
      
        Lohnlisten
        2001
      
      
        M
      
      
        Magnetbänder mit Buchfunktion
        2001
      
      
        Mahnbescheide (sofern keine Buchungsunterlagen)
        2005
      
      
        Mietunterlagen
        2001
      
      
        N
      
      
        Nachnahmebelege
        2001
      
      
        Nebenbücher
        2001
      
      
        O
      
      
        Offene-Posten-Liste
        2001
      
      
        Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung
        2001
      
      
        P
      
      
        Pachtunterlagen
        2001
      
      
        Postscheckbelege
        2001
      
      
        Preislisten
        2001
      
      
        Protokolle
        2005
      
      
        Prozessakten
        2001
      
      
        Q
      
      
        Quittungen
        2001
      
      
        R
      
      
        Rechnungen
        2001
      
      
        Registrierkassenstreifen
        2005
      
      
        Reisekostenabrechnungen
        2001
      
      
        Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen)
        2001
      
      
        S
      
      
        Sachkonten 
        2001
      
      
        Saldenbilanzen
        2001
      
      
        Schadensunterlagen
        2005
      
      
        Scheck- und Wechselunterlagen
        2001
      
      
        Schriftwechsel
        2005
      
      
        Speicherbelegungsplan der EDV-Buchführung
        2001
      
      
        Spendenbescheinigungen (sofern keine
        Buchungsunterlagen) 
        2005
      
      
        T
      
      
        Telefonkostennachweise
        2001
      
      
        U
      
      
        Überstundenlisten
        2005
      
      
        V
      
      
        Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen)
        2001
      
      
        Verkaufsbücher
        2001
      
      
        Vermögensverzeichnis
        2001
      
      
        Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen)
        2001
      
      
        Versand- und Frachtunterlagen (sofern keine
        Buchungsunterlagen)
        2005
      
      
        Versicherungspolicen
        2005
      
      
        Verträge
        2005
      
      
        W
      
      
        Wareneingangs- und -ausgangsbücher
        2001
      
      
        Wechsel
        2001
      
      
        Wertberichtigungsunterlagen
        2001
      
      
        Z
      
      
        Zahlungsanweisungen
        2001
      
      
        Zollbelege
        2001
      
      
        Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder
        Umstellung des Wirtschaftsjahres)
        2001
      
    
 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970712/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Folgende Unterlagen k&#xF6;nnen nach dem 31.12.2011 vernichtet werden!
        *Es gilt zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem die
        letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Er&#xF6;ffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der
        Handels- oder Gesch&#xE4;ftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen
        worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. 
         
        Nach Ablauf der nachfolgend aufgezeigten Fristen sind Unterlagen aufzubewahren, wenn sie von Bedeutung sind f&#xFC;r
        
          eine begonnene Au&#xDF;enpr&#xFC;fung 
          eine vorl&#xE4;ufige Steuerfestsetzung  
          anh&#xE4;ngige steuerstraf- oder bu&#xDF;geldrechtliche Ermittlungen  
          ein schwebendes oder aufgrund einer Au&#xDF;enpr&#xFC;fung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren 
          Begr&#xFC;ndung von Antr&#xE4;gen an ein Finanzamt.
        
          
      
        Belege
         
      
      
        A
      
      
        Abrechnungsunterlagen 
        2001
      
      
        Abtretungserkl&#xE4;rungen
        2005
      
      
        &#xC4;nderungsnachweise der EDV-Buchf&#xFC;hrung
        2001
      
      
        Akkreditive
        2001
      
      
        Aktenvermerke
        2001
      
      
        Angebote
        2005
      
      
        Angestelltenversicherung (Belege)
        2001
      
      
        Anlageverm&#xF6;gensb&#xFC;cher und -karteien
        2001
      
      
        Antr&#xE4;ge auf Arbeitnehmersparzulage
        2005
      
      
        Arbeitsanweisungen f&#xFC;r EDV-Buchf&#xFC;hrung
        2001
      
      
        Auftragszettel
        2001
      
      
        Ausgangsrechnungen
        2001
      
      
        Au&#xDF;endienstabrechnungen
        2001
      
      
        B
      
      
        Bankbelege
        2001
      
      
        Bankb&#xFC;rgschaften
        2001
      
      
        Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungstr&#xE4;ger
        2001
      
      
        Belege, soweit Buchfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung)
        2001
      
      
        Betriebsabrechnungsb&#xF6;gen mit Belegen als
        Bewertungsunterlage
        2001
      
      
        Betriebskostenrechnung
        2001
      
      
        Betriebspr&#xFC;fungsberichte
        2001
      
      
        Bewertungsunterlagen
        2001
      
      
        Bewirtungsunterlagen
        2001
      
      
        Bilanzen (Jahresbilanzen)
        2001
      
      
        Bilanzunterlagen
        2001
      
      
        Buchungsanweisungen
        2001
      
      
        D
      
      
        Darlehensunterlagen
        2001
      
      
        Dauerauftragsunterlagen
        2005
      
      
        Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage)
        2001
      
      
        Depotausz&#xFC;ge (soweit nicht Inventare)
        2005
      
      
        E
      
      
        Einfuhrunterlagen
        2005
      
      
        Eingangsrechnungen
        2001
      
      
        Einheitswertunterlagen
        2005
      
      
        Einnahmen-&#xDC;berschuss-Rechnung
        2001
      
      
        Essenmarkenabrechnungen
        2001
      
      
        Exportunterlagen
        2001
      
      
        F
      
      
        Fahrtkostenerstattungsunterlagen
        2001
      
      
        Finanzberichte
        2005
      
      
        Frachtbriefe
        2005
      
      
        G
      
      
        Gehaltslisten
        2001
      
      
        Gesch&#xE4;ftsberichte
        2005
      
      
        Gesch&#xE4;ftsbriefe
        2005
      
      
        Geschenknachweise
        2001
      
      
        Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung)
        2001
      
      
        Grundbuchausz&#xFC;ge
        2005
      
      
        Grundst&#xFC;cksverzeichnis (soweit Inventar)
        2001
      
      
        Gutschriftsanzeigen
        2001
      
      
        H
      
      
        Handelsbriefe
        2005
      
      
        Handelsb&#xFC;cher
        2001
      
      
        Handelsregisterausz&#xFC;ge
        2005
      
      
        Hauptabschluss&#xFC;bersicht (wenn an Stelle der
        Bilanz)
        2001
      
      
        Hypothekenbriefe
        2005
      
      
        I
      
      
        Investitionszulage (Unterlagen)
        2001
      
      
        Inventare
        2001
      
      
        J
      
      
        Jahresabschluss
        2001
      
      
        Journale f&#xFC;r Hauptbuch und Kontokorrent
        2001
      
      
        K
      
      
        Kalkulationsunterlagen
        2005
      
      
        Kassenberichte
        2005
      
      
        Kassenb&#xFC;cher und -bl&#xE4;tter
        2001
      
      
        Kassenzettel
        2005
      
      
        Kaufvertr&#xE4;ge
        2005
      
      
        Kontenpl&#xE4;ne und Kontenplan&#xE4;nderungen
        2001
      
      
        Kontenregister
        2001
      
      
        Kontoausz&#xFC;ge
        2001
      
      
        Kreditunterlagen 
        2001
      
      
        L
      
      
        Lagerbuchf&#xFC;hrungen
        2005
      
      
        Leasingvertr&#xE4;ge
        2005
      
      
        Lieferscheine (sofern keine Buchungsunterlagen)
        2005
      
      
        Lohnbelege
        2001
      
      
        Lohnlisten
        2001
      
      
        M
      
      
        Magnetb&#xE4;nder mit Buchfunktion
        2001
      
      
        Mahnbescheide (sofern keine Buchungsunterlagen)
        2005
      
      
        Mietunterlagen
        2001
      
      
        N
      
      
        Nachnahmebelege
        2001
      
      
        Nebenb&#xFC;cher
        2001
      
      
        O
      
      
        Offene-Posten-Liste
        2001
      
      
        Organisationsunterlagen der EDV-Buchf&#xFC;hrung
        2001
      
      
        P
      
      
        Pachtunterlagen
        2001
      
      
        Postscheckbelege
        2001
      
      
        Preislisten
        2001
      
      
        Protokolle
        2005
      
      
        Prozessakten
        2001
      
      
        Q
      
      
        Quittungen
        2001
      
      
        R
      
      
        Rechnungen
        2001
      
      
        Registrierkassenstreifen
        2005
      
      
        Reisekostenabrechnungen
        2001
      
      
        Repr&#xE4;sentationsaufwendungen (Unterlagen)
        2001
      
      
        S
      
      
        Sachkonten 
        2001
      
      
        Saldenbilanzen
        2001
      
      
        Schadensunterlagen
        2005
      
      
        Scheck- und Wechselunterlagen
        2001
      
      
        Schriftwechsel
        2005
      
      
        Speicherbelegungsplan der EDV-Buchf&#xFC;hrung
        2001
      
      
        Spendenbescheinigungen (sofern keine
        Buchungsunterlagen) 
        2005
      
      
        T
      
      
        Telefonkostennachweise
        2001
      
      
        U
      
      
        &#xDC;berstundenlisten
        2005
      
      
        V
      
      
        Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen)
        2001
      
      
        Verkaufsb&#xFC;cher
        2001
      
      
        Verm&#xF6;gensverzeichnis
        2001
      
      
        Verm&#xF6;genswirksame Leistungen (Unterlagen)
        2001
      
      
        Versand- und Frachtunterlagen (sofern keine
        Buchungsunterlagen)
        2005
      
      
        Versicherungspolicen
        2005
      
      
        Vertr&#xE4;ge
        2005
      
      
        W
      
      
        Wareneingangs- und -ausgangsb&#xFC;cher
        2001
      
      
        Wechsel
        2001
      
      
        Wertberichtigungsunterlagen
        2001
      
      
        Z
      
      
        Zahlungsanweisungen
        2001
      
      
        Zollbelege
        2001
      
      
        Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder
        Umstellung des Wirtschaftsjahres)
        2001
      
    
 Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970712/0/archiv_feed.php~Aufbewahrungsfristen.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufbewahrungsfristen_36.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/vermietung-an-angehoerige-bundesfinanzhof-eroeffnet-gestaltungsspielraum_37.html</feedburner:origLink>
      <title>Vermietung an Angehörige &#150;  Bundesfinanzhof eröffnet Gestaltungsspielraum</title>
      <description>Wechselseitige Vermietungen werden von der Finanzverwaltung steuerlich nicht anerkannt, wenn sie allenfalls
        geringfügig unterschiedliche Wohnungen betreffen, die von zwei Personen angeschafft oder hergestellt werden, um sie sogleich wieder ("über
        Kreuz") dem jeweils anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren. Eine derartige Überkreuzvermietung
        wird regelmäßig als allein dadurch veranlasst gesehen, dass die Beteiligten Schuldzinsen und sonstige Belastungen als
        Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen können, die andernfalls, bei einer Wohnnutzung der
        jeweils eigenen Wohnung, nicht steuermindernd anzusetzen wären. 
         
         Vermietet ein Steuerpflichtiger jedoch sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse
        bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu
        Wohnzwecken nutzt. Ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
        14.1.2003 (IX R 5/00) insoweit in solchen Fällen nicht vor. 
         
         Die wechselseitige Nutzungsüberlassung der beiden Häuser ist im Falle eines ernsthaft durchgeführten Mietverhältnisses
        mit den Eltern damit nicht darauf angelegt, sich wechselseitig die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Werbungskostenüberschüssen
        bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verschaffen, wenn die Eltern dem Kind das Haus kostenlos überlassen und somit
        keine Werbungskosten für ihr Haus angesetzt werden. 
         
         Eltern steht es nämlich frei, ihren Kindern Vermögensgegenstände unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Selbst eine
        weitergehende unentgeltliche Übertragung begegnet nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn
        diese Übertragung eine Wohnung betrifft, die anschließend von den Übertragenden angemietet wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970713/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Wechselseitige Vermietungen werden von der Finanzverwaltung steuerlich nicht anerkannt, wenn sie allenfalls
        geringf&#xFC;gig unterschiedliche Wohnungen betreffen, die von zwei Personen angeschafft oder hergestellt werden, um sie sogleich wieder (&quot;&#xFC;ber
        Kreuz&quot;) dem jeweils anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorg&#xE4;nge wirtschaftlich neutralisieren. Eine derartige &#xDC;berkreuzvermietung
        wird regelm&#xE4;&#xDF;ig als allein dadurch veranlasst gesehen, dass die Beteiligten Schuldzinsen und sonstige Belastungen als
        Werbungskosten bei den Eink&#xFC;nften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen k&#xF6;nnen, die andernfalls, bei einer Wohnnutzung der
        jeweils eigenen Wohnung, nicht steuermindernd anzusetzen w&#xE4;ren. 
         
         Vermietet ein Steuerpflichtiger jedoch sein Haus zu fremd&#xFC;blichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die Werbungskosten&#xFC;bersch&#xFC;sse
        bei seinen Eink&#xFC;nften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu
        Wohnzwecken nutzt. Ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsm&#xF6;glichkeiten liegt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
        14.1.2003 (IX R 5/00) insoweit in solchen F&#xE4;llen nicht vor. 
         
         Die wechselseitige Nutzungs&#xFC;berlassung der beiden H&#xE4;user ist im Falle eines ernsthaft durchgef&#xFC;hrten Mietverh&#xE4;ltnisses
        mit den Eltern damit nicht darauf angelegt, sich wechselseitig die M&#xF6;glichkeit der Inanspruchnahme von Werbungskosten&#xFC;bersch&#xFC;ssen
        bei den Eink&#xFC;nften aus Vermietung und Verpachtung zu verschaffen, wenn die Eltern dem Kind das Haus kostenlos &#xFC;berlassen und somit
        keine Werbungskosten f&#xFC;r ihr Haus angesetzt werden. 
         
         Eltern steht es n&#xE4;mlich frei, ihren Kindern Verm&#xF6;gensgegenst&#xE4;nde unentgeltlich zur Nutzung zu &#xFC;berlassen. Selbst eine
        weitergehende unentgeltliche &#xDC;bertragung begegnet nach st&#xE4;ndiger Rechtsprechung des BFH auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn
        diese &#xDC;bertragung eine Wohnung betrifft, die anschlie&#xDF;end von den &#xDC;bertragenden angemietet wird. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div style=&quot;clear:both;padding-top:1em;&quot;&gt;&lt;a title=&quot;Share with AddToAny&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/26/29970713/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/addtoany.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Add to Delicious&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/3/29970713/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/deliciousflare.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Tweet This&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/24/29970713/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/twitter.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by email&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/19/29970713/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/emailsubscribe.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by RSS&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/20/29970713/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/rss.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt; &lt;/div&gt;</content:encoded>
      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970713/0/archiv_feed.php~Vermietung-an-Angeh%c3%b6rige-Bundesfinanzhof-er%c3%b6ffnet-Gestaltungsspielraum.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/vermietung-an-angehoerige-bundesfinanzhof-eroeffnet-gestaltungsspielraum_37.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufklaerungspflichten-bei-einem-aufhebungsvertrag_38.html</feedburner:origLink>
      <title>Aufklärungspflichten bei einem Aufhebungsvertrag</title>
      <description>Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags Klarheit über
        die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verschaffen. Eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer
        unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die betriebliche Altersversorgung zu
        unterrichten, besteht nicht. 
         
         Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Arbeitgeber &#150; unter Umständen auch durch das Angebot des Aufhebungsvertrags &#150; einen
        besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er also den Eindruck erweckt hat, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
        die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und ihn vor unbedachten versorgungsrechtlichen Nachteilen bewahren. (BAG-Urt. v.
        11.12.2001 &#150; 3 AZR 339/00)
        
        Anmerkung: Seit dem 1.7.2003 ist die Neuregelung zur frühzeitigen Arbeitssuche in Kraft getreten.
        Danach sind versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach
        Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses
        hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem
        betrieblichen Ausbildungsverhältnis, da meist erst unmittelbar nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung feststeht, ob der
        Betrieb den oder die Auszubildenden übernimmt. 
        
        Diese Neuregelung bedeutet für den Arbeitgeber, dass er seiner Informationspflicht besonders nachkommen
        muss, indem der den betroffenen Arbeitnehmer frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer
        anderen Beschäftigung und über die o. g. Meldepflicht ausdrücklich - am besten schriftlich - informiert.  Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970714/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Grunds&#xE4;tzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags Klarheit &#xFC;ber
        die Folgen der Beendigung des Arbeitsverh&#xE4;ltnisses zu verschaffen. Eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer
        unaufgefordert &#xFC;ber die Auswirkungen einer Beendigung des Arbeitsverh&#xE4;ltnisses auf die betriebliche Altersversorgung zu
        unterrichten, besteht nicht. 
         
         Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Arbeitgeber &amp;#150; unter Umst&#xE4;nden auch durch das Angebot des Aufhebungsvertrags &amp;#150; einen
        besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er also den Eindruck erweckt hat, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverh&#xE4;ltnisses
        die Interessen des Arbeitnehmers ber&#xFC;cksichtigen und ihn vor unbedachten versorgungsrechtlichen Nachteilen bewahren. (BAG-Urt. v.
        11.12.2001 &amp;#150; 3 AZR 339/00)
        
        Anmerkung: Seit dem 1.7.2003 ist die Neuregelung zur fr&#xFC;hzeitigen Arbeitssuche in Kraft getreten.
        Danach sind versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Besch&#xE4;ftigungsverh&#xE4;ltnis endet, verpflichtet, sich unverz&#xFC;glich nach
        Kenntnis des Beendigungszeitpunkts pers&#xF6;nlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverh&#xE4;ltnisses
        hat die Meldung jedoch fr&#xFC;hestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem
        betrieblichen Ausbildungsverh&#xE4;ltnis, da meist erst unmittelbar nach erfolgreich abgelegter Abschlusspr&#xFC;fung feststeht, ob der
        Betrieb den oder die Auszubildenden &#xFC;bernimmt. 
        
        Diese Neuregelung bedeutet f&#xFC;r den Arbeitgeber, dass er seiner Informationspflicht besonders nachkommen
        muss, indem der den betroffenen Arbeitnehmer fr&#xFC;hzeitig &#xFC;ber die Notwendigkeit eigener Aktivit&#xE4;ten bei der Suche nach einer
        anderen Besch&#xE4;ftigung und &#xFC;ber die o. g. Meldepflicht ausdr&#xFC;cklich - am besten schriftlich - informiert.  Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970714/0/archiv_feed.php~Aufkl%c3%a4rungspflichten-bei-einem-Aufhebungsvertrag.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufklaerungspflichten-bei-einem-aufhebungsvertrag_38.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/vertragsstrafen-in-den-agb-von-bauvertraegen-rechtsprechungsaenderung_39.html</feedburner:origLink>
      <title>Vertragsstrafen in den AGB von Bauverträgen &#150; Rechtsprechungsänderung</title>
      <description>Verträge in der Baubranche enthalten üblicherweise eine Vereinbarung über Liefer- bzw.
        Fertigstellungsfristen, die in der Praxis vielfach über Vertragsstrafen abgesichert werden. Hat der Auftragnehmer in einem solchen Fall
        vertragliche Leistungen nicht fristgerecht erbracht, so wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Der Vorteil für den Auftraggeber
        liegt darin, dass ihm die Möglichkeit geboten wird, &#150; ohne Einzelnachweis &#150; seinen Schaden, der durch die verspätete
        Leistung entstanden ist, geltend zu machen. 
         
         Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
        auch die Interessen des Auftragnehmers ausreichend berücksichtigen muss, und demnach eine unangemessen hohe Vertragsstrafe zur
        Nichtigkeit der Vertragsklausel führt. 
         
         Bisher hatte der Bundesgerichtshof eine Vertragsstrafe mit einem Tagessatz von 0,1 % und einer Obergrenze von 10 % als wirksam angesehen.
        Diese bisherige Auffassung haben die Richter mit ihrem Urteil vom 23.1.2003 aufgegeben und entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
        des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie eine Höchstgrenze
        von über 5 % der Auftragssumme vorsieht. 
         
         Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu ca. 13 Mio. DM (ca. 6,65
        Mio. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann
        sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Auftragssumme den o. g. Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt. (BGH-Urt. v.
        23.1.2003 &#150; VII ZR 210/01)
         
         Nach wie vor gilt jedoch der Grundsatz, dass trotz einer Höchstgrenze von 5 % der Tagessatz angemessen sein muss. So hält der
        Bundesgerichtshof einen Tagessatz von 0,5 % und eine Höchstgrenze von 5 % für unwirksam, da hier bereits nach 10 Tagen Verspätung
        der Höchstbetrag erreicht ist. 0,2 % bzw. 0,3 % sind dagegen, nach Meinung der Richter, unbedenklich. (BGH-Urt. v. 20.1.2000 &#150; VII
        ZR 46/98) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970715/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Vertr&#xE4;ge in der Baubranche enthalten &#xFC;blicherweise eine Vereinbarung &#xFC;ber Liefer- bzw.
        Fertigstellungsfristen, die in der Praxis vielfach &#xFC;ber Vertragsstrafen abgesichert werden. Hat der Auftragnehmer in einem solchen Fall
        vertragliche Leistungen nicht fristgerecht erbracht, so wird die vereinbarte Vertragsstrafe f&#xE4;llig. Der Vorteil f&#xFC;r den Auftraggeber
        liegt darin, dass ihm die M&#xF6;glichkeit geboten wird, &amp;#150; ohne Einzelnachweis &amp;#150; seinen Schaden, der durch die versp&#xE4;tete
        Leistung entstanden ist, geltend zu machen. 
         
         Der Bundesgerichtshof hat in st&#xE4;ndiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung in den Allgemeinen Gesch&#xE4;ftsbedingungen
        auch die Interessen des Auftragnehmers ausreichend ber&#xFC;cksichtigen muss, und demnach eine unangemessen hohe Vertragsstrafe zur
        Nichtigkeit der Vertragsklausel f&#xFC;hrt. 
         
         Bisher hatte der Bundesgerichtshof eine Vertragsstrafe mit einem Tagessatz von 0,1 % und einer Obergrenze von 10 % als wirksam angesehen.
        Diese bisherige Auffassung haben die Richter mit ihrem Urteil vom 23.1.2003 aufgegeben und entschieden, dass eine in den Allgemeinen Gesch&#xE4;ftsbedingungen
        des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie eine H&#xF6;chstgrenze
        von &#xFC;ber 5 % der Auftragssumme vorsieht. 
         
         F&#xFC;r vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Vertr&#xE4;ge mit einer Auftragssumme von bis zu ca. 13 Mio. DM (ca. 6,65
        Mio. Euro) besteht grunds&#xE4;tzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zul&#xE4;ssigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann
        sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Auftragssumme den o. g. Betrag um mehr als das Doppelte &#xFC;bersteigt. (BGH-Urt. v.
        23.1.2003 &amp;#150; VII ZR 210/01)
         
         Nach wie vor gilt jedoch der Grundsatz, dass trotz einer H&#xF6;chstgrenze von 5 % der Tagessatz angemessen sein muss. So h&#xE4;lt der
        Bundesgerichtshof einen Tagessatz von 0,5 % und eine H&#xF6;chstgrenze von 5 % f&#xFC;r unwirksam, da hier bereits nach 10 Tagen Versp&#xE4;tung
        der H&#xF6;chstbetrag erreicht ist. 0,2 % bzw. 0,3 % sind dagegen, nach Meinung der Richter, unbedenklich. (BGH-Urt. v. 20.1.2000 &amp;#150; VII
        ZR 46/98) Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970715/0/archiv_feed.php~Vertragsstrafen-in-den-AGB-von-Bauvertr%c3%a4gen-Rechtsprechungs%c3%a4nderung.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/vertragsstrafen-in-den-agb-von-bauvertraegen-rechtsprechungsaenderung_39.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-aufwendungen-fuer-ein-autotelefon_40.html</feedburner:origLink>
      <title>Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für ein Autotelefon</title>
      <description>Bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts eines dem Arbeitnehmer überlassenen Kraftfahrzeugs
        bleiben die Aufwendungen für ein Autotelefon einschließlich Freisprechanlage außer Ansatz. Führt der Arbeitnehmer vom
        Autotelefon des Firmenwagens aus Privatgespräche, so ist dieser geldwerte Vorteil steuerfrei. Dabei ist es ohne Bedeutung, in welchem
        Umfang der Arbeitnehmer das Autotelefon im Geschäftswagen privat nutzt.
         
         Stellt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss eines Autotelefons sowie die
        laufenden Gebühren für die Telefongespräche in Rechnung, so sind die Ersatzleistungen steuerfrei, wenn das Autotelefon so gut
        wie ausschließlich für betriebliche Gespräche genutzt wird; andernfalls können die Gesprächsgebühren nur
        insoweit steuerfrei ersetzt werden, wie die Aufwendungen für die beruflichen Gespräche im Einzelnen nachgewiesen werden.
         
         Der Auslagenersatz kann pauschal ermittelt werden, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer für einen repräsentativen
        Zeitraum von drei Monaten den Einzelnachweis führt. Der Durchschnittsbetrag kann als pauschaler Auslagenersatz beibehalten werden, bis
        eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt (z. B. Änderung der Berufstätigkeit). Entstehen dem Arbeitnehmer
        erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten, kann der Arbeitgeber 20 % der vom Arbeitnehmer vorgelegten Telefonrechnung, höchstens
        jedoch 20 Euro monatlich als Auslagenersatz steuerfrei ersetzen.
         
         Soweit die Ausgaben für betrieblich veranlasste Telefongespräche nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, können sie
        als Werbungskosten berücksichtigt werden. Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den
        Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann der Durchschnittsbetrag als
        beruflicher Anteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Wenn dem betreffenden Arbeitnehmer erfahrungsgemäß
        beruflich veranlasste Telefonkosten entstehen, können alternativ aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des
        Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro monatlich als Werbungskosten anerkannt werden.
         
         Zu den Werbungskosten gehört auch der beruflich veranlasste Anteil der Abschreibung (AfA) des Autotelefons. Bemessungsgrundlage für
        die AfA sind die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss des Autotelefons; als Nutzungsdauer ist ein Zeitraum von
        fünf Jahren zugrunde zu legen. Dabei kann für die Aufteilung der AfA derselbe Aufteilungsmaßstab angewandt werden, der bei der
        Aufteilung der laufenden Telefongebühren zugrunde gelegt wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970716/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts eines dem Arbeitnehmer &#xFC;berlassenen Kraftfahrzeugs
        bleiben die Aufwendungen f&#xFC;r ein Autotelefon einschlie&#xDF;lich Freisprechanlage au&#xDF;er Ansatz. F&#xFC;hrt der Arbeitnehmer vom
        Autotelefon des Firmenwagens aus Privatgespr&#xE4;che, so ist dieser geldwerte Vorteil steuerfrei. Dabei ist es ohne Bedeutung, in welchem
        Umfang der Arbeitnehmer das Autotelefon im Gesch&#xE4;ftswagen privat nutzt.
         
         Stellt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Aufwendungen f&#xFC;r die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss eines Autotelefons sowie die
        laufenden Geb&#xFC;hren f&#xFC;r die Telefongespr&#xE4;che in Rechnung, so sind die Ersatzleistungen steuerfrei, wenn das Autotelefon so gut
        wie ausschlie&#xDF;lich f&#xFC;r betriebliche Gespr&#xE4;che genutzt wird; andernfalls k&#xF6;nnen die Gespr&#xE4;chsgeb&#xFC;hren nur
        insoweit steuerfrei ersetzt werden, wie die Aufwendungen f&#xFC;r die beruflichen Gespr&#xE4;che im Einzelnen nachgewiesen werden.
         
         Der Auslagenersatz kann pauschal ermittelt werden, wenn er regelm&#xE4;&#xDF;ig wiederkehrt und der Arbeitnehmer f&#xFC;r einen repr&#xE4;sentativen
        Zeitraum von drei Monaten den Einzelnachweis f&#xFC;hrt. Der Durchschnittsbetrag kann als pauschaler Auslagenersatz beibehalten werden, bis
        eine wesentliche &#xC4;nderung der Verh&#xE4;ltnisse eintritt (z. B. &#xC4;nderung der Berufst&#xE4;tigkeit). Entstehen dem Arbeitnehmer
        erfahrungsgem&#xE4;&#xDF; beruflich veranlasste Telefonkosten, kann der Arbeitgeber 20 % der vom Arbeitnehmer vorgelegten Telefonrechnung, h&#xF6;chstens
        jedoch 20 Euro monatlich als Auslagenersatz steuerfrei ersetzen.
         
         Soweit die Ausgaben f&#xFC;r betrieblich veranlasste Telefongespr&#xE4;che nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, k&#xF6;nnen sie
        als Werbungskosten ber&#xFC;cksichtigt werden. Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den
        Gesamtaufwendungen f&#xFC;r einen repr&#xE4;sentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann der Durchschnittsbetrag als
        beruflicher Anteil f&#xFC;r den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Wenn dem betreffenden Arbeitnehmer erfahrungsgem&#xE4;&#xDF;
        beruflich veranlasste Telefonkosten entstehen, k&#xF6;nnen alternativ aus Vereinfachungsgr&#xFC;nden ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des
        Rechnungsbetrags, jedoch h&#xF6;chstens 20 Euro monatlich als Werbungskosten anerkannt werden.
         
         Zu den Werbungskosten geh&#xF6;rt auch der beruflich veranlasste Anteil der Abschreibung (AfA) des Autotelefons. Bemessungsgrundlage f&#xFC;r
        die AfA sind die Aufwendungen f&#xFC;r die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss des Autotelefons; als Nutzungsdauer ist ein Zeitraum von
        f&#xFC;nf Jahren zugrunde zu legen. Dabei kann f&#xFC;r die Aufteilung der AfA derselbe Aufteilungsma&#xDF;stab angewandt werden, der bei der
        Aufteilung der laufenden Telefongeb&#xFC;hren zugrunde gelegt wird. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div style=&quot;clear:both;padding-top:1em;&quot;&gt;&lt;a title=&quot;Share with AddToAny&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/26/29970716/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/addtoany.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Add to Delicious&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/3/29970716/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/deliciousflare.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Tweet This&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/24/29970716/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/twitter.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by email&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/19/29970716/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/emailsubscribe.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by RSS&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/20/29970716/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/rss.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt; &lt;/div&gt;</content:encoded>
      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970716/0/archiv_feed.php~Steuerliche-Behandlung-von-Aufwendungen-f%c3%bcr-ein-Autotelefon.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/steuerliche-behandlung-von-aufwendungen-fuer-ein-autotelefon_40.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/sicherung-der-altersvorsorge-selbststaendiger_41.html</feedburner:origLink>
      <title>Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger</title>
      <description>Nachdem der
      Bundesrat dem Gesetz zur Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger zugestimmt hat, ist es zum 31.3.2007 in Kraft getreten.
      
      Durch die Neuregelungen soll der Pfändungsschutz für Altersvorsorgeverträge Selbstständiger, insbesondere Lebens- und private
      Rentenversicherungen, deutlich verbessert werden. Künftig sind diese Formen der Altersvorsorge vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger
      genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten.
      Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
     
      Schutzumfang: Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, werden in gleicher Weise geschützt wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des
        Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen
        Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen
        geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen.
        
      Verhinderung von Missbrauch: Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen
        werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine
        Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der
        Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer
        unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den
        Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch
        Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen.
        
      Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals: Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt
        limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen
        Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht.
        Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-Jährigen bis
        zu 9.000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt,
        um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen
        einbezogen. 
    
 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970717/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Nachdem der
      Bundesrat dem Gesetz zur Sicherung der Altersvorsorge Selbstst&#xE4;ndiger zugestimmt hat, ist es zum 31.3.2007 in Kraft getreten.
      
      Durch die Neuregelungen soll der Pf&#xE4;ndungsschutz f&#xFC;r Altersvorsorgevertr&#xE4;ge Selbstst&#xE4;ndiger, insbesondere Lebens- und private
      Rentenversicherungen, deutlich verbessert werden. K&#xFC;nftig sind diese Formen der Altersvorsorge vor dem Vollstreckungszugriff der Gl&#xE4;ubiger
      genauso gesch&#xFC;tzt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abh&#xE4;ngig Besch&#xE4;ftigten.
      Nachfolgend die wichtigsten &#xC4;nderungen:
     
      Schutzumfang: Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, werden in gleicher Weise gesch&#xFC;tzt wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pf&#xE4;ndungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des
        Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu sch&#xFC;tzen wie Renten aus einer gesetzlichen
        Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung &#xFC;berhaupt erst zu erm&#xF6;glichen, ist es zum anderen
        geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pf&#xE4;ndungsschutz zu unterstellen.
        
      Verhinderung von Missbrauch: Um zu verhindern, dass Verm&#xF6;genswerte missbr&#xE4;uchlich dem Zugriff der Gl&#xE4;ubiger entzogen
        werden, ist der Pf&#xE4;ndungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschr&#xE4;nkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine
        Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital d&#xFC;rfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der
        Berufsunf&#xE4;higkeit ausschlie&#xDF;lich als lebenslange Rente erbracht werden. Dar&#xFC;ber hinaus hat der Versicherungsnehmer
        unwiderruflich darauf zu verzichten, &#xFC;ber seine Anspr&#xFC;che aus dem Versicherungsvertrag zu verf&#xFC;gen. Au&#xDF;er f&#xFC;r den
        Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Erg&#xE4;nzung werden auch
        Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen.
        
      Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals: Die H&#xF6;he des pf&#xE4;ndungsgesch&#xFC;tzten Vorsorgekapitals ist strikt
        limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abh&#xE4;ngig. Gesch&#xFC;tzt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelm&#xE4;&#xDF;igen
        Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pf&#xE4;ndungsfreigrenze entspricht.
        Die Staffelbetr&#xE4;ge, die j&#xE4;hrlich unpf&#xE4;ndbar angelegt werden k&#xF6;nnen, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-J&#xE4;hrigen bis
        zu 9.000 Euro bei einem &#xFC;ber 60-J&#xE4;hrigen. Grund f&#xFC;r die Staffelung ist, dass lebensj&#xFC;ngeren Menschen mehr Zeit verbleibt,
        um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pf&#xE4;ndungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich gef&#xF6;rderten Altersvorsorgeverm&#xF6;gen
        einbezogen. 
    
 Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970717/0/archiv_feed.php~Sicherung-der-Altersvorsorge-Selbstst%c3%a4ndiger.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/sicherung-der-altersvorsorge-selbststaendiger_41.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/vertragsstrafen-in-formulararbeitsvertraegen_42.html</feedburner:origLink>
      <title>Vertragsstrafen in Formulararbeitsverträgen</title>
      <description>In der betrieblichen Praxis werden Vertragsstrafen z. B. für den Fall vereinbart, dass der
        Arbeitnehmer seine Arbeit nicht antritt, er unter Vertragsbruch ausscheidet oder ihm der Arbeitgeber wegen schuldhafter Verletzung der
        Arbeitspflicht außerordentlich kündigt. Ferner dienen sie regelmäßig zur Absicherung eines vereinbarten
        Wettbewerbsverbots. In vielen Fällen sind diese Vertragsstrafen in "Formulararbeitsverträgen" verankert.
         
         Mit der Reform des Schuldrechts, die zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist, sind jedoch die Regelungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen
        nunmehr auch auf "standardisierte" Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar.
         
         In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass eine formularmäßige Vereinbarung in einem
        Arbeitsvertrag, die eine Vertragsstrafe wegen vertragswidriger Lösung vom Arbeitsvertrag vorsieht, nicht mehr zulässig ist. (Urt. v.
        24.1.2003 &#150; 10 Sa 1152/02)
         
         Zu beachten ist, dass seit dem 1.1.2003 die neue Regelung auch für Verträge gilt, die vor In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform
        abgeschlossen wurden. 
         Dennoch können Arbeitsverträge Vertragsstrafen beinhalten. Dabei sind jedoch folgende Punkte zu berücksichtigen:
         
        
          Die Vereinbarung muss klar und deutlich (Auflistung der Fälle des Vertragsbruchs) vereinbart werden
            und darf nicht überraschend sein (Hervorhebung). 
             
          Die Höhe der Vertragsstrafe muss im angemessenen Verhältnis zum Verdienst des Arbeitnehmers
            stehen. 
             
          Die Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche kann vorbehalten werden. 
             
          Dem Arbeitnehmer kann der Nachweis gestattet werden, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als
            in der Vertragsstrafe vorgesehen entstanden ist.
         Es ist daher ratsam, auf eine sorgfältige Formulierung von Vertragsstrafen zu achten und abzuwägen,
        ob sie wirklich erforderlich sind. Zur Verdeutlichung bietet es sich an, die Vertragsstrafe unter einer eigenen Ziffer des Arbeitsvertrags zu
        regeln und mit der Überschrift "Vertragsstrafe" zu kennzeichnen. Anmerkung: Altverträge sollten entsprechend überprüft
        und ggf. angepasst werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970718/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;In der betrieblichen Praxis werden Vertragsstrafen z. B. f&#xFC;r den Fall vereinbart, dass der
        Arbeitnehmer seine Arbeit nicht antritt, er unter Vertragsbruch ausscheidet oder ihm der Arbeitgeber wegen schuldhafter Verletzung der
        Arbeitspflicht au&#xDF;erordentlich k&#xFC;ndigt. Ferner dienen sie regelm&#xE4;&#xDF;ig zur Absicherung eines vereinbarten
        Wettbewerbsverbots. In vielen F&#xE4;llen sind diese Vertragsstrafen in &quot;Formulararbeitsvertr&#xE4;gen&quot; verankert.
         
         Mit der Reform des Schuldrechts, die zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist, sind jedoch die Regelungen &#xFC;ber die allgemeinen Gesch&#xE4;ftsbedingungen
        nunmehr auch auf &quot;standardisierte&quot; Vertr&#xE4;ge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar.
         
         In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass eine formularm&#xE4;&#xDF;ige Vereinbarung in einem
        Arbeitsvertrag, die eine Vertragsstrafe wegen vertragswidriger L&#xF6;sung vom Arbeitsvertrag vorsieht, nicht mehr zul&#xE4;ssig ist. (Urt. v.
        24.1.2003 &amp;#150; 10 Sa 1152/02)
         
         Zu beachten ist, dass seit dem 1.1.2003 die neue Regelung auch f&#xFC;r Vertr&#xE4;ge gilt, die vor In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform
        abgeschlossen wurden. 
         Dennoch k&#xF6;nnen Arbeitsvertr&#xE4;ge Vertragsstrafen beinhalten. Dabei sind jedoch folgende Punkte zu ber&#xFC;cksichtigen:
         
        
          Die Vereinbarung muss klar und deutlich (Auflistung der F&#xE4;lle des Vertragsbruchs) vereinbart werden
            und darf nicht &#xFC;berraschend sein (Hervorhebung). 
             
          Die H&#xF6;he der Vertragsstrafe muss im angemessenen Verh&#xE4;ltnis zum Verdienst des Arbeitnehmers
            stehen. 
             
          Die Geltendmachung h&#xF6;herer Schadensersatzanspr&#xFC;che kann vorbehalten werden. 
             
          Dem Arbeitnehmer kann der Nachweis gestattet werden, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als
            in der Vertragsstrafe vorgesehen entstanden ist.
         Es ist daher ratsam, auf eine sorgf&#xE4;ltige Formulierung von Vertragsstrafen zu achten und abzuw&#xE4;gen,
        ob sie wirklich erforderlich sind. Zur Verdeutlichung bietet es sich an, die Vertragsstrafe unter einer eigenen Ziffer des Arbeitsvertrags zu
        regeln und mit der &#xDC;berschrift &quot;Vertragsstrafe&quot; zu kennzeichnen. Anmerkung: Altvertr&#xE4;ge sollten entsprechend &#xFC;berpr&#xFC;ft
        und ggf. angepasst werden. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970718/0/archiv_feed.php~Vertragsstrafen-in-Formulararbeitsvertr%c3%a4gen.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
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<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/ansparruecklage-glaubhaftmachung-der-investitionsabsicht-bei-einnahmen-ueberschuss-rechnung_43.html</feedburner:origLink>
      <title>Ansparrücklage - Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung</title>
      <description>Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, können für die künftige
        Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden.
        Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach der sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung (&#167; 4 Abs. 3 EStG), ist die Bildung der Rücklage
        als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln. 
         
         Mit Urteil v. 6.3.2003 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision eines Steuerpflichtigen zurückgewiesen, der die Berücksichtigung
        einer Ansparrücklage bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit beantragte. Nachdem zunächst die Steuerbegünstigungen
        für das eigengenutzte Haus wegen der hohen Einkünfte nicht gewährt wurden, sollten &#150; nachträglich &#150; mit einer
        Ansparrücklage für EDV-Hardware die Einkünfte unter die Einkommensgrenze gedrückt werden. Irrtümlicherweise wurde
        davon ausgegangen, dass die Rücklage bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gebildet werden kann. Maßgeblich ist aber vielmehr die
        Investitionsfrist von zwei Jahren. Nach Auffassung des BFH ist zumindest binnen dieser Frist die Investitionsabsicht hinreichend zu
        konkretisieren, also so genau zu bezeichnen, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob sie tatsächlich der "voraussichtlichen"
        Investition entspricht. 
         
         Obwohl Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung nach &#167; 4 Abs. 3 EStG nicht verpflichtet sind, Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, müssen
        sie sowohl die einzelnen Geschäftsvorfälle festhalten als auch die betriebliche Veranlassung für geltend gemachte
        Betriebsausgaben belegen oder ggf. in anderer Form nachweisen. Deshalb ist auch bei der Ansparabschreibung eine Willensbekundung notwendig,
        eine solche Rücklage für ein konkretes Wirtschaftsgut zu bilden. Die investitionsbezogenen Angaben müssen buchmäßig
        verfolgt werden können. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970719/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, k&#xF6;nnen f&#xFC;r die k&#xFC;nftige
        Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlageverm&#xF6;gens eine den Gewinn mindernde R&#xFC;cklage bilden.
        Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach der sog. Einnahme-&#xDC;berschuss-Rechnung (&amp;#167; 4 Abs. 3 EStG), ist die Bildung der R&#xFC;cklage
        als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Aufl&#xF6;sung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln. 
         
         Mit Urteil v. 6.3.2003 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision eines Steuerpflichtigen zur&#xFC;ckgewiesen, der die Ber&#xFC;cksichtigung
        einer Ansparr&#xFC;cklage bei seinen Eink&#xFC;nften aus selbstst&#xE4;ndiger Arbeit beantragte. Nachdem zun&#xE4;chst die Steuerbeg&#xFC;nstigungen
        f&#xFC;r das eigengenutzte Haus wegen der hohen Eink&#xFC;nfte nicht gew&#xE4;hrt wurden, sollten &amp;#150; nachtr&#xE4;glich &amp;#150; mit einer
        Ansparr&#xFC;cklage f&#xFC;r EDV-Hardware die Eink&#xFC;nfte unter die Einkommensgrenze gedr&#xFC;ckt werden. Irrt&#xFC;mlicherweise wurde
        davon ausgegangen, dass die R&#xFC;cklage bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gebildet werden kann. Ma&#xDF;geblich ist aber vielmehr die
        Investitionsfrist von zwei Jahren. Nach Auffassung des BFH ist zumindest binnen dieser Frist die Investitionsabsicht hinreichend zu
        konkretisieren, also so genau zu bezeichnen, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob sie tats&#xE4;chlich der &quot;voraussichtlichen&quot;
        Investition entspricht. 
         
         Obwohl Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung nach &amp;#167; 4 Abs. 3 EStG nicht verpflichtet sind, Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, m&#xFC;ssen
        sie sowohl die einzelnen Gesch&#xE4;ftsvorf&#xE4;lle festhalten als auch die betriebliche Veranlassung f&#xFC;r geltend gemachte
        Betriebsausgaben belegen oder ggf. in anderer Form nachweisen. Deshalb ist auch bei der Ansparabschreibung eine Willensbekundung notwendig,
        eine solche R&#xFC;cklage f&#xFC;r ein konkretes Wirtschaftsgut zu bilden. Die investitionsbezogenen Angaben m&#xFC;ssen buchm&#xE4;&#xDF;ig
        verfolgt werden k&#xF6;nnen. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970719/0/archiv_feed.php~Ansparr%c3%bccklage-Glaubhaftmachung-der-Investitionsabsicht-bei-Einnahmen%c3%9cberschussRechnung.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/ansparruecklage-glaubhaftmachung-der-investitionsabsicht-bei-einnahmen-ueberschuss-rechnung_43.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/rueckzahlung-von-ausbildungskosten-nach-kuendigung_44.html</feedburner:origLink>
      <title>Rückzahlung von Ausbildungskosten nach Kündigung</title>
      <description>Arbeitnehmer durch Fort- bzw. Weiterbildung an die wechselnden Erfordernisse des Marktes anzupassen, ist für
          die dynamische Weiterentwicklung von Betrieben eine unerlässliche Notwendigkeit. Diese Ausbildungen bedeuten in der Regel einen hohen
          finanziellen Aufwand vonseiten des Arbeitgebers. 
        
        Damit der Arbeitnehmer seine neu erworbenen Kenntnisse aber ausschließlich dem Betrieb zukommen lässt,
          der auch den finanziellen Aufwand getragen hat, kann eine sog. Rückzahlungsklausel vereinbart werden. Diese besagt, dass der
          Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber für ihn übernommenen Ausbildungskosten zurückzuzahlen hat, wenn er das Arbeitsverhältnis
          vor Ablauf einer im Einzelfall festgelegten Zeit beendet. Bei mehrjähriger Bindung mindert sich mit steigender Beschäftigungsdauer
          nach der Ausbildung zeitanteilig der zurückzuzahlende Betrag. Diese Rückzahlungsklauseln bedürfen einer ausdrücklichen
          Vereinbarung, die auch mündlich getroffen werden kann; aus Beweiszwecken ist eine schriftliche Vereinbarung vorzuziehen.
        
  Betriebsbezogene Bildungsmaßnahmen, die nur den Zweck erfüllen, vorhandene Kenntnisse und
          Fertigkeiten des Arbeitnehmers aufzufrischen oder zu vertiefen, ohne dass dieser hierdurch neue berufliche Chancen erwirbt, reichen für
          die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel nicht aus. Bei der Festlegung der Betriebsbindung sind die Zeit, die Kosten und die Qualität
          der Ausbildung zu berücksichtigen. Dabei ist ein angemessenes Verhältnis zu beachten.
           
           Die Höhe der vom Arbeitgeber bezahlten Reise- und Hotelkosten sowie die Höhe des fortgezahlten Entgelts ist kein Indiz für
          die dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme erwachsenen beruflichen Vorteile. 
           
           Besteht die Bildungsmaßnahme aus mehreren Abschnitten, so sind die dazwischenliegenden Zeiten bei der Berechnung der Dauer nicht mit
          einzubeziehen. Für das Verhältnis Dauer der Ausbildung zur Dauer der Betriebsbindung sind für den Regelfall folgende Grundsätze
          aufgestellt worden: 
        
          
            Dauer der Fortbildung
            Bindung an das Unternehmen
          
          
            bis 2 Monate
             6 - 12 Monate 
            bis 1 Jahr
             bis 3 Jahre 
          
        
        
    Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Ist ein
          bestimmter Höchstbetrag festgelegt worden, so gilt dieser auch dann, wenn tatsächlich höhere Kosten angefallen sind. Begrenzt
          ist die Rückzahlung allerdings auf die tatsächlichen Kosten. Dazu gehören das für die Zeit der Freistellung gezahlte
          Entgelt, Zusatzversicherungsbeiträge, Schulgeld, Fahrt- und Unterbringungskosten und die Kosten für Sachmittel, wie z. B.
          Schulmaterial. Für das Verhältnis Kosten und Dauer der Ausbildung zur Bindung an das Unternehmen sind von der Rechtsprechung
          folgende Leitlinien aufgestellt worden. 
        
          
            Dauer der Fortbildung
            Kosten der Fortbildung
            Bindung an das Unternehmen
          
          
            1 Monat
             2 - 3 Monate
            5.000 DM = 2.556 Euro
             10.000 DM = 5.113 Euro
            bis 1 Jahr
             bis 3 Jahre
          
        
        
      Rückzahlungsumstände: Ob eine Rückzahlungsklausel zur Anwendung kommt, hängt von
          den Umständen ab, unter denen das Arbeitsverhältnis beendet wird. 
        
          Bei einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung greift die Rückzahlungspflicht. 
          Wird das Arbeitsverhältnis ausschließlich auf Wunsch des Arbeitnehmers und unter Berücksichtigung
            seiner Interessen durch einen Aufhebungsvertrag beendet, muss dieser ebenfalls seinen Rückzahlungsverpflichtungen nachkommen. 
          Diese entfallen, wenn der Arbeitnehmer wegen vom Arbeitgeber gesetzten Gründen zu Recht kündigt.
            
          Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, ist zu unterscheiden, ob die
            Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht. Bei einer gerechtfertigten Kündigung kann eine Rückzahlung der Ausbildungskosten
            verlangt werden. 
          Eine Klausel, die auch an die betriebsbedingte Kündigung anknüpft, ist unwirksam. Dazu hat das
            Bundesarbeitsgericht entschieden: "Einzelvertragliche Abreden über die Rückzahlung von Ausbildungskosten sind insoweit
            unwirksam, wie sie eine Erstattung auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung vorsehen." (BAG-Urt. v. 6.5.1998 - 5
            AZR 535/97) 
        
        
      Für die tatsächlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel hat der
          Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970720/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Arbeitnehmer durch Fort- bzw. Weiterbildung an die wechselnden Erfordernisse des Marktes anzupassen, ist f&#xFC;r
          die dynamische Weiterentwicklung von Betrieben eine unerl&#xE4;ssliche Notwendigkeit. Diese Ausbildungen bedeuten in der Regel einen hohen
          finanziellen Aufwand vonseiten des Arbeitgebers. 
        
        Damit der Arbeitnehmer seine neu erworbenen Kenntnisse aber ausschlie&#xDF;lich dem Betrieb zukommen l&#xE4;sst,
          der auch den finanziellen Aufwand getragen hat, kann eine sog. R&#xFC;ckzahlungsklausel vereinbart werden. Diese besagt, dass der
          Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber f&#xFC;r ihn &#xFC;bernommenen Ausbildungskosten zur&#xFC;ckzuzahlen hat, wenn er das Arbeitsverh&#xE4;ltnis
          vor Ablauf einer im Einzelfall festgelegten Zeit beendet. Bei mehrj&#xE4;hriger Bindung mindert sich mit steigender Besch&#xE4;ftigungsdauer
          nach der Ausbildung zeitanteilig der zur&#xFC;ckzuzahlende Betrag. Diese R&#xFC;ckzahlungsklauseln bed&#xFC;rfen einer ausdr&#xFC;cklichen
          Vereinbarung, die auch m&#xFC;ndlich getroffen werden kann; aus Beweiszwecken ist eine schriftliche Vereinbarung vorzuziehen.
        
  Betriebsbezogene Bildungsma&#xDF;nahmen, die nur den Zweck erf&#xFC;llen, vorhandene Kenntnisse und
          Fertigkeiten des Arbeitnehmers aufzufrischen oder zu vertiefen, ohne dass dieser hierdurch neue berufliche Chancen erwirbt, reichen f&#xFC;r
          die Vereinbarung einer R&#xFC;ckzahlungsklausel nicht aus. Bei der Festlegung der Betriebsbindung sind die Zeit, die Kosten und die Qualit&#xE4;t
          der Ausbildung zu ber&#xFC;cksichtigen. Dabei ist ein angemessenes Verh&#xE4;ltnis zu beachten.
           
           Die H&#xF6;he der vom Arbeitgeber bezahlten Reise- und Hotelkosten sowie die H&#xF6;he des fortgezahlten Entgelts ist kein Indiz f&#xFC;r
          die dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Fortbildungsma&#xDF;nahme erwachsenen beruflichen Vorteile. 
           
           Besteht die Bildungsma&#xDF;nahme aus mehreren Abschnitten, so sind die dazwischenliegenden Zeiten bei der Berechnung der Dauer nicht mit
          einzubeziehen. F&#xFC;r das Verh&#xE4;ltnis Dauer der Ausbildung zur Dauer der Betriebsbindung sind f&#xFC;r den Regelfall folgende Grunds&#xE4;tze
          aufgestellt worden: 
        
          
            Dauer der Fortbildung
            Bindung an das Unternehmen
          
          
            bis 2 Monate
             6 - 12 Monate 
            bis 1 Jahr
             bis 3 Jahre 
          
        
        
    Die H&#xF6;he der R&#xFC;ckzahlungsverpflichtung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Ist ein
          bestimmter H&#xF6;chstbetrag festgelegt worden, so gilt dieser auch dann, wenn tats&#xE4;chlich h&#xF6;here Kosten angefallen sind. Begrenzt
          ist die R&#xFC;ckzahlung allerdings auf die tats&#xE4;chlichen Kosten. Dazu geh&#xF6;ren das f&#xFC;r die Zeit der Freistellung gezahlte
          Entgelt, Zusatzversicherungsbeitr&#xE4;ge, Schulgeld, Fahrt- und Unterbringungskosten und die Kosten f&#xFC;r Sachmittel, wie z. B.
          Schulmaterial. F&#xFC;r das Verh&#xE4;ltnis Kosten und Dauer der Ausbildung zur Bindung an das Unternehmen sind von der Rechtsprechung
          folgende Leitlinien aufgestellt worden. 
        
          
            Dauer der Fortbildung
            Kosten der Fortbildung
            Bindung an das Unternehmen
          
          
            1 Monat
             2 - 3 Monate
            5.000 DM = 2.556 Euro
             10.000 DM = 5.113 Euro
            bis 1 Jahr
             bis 3 Jahre
          
        
        
      R&#xFC;ckzahlungsumst&#xE4;nde: Ob eine R&#xFC;ckzahlungsklausel zur Anwendung kommt, h&#xE4;ngt von
          den Umst&#xE4;nden ab, unter denen das Arbeitsverh&#xE4;ltnis beendet wird. 
        
          Bei einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen K&#xFC;ndigung greift die R&#xFC;ckzahlungspflicht. 
          Wird das Arbeitsverh&#xE4;ltnis ausschlie&#xDF;lich auf Wunsch des Arbeitnehmers und unter Ber&#xFC;cksichtigung
            seiner Interessen durch einen Aufhebungsvertrag beendet, muss dieser ebenfalls seinen R&#xFC;ckzahlungsverpflichtungen nachkommen. 
          Diese entfallen, wenn der Arbeitnehmer wegen vom Arbeitgeber gesetzten Gr&#xFC;nden zu Recht k&#xFC;ndigt.
            
          Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverh&#xE4;ltnisses durch den Arbeitgeber, ist zu unterscheiden, ob die
            K&#xFC;ndigung gerechtfertigt ist oder nicht. Bei einer gerechtfertigten K&#xFC;ndigung kann eine R&#xFC;ckzahlung der Ausbildungskosten
            verlangt werden. 
          Eine Klausel, die auch an die betriebsbedingte K&#xFC;ndigung ankn&#xFC;pft, ist unwirksam. Dazu hat das
            Bundesarbeitsgericht entschieden: &quot;Einzelvertragliche Abreden &#xFC;ber die R&#xFC;ckzahlung von Ausbildungskosten sind insoweit
            unwirksam, wie sie eine Erstattung auch f&#xFC;r den Fall einer betriebsbedingten K&#xFC;ndigung vorsehen.&quot; (BAG-Urt. v. 6.5.1998 - 5
            AZR 535/97) 
        
        
      F&#xFC;r die tats&#xE4;chlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit der R&#xFC;ckzahlungsklausel hat der
          Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div style=&quot;clear:both;padding-top:1em;&quot;&gt;&lt;a title=&quot;Share with AddToAny&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/26/29970720/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/addtoany.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Add to Delicious&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/3/29970720/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/deliciousflare.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Tweet This&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/24/29970720/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/twitter.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by email&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/19/29970720/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/emailsubscribe.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by RSS&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/20/29970720/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/rss.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt; &lt;/div&gt;</content:encoded>
      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970720/0/archiv_feed.php~R%c3%bcckzahlung-von-Ausbildungskosten-nach-K%c3%bcndigung.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/rueckzahlung-von-ausbildungskosten-nach-kuendigung_44.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/abfindungsanspruch-durch-das-kuendigungsschutzgesetz_45.html</feedburner:origLink>
      <title>Abfindungsanspruch durch das Kündigungsschutzgesetz</title>
      <description>Seit dem 1.1.2004 ist der &#167; 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Kraft getreten. Dieser
          Paragraph besagt Folgendes: "Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis
          zum Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
          nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. 
           
          Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende
          betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
          Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der
          Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden." 
           
           Der neu eingeführte &#167; 1a KSchG normiert aber keinen generellen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Dieser entsteht nur dann, wenn
          der Arbeitgeber die Abfindung im Kündigungsschreiben angeboten hat und der Arbeitnehmer seinerseits keine Kündigungsschutzklage
          erhebt. 
           
           Für Arbeitgeber ist beim Anbieten einer Abfindung Vorsicht geboten, denn u. U. wird trotz Anbietens einer Abfindung Klage erhoben und
          der Preis der Abfindung in die Höhe getrieben, denn ggf. bewertet der Richter im Verfahren das Angebot als "Einstiegsangebot"
          und die tatsächlich zum Tragen kommende Abfindung fällt u. U. höher aus. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970721/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Seit dem 1.1.2004 ist der &amp;#167; 1a des K&#xFC;ndigungsschutzgesetzes (KSchG) in Kraft getreten. Dieser
          Paragraph besagt Folgendes: &quot;K&#xFC;ndigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis
          zum Ablauf der dreiw&#xF6;chigen Klagefrist keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverh&#xE4;ltnis durch die K&#xFC;ndigung
          nicht aufgel&#xF6;st ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der K&#xFC;ndigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. 
           
          Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der K&#xFC;ndigungserkl&#xE4;rung voraus, dass die K&#xFC;ndigung auf dringende
          betriebliche Erfordernisse gest&#xFC;tzt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
          Die H&#xF6;he der Abfindung betr&#xE4;gt 0,5 Monatsverdienste f&#xFC;r jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverh&#xE4;ltnisses. Bei der
          Ermittlung der Dauer des Arbeitsverh&#xE4;ltnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.&quot; 
           
           Der neu eingef&#xFC;hrte &amp;#167; 1a KSchG normiert aber keinen generellen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Dieser entsteht nur dann, wenn
          der Arbeitgeber die Abfindung im K&#xFC;ndigungsschreiben angeboten hat und der Arbeitnehmer seinerseits keine K&#xFC;ndigungsschutzklage
          erhebt. 
           
           F&#xFC;r Arbeitgeber ist beim Anbieten einer Abfindung Vorsicht geboten, denn u. U. wird trotz Anbietens einer Abfindung Klage erhoben und
          der Preis der Abfindung in die H&#xF6;he getrieben, denn ggf. bewertet der Richter im Verfahren das Angebot als &quot;Einstiegsangebot&quot;
          und die tats&#xE4;chlich zum Tragen kommende Abfindung f&#xE4;llt u. U. h&#xF6;her aus. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div style=&quot;clear:both;padding-top:1em;&quot;&gt;&lt;a title=&quot;Share with AddToAny&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/26/29970721/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/addtoany.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Add to Delicious&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/3/29970721/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/deliciousflare.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Tweet This&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/24/29970721/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/twitter.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by email&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/19/29970721/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/emailsubscribe.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by RSS&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/20/29970721/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/rss.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt; &lt;/div&gt;</content:encoded>
      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970721/0/archiv_feed.php~Abfindungsanspruch-durch-das-K%c3%bcndigungsschutzgesetz.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/abfindungsanspruch-durch-das-kuendigungsschutzgesetz_45.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufwendungen-fuer-auslandssprachkurse-in-den-mitgliedstaaten-der-europaeischen-union-als-werbungskosten-oder-betriebsausgaben_46.html</feedburner:origLink>
      <title>Aufwendungen für Auslandssprachkurse in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Werbungskosten oder Betriebsausgaben</title>
      <description>In seinem Urteil vom 13.6.2002 hat der Bundesfinanzhof zwar grundsätzlich an den bisherigen Merkmalen
          zur Abgrenzung von beruflicher und privater Veranlassung eines Auslandssprachkurses festgehalten. Er hat ihre Geltung aber eingeschränkt,
          soweit sie in Widerspruch zum EG-Recht stehen, das die Dienstleistungsfreiheit in den Mitgliedstaaten garantiert.
           
           Die bislang bei einer Gesamtwürdigung von privater und beruflicher Veranlassung einer Fortbildungsveranstaltung zugrunde gelegte
          Vermutung, es spreche für eine überwiegend private Veranlassung, wenn die Veranstaltung im Ausland stattfinde, und die u. a.
          daraus gezogene Folgerung der steuerlichen Nichtanerkennung der entsprechenden Aufwendungen, kann demnach für Mitgliedstaaten der Europäischen
          Union nicht mehr aufrechterhalten werden.
           
           Die Entscheidung soll nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums nicht nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen
          Union, sondern auch für Staaten, auf die das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen)
          Anwendung findet, gelten, und wegen eines bilateralen Abkommens, das die Dienstleistungsfreiheit ebenfalls festschreibt, auch für die
          Schweiz. Die Finanzverwaltung will das Urteil im Übrigen nicht nur auf Sprachkurse, sondern auf Fortbildungsveranstaltungen allgemein
          anwenden.
           
           Die Grundsätze der Entscheidung sind außerdem bei der Frage, ob im Falle einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für
          solche Fortbildungsveranstaltungen Arbeitslohn vorliegt oder ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers für die
          Zahlung angenommen werden kann, zu berücksichtigen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970722/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;In seinem Urteil vom 13.6.2002 hat der Bundesfinanzhof zwar grunds&#xE4;tzlich an den bisherigen Merkmalen
          zur Abgrenzung von beruflicher und privater Veranlassung eines Auslandssprachkurses festgehalten. Er hat ihre Geltung aber eingeschr&#xE4;nkt,
          soweit sie in Widerspruch zum EG-Recht stehen, das die Dienstleistungsfreiheit in den Mitgliedstaaten garantiert.
           
           Die bislang bei einer Gesamtw&#xFC;rdigung von privater und beruflicher Veranlassung einer Fortbildungsveranstaltung zugrunde gelegte
          Vermutung, es spreche f&#xFC;r eine &#xFC;berwiegend private Veranlassung, wenn die Veranstaltung im Ausland stattfinde, und die u. a.
          daraus gezogene Folgerung der steuerlichen Nichtanerkennung der entsprechenden Aufwendungen, kann demnach f&#xFC;r Mitgliedstaaten der Europ&#xE4;ischen
          Union nicht mehr aufrechterhalten werden.
           
           Die Entscheidung soll nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums nicht nur f&#xFC;r alle Mitgliedstaaten der Europ&#xE4;ischen
          Union, sondern auch f&#xFC;r Staaten, auf die das Abkommen &#xFC;ber den europ&#xE4;ischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen)
          Anwendung findet, gelten, und wegen eines bilateralen Abkommens, das die Dienstleistungsfreiheit ebenfalls festschreibt, auch f&#xFC;r die
          Schweiz. Die Finanzverwaltung will das Urteil im &#xDC;brigen nicht nur auf Sprachkurse, sondern auf Fortbildungsveranstaltungen allgemein
          anwenden.
           
           Die Grunds&#xE4;tze der Entscheidung sind au&#xDF;erdem bei der Frage, ob im Falle einer Kosten&#xFC;bernahme durch den Arbeitgeber f&#xFC;r
          solche Fortbildungsveranstaltungen Arbeitslohn vorliegt oder ein &#xFC;berwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers f&#xFC;r die
          Zahlung angenommen werden kann, zu ber&#xFC;cksichtigen. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970722/0/archiv_feed.php~Aufwendungen-f%c3%bcr-Auslandssprachkurse-in-den-Mitgliedstaaten-der-Europ%c3%a4ischen-Union-als-Werbungskosten-oder-Betriebsausgaben.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/aufwendungen-fuer-auslandssprachkurse-in-den-mitgliedstaaten-der-europaeischen-union-als-werbungskosten-oder-betriebsausgaben_46.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/wichtige-aenderungen-der-bestimmungen-ueber-schonfristen_47.html</feedburner:origLink>
      <title>Wichtige Änderungen der Bestimmungen über Schonfristen</title>
      <description>Die Schonfrist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen &#150;
        Abgabeschonfrist &#150; wurde durch das Bundesfinanzministerium mit Wirkung ab dem 1.1.2004 abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt
        sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (bei monatlicher Abgabe) bzw. die Lohnsteuer-Anmeldungen bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt
        einzureichen. Hier sei angemerkt, dass sowohl die USt-Voranmeldungen als auch die LSt-Anmeldungen zur Wahrung der Frist wirksam per Telefax übermittelt
        werden können. 
         
        Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der ermittelten
        Steuer festsetzen. Bei der Umsatzsteuer kann ein Antrag auf Dauerfristverlängerung bei monatlicher Abgabe, in Verbindung mit der
        Leistung einer USt-Sonderzahlung, bis zum 10. Februar gestellt werden. 
         
         Das Steueränderungsgesetz 2003 reduziert die Zahlungs-Schonfrist ab 1.1.2004 von fünf auf drei Tage. Die
        Zahlungs-Schonfrist wird für Vorauszahlungen bzw. Teilzahlungen auf die Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer,
        Realsteuern, Abführung der Lohnsteuer, Abschlusszahlungen usw. gewährt. Sie gilt nicht für Bar- oder Scheckzahlungen, sondern
        nur für Überweisungen. 
         
        Beispiel Umsatzsteuer: Soweit kein Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt wurde, ist Folgendes zu beachten:
         
        
        
          Falls die USt-Vorauszahlung durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln beglichen wird,
            müssen sowohl die USt-Voranmeldung als auch die Zahlung spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim
            Finanzamt eingehen.Eine wirksam geleistete Zahlung gilt bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs als entrichtet. Die Regelung wonach die Zahlung als geleistet galt, wenn der Scheck mit der Abgabe der Voranmeldung abgegeben wurde, gilt seit dem Jahressteuergesetz 2007 - also seit 2007 - nicht mehr.
 
             
             
          Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit
            Zahlschein oder Postanweisung gilt die Umsatzsteuer an dem Tag als entrichtet, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben
            wird. In diesem Fall muss künftig die USt-Voranmeldung spätestens bis zum 10. Tag beim Finanzamt eingehen, die Gutschrift der
            USt-Vorauszahlung spätestens bis zum 13. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums erfolgen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung
            oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht
            sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung. 
            
        
        
     Die Zahlungs-Schonfrist wird, wie die Abgabe-Schonfrist auch, auf den nächsten Werktag hinausgeschoben,
          wenn die Fälligkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Wird die Steuer nicht bis Ablauf der
          Zahlungsschonfrist entrichtet, entstehen kraft Gesetzes Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des abgerundeten rückständigen
          Betrags für jeden angefangenen Monat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970723/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Die Schonfrist f&#xFC;r die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen &amp;#150;
        Abgabeschonfrist &amp;#150; wurde durch das Bundesfinanzministerium mit Wirkung ab dem 1.1.2004 abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt
        sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (bei monatlicher Abgabe) bzw. die Lohnsteuer-Anmeldungen bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt
        einzureichen. Hier sei angemerkt, dass sowohl die USt-Voranmeldungen als auch die LSt-Anmeldungen zur Wahrung der Frist wirksam per Telefax &#xFC;bermittelt
        werden k&#xF6;nnen. 
         
        Bei versp&#xE4;teter Abgabe der Steuererkl&#xE4;rungen kann das Finanzamt einen Versp&#xE4;tungszuschlag von bis zu 10 % der ermittelten
        Steuer festsetzen. Bei der Umsatzsteuer kann ein Antrag auf Dauerfristverl&#xE4;ngerung bei monatlicher Abgabe, in Verbindung mit der
        Leistung einer USt-Sonderzahlung, bis zum 10. Februar gestellt werden. 
         
         Das Steuer&#xE4;nderungsgesetz 2003 reduziert die Zahlungs-Schonfrist ab 1.1.2004 von f&#xFC;nf auf drei Tage. Die
        Zahlungs-Schonfrist wird f&#xFC;r Vorauszahlungen bzw. Teilzahlungen auf die Umsatzsteuer, Einkommensteuer, K&#xF6;rperschaftsteuer,
        Realsteuern, Abf&#xFC;hrung der Lohnsteuer, Abschlusszahlungen usw. gew&#xE4;hrt. Sie gilt nicht f&#xFC;r Bar- oder Scheckzahlungen, sondern
        nur f&#xFC;r &#xDC;berweisungen. 
         
        Beispiel Umsatzsteuer: Soweit kein Antrag auf Dauerfristverl&#xE4;ngerung gestellt wurde, ist Folgendes zu beachten:
         
        
        
          Falls die USt-Vorauszahlung durch &#xDC;bergabe oder &#xDC;bersendung von Zahlungsmitteln beglichen wird,
            m&#xFC;ssen sowohl die USt-Voranmeldung als auch die Zahlung sp&#xE4;testens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim
            Finanzamt eingehen.Eine wirksam geleistete Zahlung gilt bei &#xDC;bergabe oder &#xDC;bersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder &#xDC;bersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs als entrichtet. Die Regelung wonach die Zahlung als geleistet galt, wenn der Scheck mit der Abgabe der Voranmeldung abgegeben wurde, gilt seit dem Jahressteuergesetz 2007 - also seit 2007 - nicht mehr.
 
             
             
          Bei &#xDC;berweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbeh&#xF6;rde und bei Einzahlung mit
            Zahlschein oder Postanweisung gilt die Umsatzsteuer an dem Tag als entrichtet, an dem der Betrag der Finanzbeh&#xF6;rde gutgeschrieben
            wird. In diesem Fall muss k&#xFC;nftig die USt-Voranmeldung sp&#xE4;testens bis zum 10. Tag beim Finanzamt eingehen, die Gutschrift der
            USt-Vorauszahlung sp&#xE4;testens bis zum 13. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums erfolgen. Als Tag der Zahlung gilt bei &#xDC;berweisung
            oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht
            sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung. 
            
        
        
     Die Zahlungs-Schonfrist wird, wie die Abgabe-Schonfrist auch, auf den n&#xE4;chsten Werktag hinausgeschoben,
          wenn die F&#xE4;lligkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag f&#xE4;llt. Wird die Steuer nicht bis Ablauf der
          Zahlungsschonfrist entrichtet, entstehen kraft Gesetzes S&#xE4;umniszuschl&#xE4;ge in H&#xF6;he von 1 % des abgerundeten r&#xFC;ckst&#xE4;ndigen
          Betrags f&#xFC;r jeden angefangenen Monat. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div style=&quot;clear:both;padding-top:1em;&quot;&gt;&lt;a title=&quot;Share with AddToAny&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/26/29970723/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/addtoany.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Add to Delicious&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/3/29970723/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/deliciousflare.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Tweet This&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/24/29970723/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/twitter.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by email&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/19/29970723/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/emailsubscribe.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt;  &lt;a title=&quot;Subscribe by RSS&quot; href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/_/20/29970723/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;img height=&quot;20&quot; src=&quot;http://assets.feedblitz.com/i/rss.png&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0px 3px 0px;padding:0&quot;&gt;&lt;/a&gt; &lt;/div&gt;</content:encoded>
      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970723/0/archiv_feed.php~Wichtige-%c3%84nderungen-der-Bestimmungen-%c3%bcber-Schonfristen.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/wichtige-aenderungen-der-bestimmungen-ueber-schonfristen_47.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitnehmerpauschbetrag-steuerliche-aenderungen-durch-das-haushaltsbegleitgesetz-2004_48.html</feedburner:origLink>
      <title>Arbeitnehmerpauschbetrag: Steuerliche Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004</title>
      <description>Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen
          umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Dazu gehört auch die Reduzierung des
          Arbeitnehmerpauschbetrages. 
        
        
        
       Der Arbeitnehmerpauschbetrag sinkt demnach von 1.044 Euro auf 920 Euro ab 2004. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970724/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden &#xC4;nderungen
          umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Dazu geh&#xF6;rt auch die Reduzierung des
          Arbeitnehmerpauschbetrages. 
        
        
        
       Der Arbeitnehmerpauschbetrag sinkt demnach von 1.044 Euro auf 920 Euro ab 2004. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970724/0/archiv_feed.php~Arbeitnehmerpauschbetrag-Steuerliche-%c3%84nderungen-durch-das-Haushaltsbegleitgesetz.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/arbeitnehmerpauschbetrag-steuerliche-aenderungen-durch-das-haushaltsbegleitgesetz-2004_48.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/abschreibung-steuerliche-aenderungen-durch-das-haushaltsbegleitgesetz-2004_49.html</feedburner:origLink>
      <title>Abschreibung: Steuerliche Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004</title>
      <description>Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen
          umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Darunter fallen auch Neuregelungen über
          Abschreibungsmodalitäten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie für Gebäude.
         
        
          Die Halbjahresregelung (Vereinfachungsregelung) für die Abschreibung beweglicher
            Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (AfA) schafft der Gesetzgeber ab. Danach kann künftig nicht mehr die volle oder halbe
            Jahres-AfA &#150; in Abhängigkeit von der Anschaffung/Herstellung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte &#150; abgezogen
            werden, sondern nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anfallende AfA. 
             Wird demnach ein Wirtschaftsgut im Juni eines Jahres gekauft, kann nicht mehr die gesamte Jahres-AfA, sondern nur noch 7/12 des
            jeweiligen AfA-Betrages angesetzt werden.
            
        
        
          Die Abschreibung für Gebäude, soweit sie Wohnzwecken dienen und nicht zu einem
            Betriebsvermögen gehören, wurden verringert. 
             
             Nach der Neuregelung können Gebäude, für die ein Bauantrag nach dem 31.12.2003 gestellt wird oder die aufgrund eines nach
            diesem Datum rechtwirksamen obligatorischen Vertrages angeschafft werden, 
             
            
            
              im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils (nur noch) mit 4 %, 
              in den nächsten 8 Jahren mit 2,5 % und 
              in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils mit 1,25 % abgeschrieben werden. 
                 
             
            Bis 31.12.2003 konnte 8 Jahre mit 5 %, weitere 6 Jahre mit 2,5 % und die letzten 36 Jahre mit 1,25 %
            abgeschrieben werden. 
        
*Anmerkung: Die degressive Abschreibung für Wohngebäude wurde durch das "Gesetz zum
          Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" abgeschafft. 
 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970725/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden &#xC4;nderungen
          umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Darunter fallen auch Neuregelungen &#xFC;ber
          Abschreibungsmodalit&#xE4;ten f&#xFC;r Wirtschaftsg&#xFC;ter des Anlageverm&#xF6;gens sowie f&#xFC;r Geb&#xE4;ude.
         
        
          Die Halbjahresregelung (Vereinfachungsregelung) f&#xFC;r die Abschreibung beweglicher
            Wirtschaftsg&#xFC;ter des Anlageverm&#xF6;gens (AfA) schafft der Gesetzgeber ab. Danach kann k&#xFC;nftig nicht mehr die volle oder halbe
            Jahres-AfA &amp;#150; in Abh&#xE4;ngigkeit von der Anschaffung/Herstellung in der ersten oder zweiten Jahresh&#xE4;lfte &amp;#150; abgezogen
            werden, sondern nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anfallende AfA. 
             Wird demnach ein Wirtschaftsgut im Juni eines Jahres gekauft, kann nicht mehr die gesamte Jahres-AfA, sondern nur noch 7/12 des
            jeweiligen AfA-Betrages angesetzt werden.
            
        
        
          Die Abschreibung f&#xFC;r Geb&#xE4;ude, soweit sie Wohnzwecken dienen und nicht zu einem
            Betriebsverm&#xF6;gen geh&#xF6;ren, wurden verringert. 
             
             Nach der Neuregelung k&#xF6;nnen Geb&#xE4;ude, f&#xFC;r die ein Bauantrag nach dem 31.12.2003 gestellt wird oder die aufgrund eines nach
            diesem Datum rechtwirksamen obligatorischen Vertrages angeschafft werden, 
             
            
            
              im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils (nur noch) mit 4 %, 
              in den n&#xE4;chsten 8 Jahren mit 2,5 % und 
              in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils mit 1,25 % abgeschrieben werden. 
                 
             
            Bis 31.12.2003 konnte 8 Jahre mit 5 %, weitere 6 Jahre mit 2,5 % und die letzten 36 Jahre mit 1,25 %
            abgeschrieben werden. 
        
*Anmerkung: Die degressive Abschreibung f&#xFC;r Wohngeb&#xE4;ude wurde durch das &quot;Gesetz zum
          Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm&quot; abgeschafft. 
 Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970725/0/archiv_feed.php~Abschreibung-Steuerliche-%c3%84nderungen-durch-das-Haushaltsbegleitgesetz.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/abschreibung-steuerliche-aenderungen-durch-das-haushaltsbegleitgesetz-2004_49.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/neue-entscheidung-zur-arzthaftung_50.html</feedburner:origLink>
      <title>Neue Entscheidung zur Arzthaftung</title>
      <description>In einer neuen Entscheidung legt der Bundesgerichtshof fest, dass die Beweislast in Arzthaftungssachen
          patientenfreundlich gehandhabt werden muss. In ihrem Leitsatz zu dem Urteil schreiben die Richter: "Ein grober Behandlungsfehler, der
          geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der
          objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür
          reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahe legen oder wahrscheinlich machen
          muss der Fehler den Schaden hingegen nicht." 
           
           Demnach tritt grundsätzlich Beweislastumkehr ein, wenn das Verkennen des gravierenden Befundes oder die Nichtreaktion auf ihn generell
          geeignet ist, den Gesundheitsschaden herbeizuführen. Gelingt es dem Arzt nicht, genug Beweise zu seiner Entlastung herbeizubringen,
          kann er ggf. zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet werden. (BGH-Urt. v. 27.4.2004 &#150; VI ZR 34/03) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970726/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;In einer neuen Entscheidung legt der Bundesgerichtshof fest, dass die Beweislast in Arzthaftungssachen
          patientenfreundlich gehandhabt werden muss. In ihrem Leitsatz zu dem Urteil schreiben die Richter: &quot;Ein grober Behandlungsfehler, der
          geeignet ist, einen Schaden der tats&#xE4;chlich eingetretenen Art herbeizuf&#xFC;hren, f&#xFC;hrt grunds&#xE4;tzlich zu einer Umkehr der
          objektiven Beweislast f&#xFC;r den urs&#xE4;chlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Daf&#xFC;r
          reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Nahe legen oder wahrscheinlich machen
          muss der Fehler den Schaden hingegen nicht.&quot; 
           
           Demnach tritt grunds&#xE4;tzlich Beweislastumkehr ein, wenn das Verkennen des gravierenden Befundes oder die Nichtreaktion auf ihn generell
          geeignet ist, den Gesundheitsschaden herbeizuf&#xFC;hren. Gelingt es dem Arzt nicht, genug Beweise zu seiner Entlastung herbeizubringen,
          kann er ggf. zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet werden. (BGH-Urt. v. 27.4.2004 &amp;#150; VI ZR 34/03) Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970726/0/archiv_feed.php~Neue-Entscheidung-zur-Arzthaftung.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/neue-entscheidung-zur-arzthaftung_50.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/erstattung-von-ausbildungskosten-bindung-an-das-unternehmen_51.html</feedburner:origLink>
      <title>Erstattung von Ausbildungskosten &#150; Bindung an das Unternehmen</title>
      <description>In der Praxis werden Ausbildungskosten i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen und durch eine sog. Rückzahlungsklausel
          abgesichert. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten zunächst übernahm
          und er diese in drei gleich hohen Raten jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres vom Arbeitgeber erstattet bekommen sollte. Nach
          Ablauf eines Jahres kündigte jedoch der Arbeitnehmer und verlangte nun vom Arbeitgeber die volle Rückzahlung der noch offen
          stehenden Fortbildungskosten. Als Begründung führte der Arbeitnehmer an, dass er durch die dreijährige Bindung an das
          Unternehmen unangemessen benachteiligt ist. 
           
           Dies beurteilten die Richter anders und entschieden, dass Arbeitgeber die Rückzahlung einer zunächst vom Arbeitnehmer
          finanzierten Ausbildung durchaus von dem Verbleib des Arbeitnehmers um Betrieb abhängig machen dürfen. Dies gilt jedenfalls dann,
          wenn die Ausbildung berufliche Vorteile für den Arbeitnehmer bringt. (BAG-Urt. v. 19.2.2004 &#150; 6 AZR 552/02) Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970727/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;In der Praxis werden Ausbildungskosten i. d. R. vom Arbeitgeber &#xFC;bernommen und durch eine sog. R&#xFC;ckzahlungsklausel
          abgesichert. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten zun&#xE4;chst &#xFC;bernahm
          und er diese in drei gleich hohen Raten jeweils nach Ablauf eines Besch&#xE4;ftigungsjahres vom Arbeitgeber erstattet bekommen sollte. Nach
          Ablauf eines Jahres k&#xFC;ndigte jedoch der Arbeitnehmer und verlangte nun vom Arbeitgeber die volle R&#xFC;ckzahlung der noch offen
          stehenden Fortbildungskosten. Als Begr&#xFC;ndung f&#xFC;hrte der Arbeitnehmer an, dass er durch die dreij&#xE4;hrige Bindung an das
          Unternehmen unangemessen benachteiligt ist. 
           
           Dies beurteilten die Richter anders und entschieden, dass Arbeitgeber die R&#xFC;ckzahlung einer zun&#xE4;chst vom Arbeitnehmer
          finanzierten Ausbildung durchaus von dem Verbleib des Arbeitnehmers um Betrieb abh&#xE4;ngig machen d&#xFC;rfen. Dies gilt jedenfalls dann,
          wenn die Ausbildung berufliche Vorteile f&#xFC;r den Arbeitnehmer bringt. (BAG-Urt. v. 19.2.2004 &amp;#150; 6 AZR 552/02) Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970727/0/archiv_feed.php~Erstattung-von-Ausbildungskosten-Bindung-an-das-Unternehmen.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/erstattung-von-ausbildungskosten-bindung-an-das-unternehmen_51.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/kreditfinanzierter-anteilserwerb-an-einem-geschlossenen-immobilienfonds_52.html</feedburner:origLink>
      <title>Kreditfinanzierter Anteilserwerb an einem geschlossenen Immobilienfonds</title>
      <description>Im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes gelten der Fondsbeitritt und der im Zusammenhang damit von dem
          Anlagevermittler angebahnte Kreditvertrag als verbundenes Geschäft. Die Bank muss sich deshalb alle Einwendungen entgegenhalten lassen,
          die der Anleger gegen die Fondsverantwortlichen hat. Da diese bei Täuschung des Anlegers verpflichtet sind, ihn so zu stellen, als wäre
          er dem Fonds nie beigetreten und hätte daher den Kreditvertrag nie geschlossen, hat die Bank keinen Zahlungsanspruch gegen den Anleger. 
           
           Umgekehrt hat der Anleger einen Anspruch gegen die Bank auf Rückzahlung all dessen, was er aus seinem eigenen Vermögen &#150;
          nicht aus den Erträgnissen des Fonds &#150; an die Bank gezahlt hat. Dafür muss er seine Ansprüche gegen den Fonds und die
          Fondsverantwortlichen an die Bank abtreten und sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen. 
           
           In der Regel haben die Anleger die Vertragserklärungen nicht selbst abgegeben, sondern sind dabei von einem Treuhänder vertreten
          worden. Diese Treuhänder werden in der Praxis von den Initiatoren des Fonds von vornherein bestimmt. Die Anleger müssen für
          ihn eine umfassende Vollmacht unterzeichnen. Nach ständiger Rechtsprechnung ist eine solche Vollmacht jedoch wegen Verstoßes
          gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, falls der Treuhänder kein Rechtsanwalt ist und keine Erlaubnis zur Besorgung von
          Rechtsangelegenheiten hat. 
           
           Ferner kann es zu Unwirksamkeit der schriftlichen Kreditverträge führen, wenn sie nicht die Mindestangaben zu den
          Kreditbedingungen, wie sie durch das Verbraucherkreditgesetz vorgeschrieben sind, enthalten. Eine Heilung durch Auszahlung des Kredits &#150;
          wie im Verbraucherkreditgesetz vorgesehen &#150; tritt hier i. d. R. nicht ein, weil der Kredit nicht an den Anleger, sondern an die
          Fondsgesellschaft geflossen ist. 
           
           Privatpersonen, die entweder durch Täuschung oder in ihrer Wohnung oder unter Beteiligung eines nicht zur Besorgung von
          Rechtsangelegenheiten zugelassenen Treuhänders oder ohne hinreichende Belehrung über die Kreditkonditionen zu einem
          kreditfinanzierten Fondsbeitritt bewogen worden sind, haben grundsätzlich keine Zahlungspflichten gegenüber der Bank. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
<content:encoded>&lt;Img align=&quot;left&quot; border=&quot;0&quot; height=&quot;1&quot; width=&quot;1&quot; style=&quot;border:0;float:left;margin:0;padding:0&quot; hspace=&quot;0&quot; src=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/i/29970728/0/archiv_feed.php&quot;&gt;&lt;p&gt;Im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes gelten der Fondsbeitritt und der im Zusammenhang damit von dem
          Anlagevermittler angebahnte Kreditvertrag als verbundenes Gesch&#xE4;ft. Die Bank muss sich deshalb alle Einwendungen entgegenhalten lassen,
          die der Anleger gegen die Fondsverantwortlichen hat. Da diese bei T&#xE4;uschung des Anlegers verpflichtet sind, ihn so zu stellen, als w&#xE4;re
          er dem Fonds nie beigetreten und h&#xE4;tte daher den Kreditvertrag nie geschlossen, hat die Bank keinen Zahlungsanspruch gegen den Anleger. 
           
           Umgekehrt hat der Anleger einen Anspruch gegen die Bank auf R&#xFC;ckzahlung all dessen, was er aus seinem eigenen Verm&#xF6;gen &amp;#150;
          nicht aus den Ertr&#xE4;gnissen des Fonds &amp;#150; an die Bank gezahlt hat. Daf&#xFC;r muss er seine Anspr&#xFC;che gegen den Fonds und die
          Fondsverantwortlichen an die Bank abtreten und sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen. 
           
           In der Regel haben die Anleger die Vertragserkl&#xE4;rungen nicht selbst abgegeben, sondern sind dabei von einem Treuh&#xE4;nder vertreten
          worden. Diese Treuh&#xE4;nder werden in der Praxis von den Initiatoren des Fonds von vornherein bestimmt. Die Anleger m&#xFC;ssen f&#xFC;r
          ihn eine umfassende Vollmacht unterzeichnen. Nach st&#xE4;ndiger Rechtsprechnung ist eine solche Vollmacht jedoch wegen Versto&#xDF;es
          gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, falls der Treuh&#xE4;nder kein Rechtsanwalt ist und keine Erlaubnis zur Besorgung von
          Rechtsangelegenheiten hat. 
           
           Ferner kann es zu Unwirksamkeit der schriftlichen Kreditvertr&#xE4;ge f&#xFC;hren, wenn sie nicht die Mindestangaben zu den
          Kreditbedingungen, wie sie durch das Verbraucherkreditgesetz vorgeschrieben sind, enthalten. Eine Heilung durch Auszahlung des Kredits &amp;#150;
          wie im Verbraucherkreditgesetz vorgesehen &amp;#150; tritt hier i. d. R. nicht ein, weil der Kredit nicht an den Anleger, sondern an die
          Fondsgesellschaft geflossen ist. 
           
           Privatpersonen, die entweder durch T&#xE4;uschung oder in ihrer Wohnung oder unter Beteiligung eines nicht zur Besorgung von
          Rechtsangelegenheiten zugelassenen Treuh&#xE4;nders oder ohne hinreichende Belehrung &#xFC;ber die Kreditkonditionen zu einem
          kreditfinanzierten Fondsbeitritt bewogen worden sind, haben grunds&#xE4;tzlich keine Zahlungspflichten gegen&#xFC;ber der Bank. Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <link>http://feeds.feedblitz.com/~/29970728/0/archiv_feed.php~Kreditfinanzierter-Anteilserwerb-an-einem-geschlossenen-Immobilienfonds.html</link>
      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/kreditfinanzierter-anteilserwerb-an-einem-geschlossenen-immobilienfonds_52.html</guid></item>
<item><feedburner:origLink>http://www.grprainer.com/Archiv/a/das-alterseinkuenftegesetz-tritt-zum-1-1-2005-in-kraft_53.html</feedburner:origLink>
      <title>Das Alterseinkünftegesetz tritt zum 1.1.2005 in Kraft</title>
      <description>Im Zentrum der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz steht die Gleichbehandlung aller
          Versorgungsempfänger &#150; wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert &#150; durch Einführung der so genannten nachgelagerten
          Besteuerung. Nachfolgend sollen die wichtigsten Regelungen im Einzelnen kurz aufgezeigt werden.
         
        
          Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung: Bis zum Jahr 2040 ist ein
            schrittweiser Übergang zum System der nachgelagerten Besteuerung vorgesehen. Nach Ablauf der Übergangszeit werden ab 2040
            erstmals ausgezahlte Renten mit Beamtenpensionen steuerlich gleichgestellt. 
             
             Nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz unterliegen die gesetzlichen Renten und vergleichbare Renten ab dem Jahr 2005
            zu 50 % der Besteuerung. Dies gilt für alle, die bereits jetzt Rente beziehen ("Bestandsrenten") oder ab dem Jahr 2005
            erstmalig Rente beziehen werden ("Neufälle"). Der Besteuerungsanteil wird für jeden neu hinzukommenden
            Rentnerjahrgang, also ab dem Jahr 2006, bis zum Jahr 2020 jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte angehoben, sodass bei dem
            Neurentnerjahrgang des Jahres 2020 schließlich 80 % dieser Renten aus Altersvorsorgeverträgen der Besteuerung zugrunde gelegt
            werden. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer &#150; jährlich um einen Prozentpunkt. 
             
             Der sich anhand dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird als "Rentenfreibetrag"
            auf Dauer festgeschrieben, d. h. jeder Jahrgang behält "seinen" Festbetrag, der von der Besteuerung ausgeschlossen bleibt. 
             
             Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Rente von rund 18.900 Euro/Jahr (rund 1.575 Euro/Monat) für
            Alleinstehende bzw. 37.800 Euro/Jahr (3.150 Euro/Monat) für Verheiratete lösen noch keine Besteuerung aus. Besser gestellte
            Ruheständler, die neben ihrer gesetzlichen Rente noch nennenswerte weitere Einkünfte beziehen, sind härter betroffen.
             
            
          Steuerfreiheit von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge: Ab 2005 werden auf der Seite der
            Aufwendungen für die Altersvorsorge 60 % der Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung &#150; und zwar Arbeitgeber-
            und Arbeitnehmeranteil &#150; durch die Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von einer Einkommensteuerbelastung freigestellt (bis maximal
            60 % von 20.000 Euro pro Jahr, d. h. 12.000 Euro). Von dem sich ergebenden Betrag ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen
            Rentenversicherung abzuziehen. Der steuerfreie Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt sukzessive bis zum Jahr 2025 auf 100 % der Höchstgrenzen
            von 20.000 Euro &#150; jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. 
             
             Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, ist eine so genannte Günstigerprüfung
            vorgesehen.
             
            
          Kapitallebensversicherungen: Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen
            (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wird für Neuverträge abgeschafft. Die Erträge
            (= Differenz zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen) von Kapitallebensversicherungen, die ab dem In-Kraft-Treten der
            Neuregelung im Januar 2005 abgeschlossen werden, werden künftig zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von
            mindestens 12 Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. 
             
            Anmerkung: Für Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz.
            Steuerpflichtige, die noch die alten steuerlichen Rahmenbedingungen nutzen möchten, sollten überlegen, ob sie nicht vor
            In-Kraft-Treten der Neuregelung einen Lebensversicherungsvertrag abschließen wollen.
             
            
          Betriebliche Altersversorgung: Künftig werden auch die Beiträge für eine
            Direktversicherung steuerfrei gestellt. Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird langfristig in allen Fällen
            zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. 
             
             Für neu erteilte Versorgungszusagen wird der Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu den bisher schon
            bestehenden, steuerlich begünstigten Vorsorgemöglichkeiten um bis zu 1.800 Euro erweitert.
             
            
          Riester-Rente: Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) werden
            Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen und Anbieter umgesetzt. So ist z. B. das Antragsverfahren durch die Möglichkeit eines
            Dauerzulagenantrags deutlich vereinfacht worden.
        
        
 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com</description>
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          Versorgungsempf&#xE4;nger &amp;#150; wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert &amp;#150; durch Einf&#xFC;hrung der so genannten nachgelagerten
          Besteuerung. Nachfolgend sollen die wichtigsten Regelungen im Einzelnen kurz aufgezeigt werden.
         
        
          Schrittweiser &#xDC;bergang zur nachgelagerten Besteuerung: Bis zum Jahr 2040 ist ein
            schrittweiser &#xDC;bergang zum System der nachgelagerten Besteuerung vorgesehen. Nach Ablauf der &#xDC;bergangszeit werden ab 2040
            erstmals ausgezahlte Renten mit Beamtenpensionen steuerlich gleichgestellt. 
             
             Nach der Neuregelung durch das Alterseink&#xFC;nftegesetz unterliegen die gesetzlichen Renten und vergleichbare Renten ab dem Jahr 2005
            zu 50 % der Besteuerung. Dies gilt f&#xFC;r alle, die bereits jetzt Rente beziehen (&quot;Bestandsrenten&quot;) oder ab dem Jahr 2005
            erstmalig Rente beziehen werden (&quot;Neuf&#xE4;lle&quot;). Der Besteuerungsanteil wird f&#xFC;r jeden neu hinzukommenden
            Rentnerjahrgang, also ab dem Jahr 2006, bis zum Jahr 2020 j&#xE4;hrlich um jeweils zwei Prozentpunkte angehoben, sodass bei dem
            Neurentnerjahrgang des Jahres 2020 schlie&#xDF;lich 80 % dieser Renten aus Altersvorsorgevertr&#xE4;gen der Besteuerung zugrunde gelegt
            werden. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer &amp;#150; j&#xE4;hrlich um einen Prozentpunkt. 
             
             Der sich anhand dieser Prozents&#xE4;tze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird als &quot;Rentenfreibetrag&quot;
            auf Dauer festgeschrieben, d. h. jeder Jahrgang beh&#xE4;lt &quot;seinen&quot; Festbetrag, der von der Besteuerung ausgeschlossen bleibt. 
             
             Bestandsrenten und Neuf&#xE4;lle des Jahres 2005 bis zu einer Rente von rund 18.900 Euro/Jahr (rund 1.575 Euro/Monat) f&#xFC;r
            Alleinstehende bzw. 37.800 Euro/Jahr (3.150 Euro/Monat) f&#xFC;r Verheiratete l&#xF6;sen noch keine Besteuerung aus. Besser gestellte
            Ruhest&#xE4;ndler, die neben ihrer gesetzlichen Rente noch nennenswerte weitere Eink&#xFC;nfte beziehen, sind h&#xE4;rter betroffen.
             
            
          Steuerfreiheit von Beitr&#xE4;gen zur privaten Altersvorsorge: Ab 2005 werden auf der Seite der
            Aufwendungen f&#xFC;r die Altersvorsorge 60 % der Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung &amp;#150; und zwar Arbeitgeber-
            und Arbeitnehmeranteil &amp;#150; durch die Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von einer Einkommensteuerbelastung freigestellt (bis maximal
            60 % von 20.000 Euro pro Jahr, d. h. 12.000 Euro). Von dem sich ergebenden Betrag ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen
            Rentenversicherung abzuziehen. Der steuerfreie Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt sukzessive bis zum Jahr 2025 auf 100 % der H&#xF6;chstgrenzen
            von 20.000 Euro &amp;#150; jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. 
             
             Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, ist eine so genannte G&#xFC;nstigerpr&#xFC;fung
            vorgesehen.
             
            
          Kapitallebensversicherungen: Das Steuerprivileg f&#xFC;r Kapitallebensversicherungen
            (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Ertr&#xE4;ge bei l&#xE4;ngerer Laufzeit) wird f&#xFC;r Neuvertr&#xE4;ge abgeschafft. Die Ertr&#xE4;ge
            (= Differenz zwischen Auszahlung und eingezahlten Beitr&#xE4;gen) von Kapitallebensversicherungen, die ab dem In-Kraft-Treten der
            Neuregelung im Januar 2005 abgeschlossen werden, werden k&#xFC;nftig zur H&#xE4;lfte besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von
            mindestens 12 Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. 
             
            Anmerkung: F&#xFC;r Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz.
            Steuerpflichtige, die noch die alten steuerlichen Rahmenbedingungen nutzen m&#xF6;chten, sollten &#xFC;berlegen, ob sie nicht vor
            In-Kraft-Treten der Neuregelung einen Lebensversicherungsvertrag abschlie&#xDF;en wollen.
             
            
          Betriebliche Altersversorgung: K&#xFC;nftig werden auch die Beitr&#xE4;ge f&#xFC;r eine
            Direktversicherung steuerfrei gestellt. Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird langfristig in allen F&#xE4;llen
            zur nachgelagerten Besteuerung &#xFC;bergegangen werden. 
             
             F&#xFC;r neu erteilte Versorgungszusagen wird der Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zus&#xE4;tzlich zu den bisher schon
            bestehenden, steuerlich beg&#xFC;nstigten Vorsorgem&#xF6;glichkeiten um bis zu 1.800 Euro erweitert.
             
            
          Riester-Rente: Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) werden
            Vereinfachungen f&#xFC;r die Steuerpflichtigen und Anbieter umgesetzt. So ist z. B. das Antragsverfahren durch die M&#xF6;glichkeit eines
            Dauerzulagenantrags deutlich vereinfacht worden.
        
        
 Rechtsanw&#xE4;lte Steuerberater GRP Rainer LLP K&#xF6;ln, Berlin, Bonn, D&#xFC;sseldorf, Hamburg, M&#xFC;nchen &lt;a href=&quot;http://feeds.feedblitz.com/~/t/0/0/archiv_feed.php/~http://www.grprainer.com&quot;&gt;www.grprainer.com&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
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      <pubDate>Tue, 01 Mar 2011 21:46:36 CET</pubDate>
      <author>info@grprainer.com (Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grprainer.com/Archiv/a/das-alterseinkuenftegesetz-tritt-zum-1-1-2005-in-kraft_53.html</guid></item>
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